VI E/211/2
# Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz
(Jagdverordnung)
Vom 27.06.1990 (Stand 01.01.2026)

## 1. Jagdberechtigung und Patentarten

### **Art. 1** Patente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--1}

1. Ein Jagdpatent wird nur für eine Jagdperiode ausgestellt und erlischt mit ihrem Ablauf.
2. Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar.

### **Art. 2** Jagdberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--2}

1. Berechtigt, ein Jagdpatent zu beziehen, sind Personen, gegen die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 vorliegen und die
   a. im Bezugsjahr mindestens das 20. Altersjahr vollenden;
   b. die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus, eines andern Kantons oder der Staaten Deutschland, Österreich und Liechtenstein bestanden haben und im Besitze des Fähigkeitsausweises oder eines entsprechenden Nachweises sind;
   c. eine den Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden abgeschlossen haben, die Dritten durch die Ausübung der Jagd entstehen können;
   d. …
   e. den Nachweis der Treffsicherheit erbringen.
2. Die Bewerber haben mit dem Antrag zum Patentbezug zu bescheinigen, dass sie die Voraussetzungen zum Erwerb einer Jagdberechtigung erfüllen und keine der in Artikel 3 erwähnten Verweigerungsgründe gegen sie vorliegen.
3. Die Jagdberechtigung beginnt im Rahmen der festgelegten Jagdzeiten erst mit der Aushändigung des Patentes.
4. Pro Jagdjahr werden im Grundsatz maximal 460 Jagdpatente abgegeben. In Ausnahmefällen kann die kantonale Jagdbehörde von dieser Höchstzahl geringfügig abweichen. Die Zuteilung der Patente wird in folgender Reihenfolge vorgenommen:
   a. an Bewerber, die seit dem 1. Januar des laufenden Jahres im Kanton Glarus wohnhaft sind;
   b. an Bewerber, die im Besitze des glarnerischen Fähigkeitsausweises sind;
   c. an Bewerber, die ausserhalb des Kantons wohnhaft sind und dessen Kanton oder Staat dem Kanton Glarus Gegenrecht gewährt;
   d. an Bewerber mit der grösseren Anzahl bisher gelöster Patente für die Glarner Jagd;
   e. an alle übrigen Bewerber nach Massgabe des Anmeldeeingangs.
5. …

### **Art. 3** Verweigerungsgründe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--3}

1. Kein Patent erhalten Personen, welche
   a. die persönlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen, die öffentliche Sicherheit gefährden oder unter umfassender Beistandschaft stehen;
   b. …
   c. die rechtskräftig veranlagten Steuerforderungen des Vorjahres oder früherer Jahre trotz Mahnung innert der gesetzten Nachfrist nicht bezahlt haben;
   d. fällige Bussen, Kosten, Gebühren, Wertersatzbeträge oder Schadenersatz gegenüber Dritten, zu denen sie wegen Übertretungen der Jagdvorschriften verurteilt worden waren, nicht bezahlt haben;
   e. ihre gesetzlich oder behördlich festgesetzte Unterhalts- oder Unterstützungspflicht nicht erfüllt haben;
   f. durch richterlichen oder administrativen Entscheid von der Jagdausübung ausgeschlossen sind;
   g. in einem andern Kanton von den zuständigen Behörden in der Jagdberechtigung eingestellt worden sind;
   h. im Strafvollzug stehen oder während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag gemäss Absatz 5 rechtskräftig zu einer bedingten oder unbedingten Gefängnis- oder Zuchthausstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurden.
2. Die Bewerber für ein Jagdpatent haben über Verweigerungsgründe und Bezugsvoraussetzungen bei Strafe wahrheitsgemäss Auskunft zu geben.
3. …
4. Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er erst nachträglich bekannt, ist das Patent sofort zu entziehen.
5. Die Fristen nach diesem Artikel werden vom 31. August des Jahres, für welches das Patent verlangt wird, rückwärts berechnet.

