VI C/1/5
# Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Vom 14.12.1994 (Stand 01.01.2015)

## 1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (Art. 86 ff. StG)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Steuerabzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--1}

1. Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

### **Art. 2** Ergänzende ordentliche Veranlagung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--2}

1. Bei der Ermittlung der ergänzenden ordentlichen Veranlagung gemäss Artikel 92 Absatz 1 StG werden Abzüge und steuerfreie Beträge nur abgerechnet, soweit sie nicht im Quellensteuertarif berücksichtigt werden.

### **Art. 3** Nachträgliche ordentliche Veranlagung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--3}

1. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Artikel 92 Absatz 2 StG wird durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr 120'000 Franken übersteigen. Die Anpassung an den für die direkte Bundessteuer geltenden Betrag erfolgt durch den Regierungsrat.

## 2. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 93 ff. StG)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Künstler, Sportler und Referenten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--4}

1. Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte gemäss Artikel 94 Absatz 3 StG, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage.
2. Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
3. Anstelle der tatsächlichen Gewinnungskosten kann ein Pauschalabzug von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte geltend gemacht werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
4. Die Bewertung von Naturalleistungen erfolgt gemäss Artikel 87 Absatz 3 StG.

## 3. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 5** Feststellung des anwendbaren Tarifs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--5}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die zur richtigen Veranlagung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere
   1. Zivilstand, Anzahl und Geburtsdatum der Kinder des Steuerpflichtigen und
   2. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;
   3. Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlagung unterliegen, der kantonalen Steuerverwaltung alljährlich unaufgefordert zu melden.

### **Art. 6** Abrechnungsperiode {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--6}

1. Der Arbeitgeber hat mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen, d. h.
   1. quartalsweise bei weniger als zehn Quellensteuerpflichtigen,
   2. monatlich bei zehn und mehr Quellensteuerpflichtigen.
2. Für die übrigen Quellensteuerpflichtigen beträgt die Abrechnungsperiode
   1. sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
   2. ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, welche nach Artikel 95 StG ausgerichtet werden.
3. Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

### **Art. 7** Fälligkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--7}

1. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Veranlagungsbehörde vom Schuldner der steuerbaren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen.

### **Art. 8** Steuersätze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--8}

1. Für die Berechnung der Gemeindesteuern wird auf die Ansätze der Gemeindesteuern des Vorjahres abgestellt (Art. 88 Abs. 3 StG).

## 4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8a** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--8a}

### **Art. 8b** Besteuerungsgrundlage {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--8b}

1. Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

### **Art. 8c** Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--8c}

1. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2. Wird die Steuer auf die Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der Steuerbehörde desjenigen Kantons Meldung, in welchem der Arbeitgeber den Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

### **Art. 8d** Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--8d}

1. Die AHV-Ausgleichskassen haben die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungsperiode ihren Wohnsitz hatte.
2. Hat die steuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, haben die AHV-Ausgleichskassen die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde desjenigen Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungsperiode ihren Arbeitsort hatte.
3. Sind der AHV-Ausgleichskasse weder Wohnsitz noch Arbeitsort der steuerpflichtigen Person bekannt, sind die Quellensteuern mit der Steuerbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers abzurechnen und dieser abzuliefern.
4. Die Quellensteuern sind jährlich bis spätestens Ende Januar des Folgejahres abzurechnen und abzuliefern.

### **Art. 8e** Bezugsprovision der AHV-Ausgleichskassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--8e}

1. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 91 Absatz 4 StG wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9–10** &hellip; {#art_9–10 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--9–10}

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--11}

1. Die Verordnung vom 5. Januar 1976 über die Quellensteuer für Personen mit Wohnsitz im Ausland wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-5--12}

1. Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.