VI C/1/1/1
# Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei den Kantons- und Gemeindesteuern
(Kantonale Verordnung über die kalte Progression, KVKP)
Vom 30.09.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-1-1--1}

1. Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2. Die in den Artikeln 2‒5 enthaltenen Änderungen werden direkt ins Steuergesetz eingefügt.

### **Art. 2** Tarife {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-1-1--2}

1. Die Tarife nach Artikel 34 Absatz 1 StG werden wie folgt geändert:
   d. für 51 600 Franken Einkommen
   Basis
   und für je weitere 100 Franken
   e. für 103 200 Franken Einkommen
   Basis
   und für je weitere 100 Franken
   f. für 154 700 Franken Einkommen
   Basis
   und für je weitere 100 Franken
   g. für 257 900 Franken Einkommen
   Basis
   und für je weitere 100 Franken
   h. für 412 600 Franken Einkommen
   Basis
   und für je weitere 100 Franken
   i. für 464 200 Franken Einkommen
   Basis
   für höhere Einkommen beträgt der Satz einheitlich 17 Prozent.

### **Art. 3** Steuerfreie Beträge Vermögenssteuer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-1-1--3}

1. Die Beträge der Abzüge vom Reinvermögen nach Artikel 45 Absatz 1 StG werden wie folgt geändert:
   1. 77 400 Franken für alleinstehende Steuerpflichtige;
   2. 154 700 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben;

### **Art. 4** Besteuerung nach dem Aufwand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-1-1--4}

1. Der Betrag nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 1 StG wird wie folgt geändert:
   1. 435 000 Franken;

### **Art. 5** Steuerfreie Einkünfte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-1-1--5}

1. Der Betrag nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 9a StG wird wie folgt geändert:
   9a. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
2. Der Betrag nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 11a StG wird wie folgt geändert:
   11a. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;