### **Art. 4** Eignungsprüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--4}

1. Über die Eignungsprüfung für Jäger erlässt der Regierungsrat die notwendigen Bestimmungen. Das zuständige Departement wählt die Mitglieder der Jägerprüfungskommission und die Experten.
2. Für die Zulassung zur Eignungsprüfung wird ein Jagdlehrgang vorgeschrieben. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen.

### **Art. 5** Haftpflichtversicherung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--5}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Umfang der Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c. Die minimale Deckungssumme setzt der Bundesrat fest.
2. Die Jäger können durch Vermittlung der kantonalen Jagdbehörde kollektiv versichert werden. Sie haben die Versicherungsprämie beim Lösen des Patentes zu bezahlen.
3. Jäger, welche bereits genügend versichert sind, werden einer weitern Pflicht zur Versicherung enthoben. Sie haben beim Lösen des Patentes den Versicherungsnachweis zu erbringen.

### **Art. 5a** Nachweis der Treffsicherheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--5a}

1. Der Nachweis der Treffsicherheit ist jährlich zu erbringen.
2. Der Regierungsrat legt das Schiessprogramm fest. Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.
3. Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung.
4. Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Nachweise der Treffsicherheit werden anerkannt.

### **Art. 6** Patentarten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--6}

1. Für die Hoch- und Niederwildjagd wird ein einziges Patent abgegeben.
2. Für die Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild kann ein Zusatzpatent gelöst werden.
3. Die Abgabe von Gastpatenten ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Der Regierungsrat erlässt in den Jagdvorschriften die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
4. Die Beizjagd bedarf einer Bewilligung der kantonalen Jagdbehörde; hierfür werden ein Jagdfähigkeitsausweis, ein Ausweis einer bestandenen Falknerprüfung und eine Haltebewilligung für den eingesetzten Greifvogel vorausgesetzt. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 7** Patentbestellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--7}

1. Das Jagdpatent ist gemäss Publikation im Amtsblatt bei der kantonalen Jagdbehörde zu bestellen und zu bezahlen.

### **Art. 8** Entscheid, Patentausstellung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--8}

1. Die kantonale Jagdbehörde entscheidet über Erteilung oder Verweigerung des Jagdpatentes.
2. Sie nimmt nach erfolgter Bezahlung der Grundtaxen und Gebühren die Zuteilung der Patente vor und stellt sie aus.

## 2. Grundtaxen und Gebühren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** Grundsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--9}

1. Die Grundtaxen betragen für das Jahrespatent 725 Franken und für das Zusatzpatent 60 Franken.
2. Der Regierungsrat kann die Grundtaxen jeweils dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen (Basis Januar 2025). Er macht die Anpassungen öffentlich bekannt.

### **Art. 10** Taxen und Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--10}

1. Beim Erwerb des Jagdpatentes sind folgende Taxen zu bezahlen:
   a. Personen, die seit dem 1. Januar des laufenden Jahres den Wohnsitz im Kanton Glarus haben, Grundtaxe für das Jahrespatent;
   b. ausserhalb des Kantons Glarus wohnhafte Personen oder solche, die noch nicht seit dem 1. Januar des laufenden Jahres im Kanton Glarus wohnen, die dreieinhalbfache Grundtaxe des Jahrespatentes;
   c. …
   d. Zusatzpatent für Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild, Grundtaxe.
2. Zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden wird ein jährlicher Zuschlag von maximal 10 Prozent der einfachen Grundtaxe des Jahrespatentes erhoben, welcher in den Wildschadenfonds zu legen ist.
3. Die Bewilligung zur Führung eines Jagdhundes während der Jagd wird durch die Bezahlung der Hundesteuer erlangt.
4. Ausserkantonale Jäger haben pro mitgeführten Hund, welcher nicht im Kanton Glarus besteuert wird, einen Betrag in der Höhe der kantonalen Hundetaxe zu entrichten.
5. Zur Durchführung der Hegemassnahmen wird ein jährlicher Zuschlag bis maximal 10 Prozent der einfachen Patenttaxe erhoben, welcher in einen Hegefonds zu legen ist.
6. Für die Abgabe des Jagdpatentes und der dazugehörenden Unterlagen wird zusätzlich eine kostendeckende Gebühr verlangt. Der Regierungsrat beschliesst mit den Jagdvorschriften jeweils über die Höhe der Gebühren.
7. Der Regierungsrat kann weitere Gebühren erheben, sofern diese auf zusätzlichen Dienstleistungen oder Jagdmöglichkeiten beruhen oder aufgrund des Verursacherprinzips unumgänglich sind.

