VI A/2/1
# Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden
(Finanzausgleichsgesetz, FAG)
Vom 02.05.2010 (Stand 01.01.2024)

## 1. Zweck und Elemente

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--1}

1. Der Finanzausgleich bezweckt
   a. einen Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden;
   b. einen Ausgleich der unterschiedlichen Lasten;
   c. eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwortung der Gemeinden;
   d. eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung unter den Gemeinden.
2. Der Regierungsrat legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts Rechenschaft über die Wirkungen und die Zweckerreichung des Finanzausgleichs ab.

### **Art. 2** Elemente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--2}

1. Der Finanzausgleich umfasst
   a. den Ressourcenausgleich und
   b. den Lastenausgleich.

## 2. Ressourcenausgleich

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--3}

1. Der Ressourcenausgleich mildert die Unterschiede in der Steuerkraft und in der Steuerbelastung unter den Gemeinden.
2. Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der Gemeinden bemessen.
3. Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde über dem kantonalen Durchschnitt, so ist sie ausgleichspflichtig. Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde unter dem kantonalen Durchschnitt, so ist sie ausgleichsberechtigt.

### **Art. 4** Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--4}

1. Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden wird ein Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet.
2. Die Basis für die Berechnung des Ressourcenpotenzials bildet der Ertrag der einfachen Steuer aus der Einkommens-, der Gewinn-, der Vermögens- und der Kapitalsteuer, wobei die quellenbesteuerten Einkommen mit dem Faktor 0,75 gewichtet werden. Dieser Ertrag wird durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde dividiert.
3. Der Ressourcenindex bildet das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt ab.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--5}

### **Art. 6** Berechnung des Ressourcenausgleichs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--6}

1. Der Ressourcenausgleich reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt um 30 Prozent.
2. Der Ausgleichsbeitrag berechnet sich wie folgt: Der Ressourcenindex einer Gemeinde (Art. 4 Abs. 3) wird von 100 abgezählt; das Ergebnis wird multipliziert mit dem Disparitätenabbau in Prozent (Abs. 1), dem Ressourcenpotenzial pro Einwohner des Kantons, der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem durchschnittlichen, gewichteten Gemeindesteuerfuss. Dieses Ergebnis wird durch 100 geteilt.
3. …

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--7}

## 3. Lastenausgleich

### **Art. 8** Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--8}

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch spezifische und nicht beeinflussbare Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

### **Art. 9** Kriterien für den Lastenausgleich {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--9}

1. Für den Lastenausgleich werden folgende Lastenausgleichselemente berücksichtigt:
   a. Alpen;
   b. Wald;
   c. Bevölkerungsdichte.
2. …

### **Art. 10** Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--10}

1. Der Lastenausgleich wird mit 3 Millionen Franken pro Jahr ausgestattet.
2. Die Lastenausgleichsgefässe werden wie folgt dotiert: Bevölkerungsdichte 60 Prozent, Wald und Alpen je 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Summe.
3. Ergeben sich im finanziellen Umfeld des Kantons oder der Gemeinden wesentliche Änderungen oder weist der Finanzausgleich Mängel auf, welche den Kanton oder die Gemeinden offensichtlich benachteiligen, so kann der Landrat für maximal zwei Jahre befristete Änderungen vornehmen. Er kann insbesondere das Verhältnis der Dotation anpassen.

## 3a. Härteausgleich&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10a** Härteausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--10a}

1. Der Kanton gewährt der Gemeinde Glarus Süd einen Härteausgleich von 4 Millionen Franken.
2. Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt ausbezahlt:
   a. im Jahr 2019:
   b. im Jahr 2020:
   c. im Jahr 2021:
   d. im Jahr 2022:
   e. im Jahr 2023:
3. Er wird aus den Steuerreserven finanziert.

## 4. Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge

### **Art. 11** Berechnungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--11}

1. Die Finanzausgleichsleistungen werden jährlich aufgrund der neusten statistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind.

### **Art. 12** Berechnung und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--12}

1. Die Berechnungen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs erfolgen im Zusammenhang mit der vorletzten Steuerabrechnung.
2. Die entsprechenden Gutschriften respektive Belastungen erfolgen zusammen mit der Schlusszahlung der Steuerguthaben der Gemeinden.
3. Die Ausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsregelung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--13}

1. Die zur Abrechnung gelangenden Steuererträge 2011 werden aufgeteilt in Steuererträge des laufenden Jahres 2011 und in Steuererträge der Vorjahre.
2. Die Steuererträge des laufenden Jahres 2011 werden nach den Finanzausgleichsregeln 2011 verteilt.
3. Die Steuererträge der Jahre vor 2011 werden nach den Regeln des bis 2010 geltenden Finanzausgleichs aufgeteilt.
4. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat nach Vorliegen der Rechnungsabschlüsse 2011 von Kanton und Gemeinden Bericht über die Auswirkungen zur Einführung des Ressourcen- und Lastenausgleichs (Wirksamkeitsbericht). Ergeben sich nachträglich zwingende und dringliche Bedürfnisse zur Berichtigung des Ressourcen- und Lastenausgleichs, kann der Landrat die notwendigen Korrekturen vorläufig vornehmen; solche vorläufigen Anpassungen sind der Landsgemeinde zur definitiven Beschlussfassung vorzulegen.
5. Diese Regelung gilt bis und mit 2014.

### **Art. 13a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2019 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--13a}

1. Der Kanton gewährt den ressourcenschwachen Gemeinden in Zusammenhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2020–2023 einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,2 Millionen Franken. Sind zwei Gemeinden ressourcenschwach, wird der Ausgleichsbeitrag im Verhältnis des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 6 auf die einzelnen Gemeinden verteilt.
2. In den Jahren 2020–2023 gilt die Begrenzung des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 nicht. Er reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt in Abweichung zu Artikel 6 Absatz 1 um 40 Prozent.
3. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat bis spätestens Dezember 2022 Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus. Er beantragt allenfalls unbefristete Ausgleichsmassnahmen.

### **Art. 13b** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2023 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--13b}

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd in Zusammenhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,5 Millionen Franken.
2. Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt:
   a. zugunsten der Gemeinde Glarus Nord:
   b. zugunsten der Gemeinde Glarus Süd:

### **Art. 14** Anpassung des Verordnungsrechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--14}

1. Der Landrat und der Regierungsrat nehmen die Anpassungen ihrer Erlasse an dieses Gesetz vor.

### **Art. 15** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--15}

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-2-1--16}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.