VI C/1/5/1
# Beschluss über Höhe und Verfahren der Bezugsprovision bei der Quellensteuer
Vom 16.12.2003 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Höhe der Bezugsprovision&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5-1--1}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält bei einer elektronischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung gemäss Artikel 2 eine Bezugsprovision von 2 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags.
2. Bei einer physischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags.
3. Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

### **Art. 2** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5-1--2}

1. Die Übermittlung der Quellensteuerabrechnung hat mit dem Swissdec-Adapter des elektronischen Lohnmeldewesens (ELM) gemäss Anhang zur Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren oder über die von der Steuerverwaltung auf dem Behördenportal zur Verfügung gestellte webbasierte Steuerdeklarationslösung zu erfolgen.