### **Art. 11** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--11}

1. Die Patenttaxen werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, wenn vom Jagdberechtigten die Jagd aus wichtigen Gründen nicht ausgeübt werden kann. Das Patent und die dazugehörenden Unterlagen sind spätestens am Vorabend des ersten Jagdtages der Jagdverwaltung oder der Polizei zurückzugeben.
2. Kann die Jagd nur teilweise ausgeübt werden, besteht kein Rückerstattungsanspruch.

### **Art. 12** Verwendung des Jagdertrages {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--12}

1. Die Einnahmen aus dem Jagdwesen werden grundsätzlich wie folgt verwendet:
   a. für die Jagdaufsicht;
   b. für die Hebung und Förderung der weidgerechten Jagd;
   c. für die Hege und Pflege des Wildes, für den Wild- und Vogelschutz;
   d. für die Schaffung und Betreuung von Schutzgebieten und für Massnahmen zum Schutze des Wildes, soweit sie der Erhaltung des Wildbestandes und der geschützten Tiere dienen;
   e. zur Förderung der einheimischen Fauna und Flora.

## 3. Jagdzeiten und Schontage

### **Art. 13** Jagdzeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--13}

1. Die Jagd auf Hirschwild, Gämsen und Murmeltiere beginnt in der Regel am ersten Montag im September und dauert 14 Tage.
2. Das Steinwild kann zur Regulierung des Bestandes zwischen dem 1. September und dem 30. November bejagt werden. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen und regelt darin die Voraussetzungen und Bedingungen zur Teilnahme an der Verlosung sowie die Bejagung des Steinwildes.
3. Die Niederwildjagd beginnt am 1. Oktober und dauert bis zum 30. November.
4. Die Fallen-, Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild kann im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen gestattet werden.
5. Die Jagd auf Schwarzwild kann während der vorstehend umschriebenen Jagdzeiten gestattet werden.
6. Der Regierungsrat regelt die Abschusszeiten der einzelnen Wildarten in den alljährlich zu erlassenden Jagdvorschriften, die im Amtsblatt veröffentlicht und jedem Jagdberechtigten mit dem Patent abgegeben werden.
7. Das zuständige Departement kann das Jagen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ganz untersagen oder die Jagdzeiten im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen anpassen und die hierfür notwendigen Vorschriften erlassen.

### **Art. 14** Besondere Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--14}

1. Beim Auftreten neuer und bei starker Vermehrung geschützter Wild- und Vogelarten kann der Regierungsrat mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Bundesamtes Massnahmen zur Reduktion des Bestandes treffen.

### **Art. 15** Schontage und Betreten des Jagdgebietes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--15}

1. Während der Niederwildjagd sind als Schontage Montag und Freitag bestimmt, ausgenommen bei der Nacht- und Passjagd oder bei einer allfälligen ausserordentlichen Jagd.
2. An Schontagen ist jegliche Jagd verboten.
3. Der Regierungsrat regelt in den Jagdvorschriften, von welchem Zeitpunkt an das Betreten des offenen Jagdgebietes mit der Schusswaffe erlaubt ist.

### **Art. 16** Nacht-Jagdverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--16}

1. Das Jagen zur Nachtzeit, d. h. eine Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang, ist verboten, ausgenommen während der Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild gemäss Artikel 13 Absatz 6.

