VI E/22/7
# Verordnung über die Wildruhezonen
(Wildruhezonenverordnung, WrZV)
Vom 25.10.2016 (Stand 01.09.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--1}

1. Diese Verordnung legt die Wildruhezonen fest und regelt deren Nutzung während der Ruhezeiten.

### **Art. 2** Wildruhezonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--2}

1. Wildruhezonen bezeichnen Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung.
2. Darunter fallen insbesondere Wintereinstandsgebiete oder Brunft-, Setz-, Brut-, und Aufzuchtgebiete.

### **Art. 3** Umfang der Wildruhezonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--3}

1. Die Wildruhezonen umfassen die auf den Plänen im Anhang bezeichneten Flächen.
2. Die Pläne sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

### **Art. 3a** Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--3a}

1. Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonengrenze oder erlaubter Wege und Routen infolge strassen- und wegebaulicher Massnahmen, erhöhter kartografischer Genauigkeit oder aufgrund routenspezifischen sicherheitstechnischer Überlegungen können durch die Abteilung Jagd und Fischerei vorgenommen werden.

## 2. Schutzbestimmungen

### **Art. 4** Ruhezeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--4}

1. Für die Wildruhezonen gelten folgende Ruhezeiten:
   | 1–9, 33 | 21. Dezember bis 31. März |
   | 10–17 | 21. Dezember bis 30. April |
   | 18–27 | 21. Dezember bis 30. Juni |
   | 28, 29 | 1. April bis 30. Juni |
   | 30–32 | 1. September bis 31. Oktober |

### **Art. 5** Wege- und Routengebot {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--5}

1. Während der Ruhezeiten dürfen die Wildruhezonen nur auf den in den Plänen gekennzeichneten Wegen und Routen betreten werden. Das Verlassen dieser Wege und Routen ist verboten.
2. Das Wege- und Routengebot gemäss Absatz 1 gilt auch für Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches.
3. In den eidgenössischen Jagdbanngebieten sind Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten.
4. Abweichende zeitliche Begehungseinschränkungen aufgrund besonderer Umstände sind in den Plänen und im Gelände speziell markiert.
5. Wege und Routen, welche Grenzen von Wildruhezonen sind, dürfen vorbehältlich von Absatz 3 jederzeit begangen werden.

### **Art. 6** Weitere Einschränkungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--6}

1. Während der Ruhezeiten gelten in den Wildruhezonen folgende weiteren Einschränkungen:
   a. Leinenpflicht für Hunde, ausgenommen Lawinen- und Rettungshunde, Herdenschutzhunde, Treibhunde, Polizeihunde und Schweisshunde während ihres Arbeitseinsatzes;
   b. Jagdverbot inklusive Pass- und Fallenjagd;
   c. Verbot des Betretens mit Hängegleitern, Fallschirmen oder ähnlichen Fluggeräten;
   d. Verbot des Startens, Landens und Überfliegens mit unbemannten Fluggeräten bis 30 Kilogramm, vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken;
   e. Verbot von Anlässen und Veranstaltungen;
   f. Verbot des Suchens von Abwurfstangen.

### **Art. 7** Zulässige Nutzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--7}

1. Während der Ruhezeiten sind folgende Nutzungen uneingeschränkt zulässig:
   a. direkter Zugang zu Gebäuden für berechtigte Benutzer;
   b. alp- und landwirtschaftliche Nutzung;
   c. forstliche Tätigkeiten;
   d. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten;
   e. Ausübung amtlicher Funktionen;
   f. Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen;
   g. Rettungsdienste.
2. Der direkte Zugang zu Gebäuden durch berechtige Benutzer, alp- oder landwirtschaftliche Nutzungen, forstliche Tätigkeiten, Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten, Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen sollen nach Möglichkeit ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden.

### **Art. 8** Ausnahmebewilligung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--8}

1. Das zuständige Departement kann unter Vornahme einer Interessenabwägung befristete Ausnahmen von Nutzungseinschränkungen bewilligen, insbesondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse.

## 3. Vollzug, Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Markierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--9}

1. Die Wildruhezonen sind vor Ort mit Informationstafeln markiert.

### **Art. 10** Aufsicht und Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--10}

1. Die Jagdaufsichtsorgane nach Artikel 27 Absatz 1 der Jagdverordnung üben die Aufsicht und Kontrolle aus.

### **Art. 11** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--11}

1. Der Rechtsschutz gegen Entscheide nach Artikel 8 richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 12** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-22-7--12}

1. Zuwiderhandlungen werden gestützt auf die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung sowie die Kantonale Ordnungsbussenverordnung geahndet.