VI C/1/6
# Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens
(Liegenschaftskostenverordnung, KLKV)
Vom 23.01.2001 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Tatsächliche Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-6--1}

1. Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhalts- und Betriebskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
2. Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).

### **Art. 2** Pauschalabzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-6--2}

1. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden und denkmalpflegerischen Investitionen kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen.
2. Dieser Pauschalabzug beträgt:
   1. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert;
   2. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert.

### **Art. 3** Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-6--3}

1. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

### **Art. 4** Ausschluss des Pauschalabzuges {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-6--4}

1. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden sowie für unüberbaute und baurechtsbelastete Grundstücke.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vic-1-6--5}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.