## 4. Jagdbetrieb

### **Art. 17** Weidgerechtes Jagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--17}

1. Bei der Ausübung der Jagd sind die anerkannten Grundsätze weidgerechten Verhaltens zu befolgen. Dem Wild dürfen keine unnötigen Qualen zugefügt werden.
2. Vor der Schussabgabe hat sich der Jäger zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz mit Kugelwaffen nicht grösser als 200 m und mit Schrotwaffen nicht mehr als 40 m ist und dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Auf alles beschossene Wild ist zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche zu leisten. Das Nähere wird in den Jagdvorschriften des Regierungsrates geregelt.
3. Das Abfeuern von Treibschüssen, die Verwendung von Petarden, Sprengpatronen und Lärminstrumenten und dergleichen sowie das absichtliche Hinunterrollen von Steinen, Holz oder anderen Gegenständen ist verboten und gilt als schwerer Verstoss gegen die Regeln des weidgerechten Jagens.

### **Art. 18** Jagdverbote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--18}

1. Die Jagd ist verboten:
   a. in den Bann- und Schongebieten;
   b. in Friedhöfen, in Wohnsiedlungen, in Wohngebäuden und ihrer nächsten Umgebung. In Park-, Gärten- und Gemüseanlagen ist die Jagd nur mit Bewilligung des Besitzers oder Pächters gestattet;
   c. in den in den jährlichen Jagdvorschriften besonders bezeichneten Gebieten;
   d. der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse bestimmte Jagdarten in vorstehend erwähnten Gebieten zulassen.
2. Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes dürfen in den Bann- und Schongebieten nur in Begleitung eines Jagdaufsichtsorganes oder mit dessen schriftlicher oder ausdrücklicher mündlicher Bewilligung vorgenommen werden.

### **Art. 19** Waffen und Munition {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--19}

1. Der Regierungsrat legt in den Jagdvorschriften für alle Wildarten die zu verwendenden Waffen- und Munitionsarten fest. Die Jagd darf nur mit einer einzigen Waffe ausgeübt werden.
2. Das Aufbewahren von Jagdwaffen, Munition und Wildfallen jeder Art ist auf den Alpen, im offenen Jagdgebiet sowie in Ferienhäusern, Jagd- oder Alphütten ausserhalb der Jagdzeit ohne schriftliche Bewilligung der kantonalen Jagdbehörde untersagt.

### **Art. 20** Waffenkontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--20}

1. Für die Jagd dürfen nur geprüfte und als geeignet befundene Waffen verwendet werden. Die Prüfung muss durch einen Berufsbüchsenmacher, welcher im Besitze eines Fähigkeitsausweises und eines Waffenhandelspatentes ist, erfolgen und bescheinigt werden.
2. Die Jagdwaffen sind bei jedem Besitzerwechsel und längstens nach Ablauf von zehn Jahren zur Nachkontrolle vorzuweisen. Zur Kontrolle der Jagdwaffen wird alljährlich jeweils im Juni im Amtsblatt aufgerufen.
3. Die Jagdwaffen dürfen nach Abschluss der obligatorischen Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c an den von den Gemeinden bezeichneten Orten und den speziell dafür bestimmten Tagen eingeschossen werden.

### **Art. 21** Ausweispflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--21}

1. Auf der Jagd hat der Jagdberechtigte das Patent mit sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

### **Art. 22** Verbotene Jagdmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--22}

1. Die verbotenen Jagdmittel richten sich nach der Eidgenössischen Jagdverordnung (JSV).
2. Der Regierungsrat kann in den Jagdvorschriften weitere einschränkende Bestimmungen erlassen.

### **Art. 23** Konfiskation von Waffen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--23}

1. Verwendete oder mitgeführte verbotene Waffen, Munition und Hilfsgeräte sind zu konfiszieren; sie verfallen dem Kanton.

### **Art. 24** Jagdbeihilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--24}

1. Die Jagdbeihilfe durch Drittpersonen ohne Jagdberechtigung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen regelt der Regierungsrat in den Jagdvorschriften.

### **Art. 25** Jagdstatistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--25}

1. Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, über alles erlegte Wild wahrheitsgetreu Statistik zu führen. Sie sind für die fristgemässe Ablieferung an die Jagdverwaltung verantwortlich.

