VI C/1/3
# Verordnung über die Pauschalierung von Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätigkeit
(Berufskostenverordnung, BKV)
Vom 21.11.2000 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--1}

1. Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
2. Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 32 Ziff. 1 StG).

### **Art. 2** Ehegatten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--2}

1. Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

### **Art. 3** Festlegung der Pauschalansätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--3}

1. Der Regierungsrat setzt die Pauschalansätze (Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 sowie 9) fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.
2. Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 4 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 9 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

### **Art. 4** Fahrkosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--4}

1. Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
2. Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).
4. Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen gemäss Anhang im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 5 Abs. 1) beschränkt.

### **Art. 5** Mehrkosten für Verpflegung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--5}

1. Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist:
   1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
   2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.
3. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
4. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
5. Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber im Lohnausweis anzugeben.
6. Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 8 Absatz 2 beansprucht werden.

### **Art. 6** Übrige Berufskosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--6}

1. Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Beiträge an Berufsverbände, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 3) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Art. 7).
2. Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--7}

### **Art. 8** Auswärtiger Wochenaufenthalt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--8}

1. Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2. Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3. Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
4. Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 4.

### **Art. 9** Gelegentlicher Nebenerwerb {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--9}

1. Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--10}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

## A1. Anhang&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1-1** Fahrkosten privater Fahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--1-1}

1. Die Pauschalansätze für die Fahrkosten privater Fahrzeuge (Art. 4 Abs. 3) betragen:
   | Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder mit gelbem Kontrollschild | im Jahr | 700 Fr. |
   | Motorräder mit weissem Kontrollschild | pro Fahrkilometer | 0.40 Fr. |
   | Autos | pro Fahrkilometer | 0.75 Fr. |

### **Art. 1-2** Mehrkosten für Verpflegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--1-2}

1. Die Pauschalansätze für die Mehrkosten für Verpflegung (Art. 5 Abs. 1 und 2) betragen:
   | Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit | Voller Abzug | 15.00 Fr. | 3200 Fr. |
   | Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit | Halber Abzug | 7.50 Fr. | 1600 Fr. |
   | Bei auswärtigem Wochenaufenthalt | Voller Abzug | 30.00 Fr. | 6400 Fr. |
   | Bei auswärtigem Wochenaufenthalt | Gekürzter Abzug | 22.50 Fr. | 4800 Fr. |

### **Art. 1-3** Übrige Berufskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--1-3}

1. Die Pauschale für die übrigen Berufskosten (Art. 6 Abs. 1) beträgt 3 Prozent des Nettolohnes, mindestens jedoch 2000 und höchstens 4000 Franken im Jahr.

### **Art. 1-4** Gelegentlicher Nebenerwerb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-3--1-4}

1. Der Pauschalabzug für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten (Art. 9) beträgt 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens jedoch 800 und höchstens 2400 Franken im Jahr.