### **Art. 26** Vorweisungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--26}

1. Der Regierungsrat bestimmt, für welche Wildarten eine generelle Vorweisungspflicht besteht.
2. Die Jäger können durch die kantonale Jagdbehörde verpflichtet werden, erlegtes Wild oder Teile davon den Jagdaufsichtsorganen vorzuweisen.
3. Die kantonale Jagdbehörde kann ferner zum Zwecke einer genaueren Bestandesaufnahme des Wildes anordnen, dass Trophäen, insbesondere Gemskrickel, Rehgehörne, Hirschgeweihe und Abwurfstangen von Hirschen vorzuweisen sind.
4. Wer bezüglich Abschussort und -zeit von erlegtem Wild gegenüber den Kontrollorganen falsche Angaben macht, macht sich strafbar.

## 5. Wildhut und Jagdpolizei

### **Art. 27** Aufsichtsorgane {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--27}

1. Jagdaufsichtsorgane sind: Der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Jagdbehörde, Wildhüter, Polizisten, kantonale Fischereiaufseher, der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin, die Kreisforstingenieure sowie die Revierförster. Sie sind von Amtes wegen zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichtet.
2. Die kantonale Jagdbehörde sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

### **Art. 28** Hausdurchsuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--28}

1. Das Polizeikommando ist berechtigt, durch die zur Jagdpolizei verpflichteten Personen Hausdurchsuchungen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornehmen zu lassen, wenn die Ermittlung einer Jagdübertretung oder Verdachtsgründe dies rechtfertigen.
2. Bei abgelegenen Alpen und Orten können die Aufsichtsorgane bei dringendem Verdacht Gebäudedurchsuchungen von sich aus vornehmen. Sie haben das Polizeikommando hierüber unverzüglich zu verständigen.

### **Art. 29** Auskunftspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--29}

1. Wer im Besitze von Wild oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über die Herkunft der Tiere wahrheitsgetreu Aufschluss zu erteilen.

## 6. Wild- und Vogelschutz

### **Art. 30** Hunde und Katzen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--30}

1. Alle Hunde sind im Wald und den Waldrändern entlang an der Leine zu führen oder angebunden zu halten; ausgenommen hievon sind Jagdhunde während der Jagdzeit und Treiberhunde während der Viehtreiberdienste sowie die anerkannten Gebrauchshunde, soweit dies zu deren Ausbildung oder Einsatz unerlässlich ist.
2. Die kantonale Jagdbehörde kann wildernde Hunde und streunende Katzen durch die Jagdaufsichtsorgane oder patentierte Jäger abschiessen lassen.
3. Der Regierungsrat erlässt über die Verwendung von Jagdhunden die notwendigen Bestimmungen.

### **Art. 31** Einschränkungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--31}

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Jagd auf einzelne jagdbare Tiere zeitlich, örtlich und nach Abschusszahl einzuschränken oder zu verbieten.

### **Art. 32** Bann- und Schongebiete {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--32}

1. Zum Schutze bestimmter Wildarten oder zur allgemeinen Wildhege kann der Regierungsrat, nach Anhören der betroffenen Gemeinden, Bann-, Schon- und Vogelschutzgebiete schaffen. Er setzt die Grenzen fest und erlässt die nötigen Bestimmungen zum Schutze sowie zur Hege und Pflege des Wildes.
2. Der Regierungsrat regelt den Beizug von Jagdberechtigten für den Abschuss von jagdbaren Tieren in den Bann- und Schongebieten, soweit dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder Verhütung von untragbaren Wildschäden notwendig ist.

### **Art. 33** Wildschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--33}

1. Jede unnötige Beunruhigung und Störung des Wildes in den Einständen, Brut- und Futterstellen ist verboten, insbesondere auch das Suchen von Abwurfstangen sowie das Aufsuchen von Wild mit künstlichen Lichtquellen.
2. Helikopterpiloten, Deltasegler, Segel- und Gleitschirmflieger haben strikte darauf zu achten, dass sie das Start- und Landegelände sowie den Flug so wählen, dass sie das Wild weder gefährden noch in Angst und Schrecken versetzen.
3. In Wildeinstandsgebieten und auf Wildwechseln müssen die Zäune bis zum 1. November abgelegt sein.
4. Zäune, welche zur Abgrenzung von Aufforstungsflächen dienten, sind nach der Zweckerfüllung zu entfernen.

### **Art. 34** Aussetzen von Tieren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--34}

1. Das Aussetzen von Tieren jagdbarer Arten bedarf einer Bewilligung der kantonalen Jagdbehörde.
2. Für das Aussetzen von Tieren geschützter Arten ist eine Bewilligung des zuständigen Bundesamtes erforderlich.
3. Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören oder grosse Schäden verursachen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Gelangen trotzdem solche Tiere in die freie Wildbahn, dürfen sie von der Wildhut eingefangen oder entschädigungslos abgeschossen werden.

### **Art. 35** Halten geschützter Tiere {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--35}

1. Das Halten von geschützten oder wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der kantonalen Jagdbehörde.

### **Art. 36** Präparation von geschützten Tieren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--36}

1. Geschützte Tiere dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden werden oder ihre Erlegung erlaubt ist.
2. Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich als Präparator registrieren lassen.
3. Das Präparieren geschützter Tiere gemäss Artikel 5 Absatz 3 der eidgenössischen Jagdverordnung bedarf einer Bewilligung der kantonalen Jagdbehörde.

### **Art. 37** Abwurfstangen, Fallwild, widerrechtlich erlegtes Wild {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--37}

1. Abwurfstangen und Fallwild samt den Trophäen gehören dem Kanton. Der Fundort ist der kantonalen Jagdbehörde, der Wildhut oder den Polizeiorganen unverzüglich zu melden. Die Trophäen können dem Finder überlassen werden, sofern er seiner Meldepflicht nachgekommen ist.
2. Widerrechtlich erlegtes Wild gehört samt den Trophäen dem Kanton. Dem Kanton ist für widerrechtlich erlegtes oder getötetes Wild Ersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes für die einzelnen Wildarten wird von der kantonalen Jagdbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Wo das widerrechtlich getötete Wild verwertet werden konnte, ist der Verwertungserlös vom Wertersatz abzuziehen.
3. Die Verwertung von Wild, das von Jagdberechtigten während der Jagdzeit widerrechtlich erlegt wurde, regelt der Regierungsrat in den Jagdvorschriften. Es wird einem allfälligen Abschusskontingent angerechnet.

### **Art. 38** Hegemassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--38}

1. Das zuständige Departement trifft die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung, zur Pflege und zum Schutze des einheimischen Wildes und seiner natürlichen Lebensräume.
2. …
3. Die Jägerschaft ist gehalten, sich soweit zumutbar an der Durchführung der Hegemassnahmen zu beteiligen. Bei Notfütterungen kann sie zu Hegeleistungen beigezogen werden.

### **Art. 39** Fütterungseinrichtungen, Hochsitze, Fuchspasser {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--39}

1. Das Aufstellen oder Anbringen von Fütterungseinrichtungen, Hochsitzen und Fuchspasserhäuschen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers erfolgen und muss, sofern Waldgebiet betroffen ist, der zuständigen kantonalen Forstbehörde vorgängig gemeldet werden. Vorbehalten bleiben weitere von Bundesrechts wegen erforderliche Bewilligungen.

### **Art. 40** Abschussprämie {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--40}

1. Für den erlaubten Abschuss von Haarraubwild und gewissen Vogelarten kann der Regierungsrat Abschussprämien festsetzen.

### **Art. 41** Selbsthilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--41}

1. Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung von Wildschäden richtet sich nach Artikel 4 der Wildschadenverordnung.

## 7. Information und Forschung

### **Art. 42** Information {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--42}

1. Die kantonale Jagdbehörde sorgt dafür, dass die Bevölkerung, insbesondere die Jugend in den Schulen, über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz informiert wird.

### **Art. 43** Forschung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--43}

1. Das zuständige Departement kann Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen bzw. anordnen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Wildforschung oder der Jagdplanung und der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.

## 7a. Pilotprojekt Wolfsmonitoring&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43a** Besenderung und Vergrämung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--43a}

1. Nach Möglichkeit werden in jedem im Kanton Glarus ansässigen Wolfsrudel ein bis zwei Tiere mit einem Sender versehen.
2. Eine Besenderung gemäss Absatz 1 wird erst nach Abschluss allfälliger Regulierungen von Wolfsrudeln vorgenommen. Besenderte Wölfe sind möglichst von Regulierungen auszunehmen.
3. Wölfe werden durch geeignete Massnahmen, insbesondere Vergrämung, nach Möglichkeit scheu gehalten.

### **Art. 43b** Verwendung der Daten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--43b}

1. Die aufgrund der Besenderung gemäss Artikel 43a gewonnenen Daten werden für die Überwachung und für Massnahmen im Umgang mit Wölfen verwendet.
2. Die kantonale Jagdbehörde und die Wildhut haben Zugriff auf diese Daten.
3. Die Daten können der Vollzugsbehörde des Herdenschutzes für den Herdenschutz sowie Dritten zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden.

### **Art. 43c** Finanzierung und Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--43c}

1. Die Finanzierung der Massnahmen nach diesem Kapitel erfolgt durch einen Verpflichtungskredit. Der Landrat legt dessen Höhe fest.
2. Die Wildhut vollzieht das Pilotprojekt Wolfsmonitoring. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann sie Dritte beiziehen.
3. Die kantonale Jagdbehörde berichtet im Rahmen des Tätigkeitsberichts jährlich über den Zwischenstand sowie nach Ablauf des Pilotprojekts über dessen Ergebnisse.

## 8. Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 44** Konfiskation von Tieren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--44}

1. Widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, erlegte, feilgebotene, erworbene, veräusserte, transportierte, ein-, aus- oder durchgeführte Tiere sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen und zugunsten des Kantons zu verwerten.

### **Art. 45** Gehilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--45}

1. Bei Zuwiderhandlungen nach Artikel 22 und 24 machen sich sowohl die beteiligten Jagdberechtigten als auch die Gehilfen strafbar.

### **Art. 46** Jagdausschluss, Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--46}

1. In den in Artikel 20 des Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen ist die Jagdberechtigung vom Richter für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren zu entziehen.
2. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen kann die kantonale Jagdbehörde dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen. Wird dem Berechtigten das Jagdpatent innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf eines Entzuges ein weiteres Mal entzogen, wird ihm das Jagdpatent erst wieder abgegeben, wenn er erneut den Jagdlehrgang absolviert und die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus bestanden hat.
3. Unter bestimmten Voraussetzungen, welche der Regierungsrat in den Jagdvorschriften festlegt, kann einem Fehlbaren die Jagdberechtigung vom Leiter der kantonalen Jagdbehörde, von der Wildhut oder von der Polizei vorsorglich ohne Anhörung entzogen werden. Die entziehende Amtsperson hat innert fünf Tagen einen Rapport zu Handen der kantonalen Jagdbehörde zu erstellen. Diese entscheidet nötigenfalls so rasch als möglich über den Fortbestand des vorsorglichen Entzuges.
4. Der Entzug der Jagdberechtigung gemäss Absatz 2 gilt nur für den Kanton Glarus.
5. Nach Ablauf des Ausschlusses gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes wird das Jagdpatent erst wieder abgegeben, wenn der Bewerber erneut den Jagdlehrgang absolviert und die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus bestanden hat.

### **Art. 47** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--47}

### **Art. 48** Rechtsschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--48}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 10a des kantonalen Jagdgesetzes.

### **Art. 49** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-211-2--49}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1990 in Kraft; damit wird die Jagdverordnung vom 25. Juni 1980 aufgehoben.