VI E/31/1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
(Kantonales Fischereigesetz)
Vom 04.05.1997 (Stand 01.01.2016)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Fischereigesetzgebung des Bundes und die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer.

### **Art. 2** Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--2}

1. …
2. Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.
3. …

### **Art. 3** Funktionsbezeichnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--3}

1. Die in diesem Gesetz sowie den nachfolgenden Erlassen genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

### **Art. 4** Zuständigkeit des Landrates {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--4}

1. Der Landrat erlässt eine Verordnung zu diesem Gesetz.
2. Er regelt insbesondere:
   a. Patenttaxen und Patentarten sowie deren Gültigkeit, Dauer und Bezug;
   b. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Patente;
   c. …

### **Art. 5** Zuständigkeit des Regierungsrates {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--5}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Vollzugsorgane.
2. Er regelt zudem insbesondere:
   a. die erlaubten Fanggeräte und Hilfsgeräte sowie ihre Verwendung;
   b. den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren sowie ihre Verwendung;
   c. die Dauer der Schonzeiten sowie Fangzeiten und Schontage;
   d. die Fangmindestmasse, die höchstzulässigen Fangzahlen und Fangverbote für Fische und Krebse;
   e. die Statistikpflicht.
3. Der Regierungsrat kann im Interesse von bedrohten Arten, der Fischerei, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes und der Gesundheit von Mensch und Tier weitere einschränkende Bestimmungen oder Verfügungen erlassen.
4. Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur Wiederherstellung zerstörter Lebensräume treffen. Er ist nach Anhören der Fischereikommission ermächtigt, Schongebiete aufzuheben oder neu zu schaffen.

### **Art. 6** Aufgaben des zuständigen Departements {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--6}

1. Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere:
   a. die Aufsicht über den Vollzug der Fischereigesetzgebung;
   b. die Ernennung von gutbeleumdeten, zuverlässigen Fischern zu freiwilligen Fischereiaufsehern auf Vorschlag der Fischereikommission und der Erlass der nötigen Bestimmungen über deren Aufgaben und Rechte;
   c. die Anordnung von speziellen Massnahmen, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknung;
   d. die Anordnung zur Grundlagenbeschaffung über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände;
   e. die Regelung von Besatzmassnahmen;
   f. die Fischereiausbildung.

### **Art. 6a** Kantonale Fischereibehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--6a}

1. Der vom Regierungsrat bezeichneten kantonalen Fischereibehörde obliegt insbesondere:
   a. die Prüfung von Vorhaben und die Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes;
   b. die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes;
   c. die Information der Bevölkerung über Fische und Krebse sowie ihrer Lebensräume.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--7}

### **Art. 8** Fischereikommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--8}

1. Zur Begutachtung und Vorberatung wählt der Regierungsrat für eine Amtsdauer eine Fischereikommission. Diese besteht aus dem Vorsteher des zuständigen Departements, dem Leiter der kantonalen Fischereibehörde, einem kantonalen Fischereiaufseher, einem Vertreter des Kantonalen Fischereiverbandes und je einem Sachverständigen aus dem Unterland, Mittelland und Hinterland.

### **Art. 9** Interkantonale Vereinbarungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--9}

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen.
2. Soweit in solchen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gelten dieses Gesetz und die sich darauf stützenden Vorschriften auch für die interkantonalen Gewässer.

### **Art. 10** Fischereiaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--10}

1. Organe der Fischereiaufsicht sind:
   a. der Leiter der kantonalen Fischereibehörde und die kantonalen Fischereiaufseher;
   b. die Wildhüter;
   c. die Polizei;
   d. die freiwilligen Fischereiaufseher.

## 2. Fischereiausübung

### **Art. 11** Freiangelrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--11}

1. Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben.

### **Art. 12** Patentpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--12}

1. Das Recht zur Ausübung der Fischerei in allen übrigen öffentlichen Gewässern wird mit dem Bezug eines Fischereipatentes erworben.

### **Art. 13** Uferbegehungsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--13}

1. Die Grundeigentümer haben die Begehung durch die Fischereiberechtigten zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen berechtigt, von den Fischern für daraus entstehende nennenswerte Schäden Ersatz zu fordern.
2. Hofräume und eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers betreten werden.
3. Das zuständige Departement kann zudem auf begründetes Gesuch hin in besonderen Fällen dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen.

### **Art. 14** Schilfgebiete {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--14}

1. Das Betreten und Befischen von Schilfgebieten in stehenden Gewässern ist untersagt.

## 3. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse sowie deren Lebensräume

### **Art. 15** Bewirtschaftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--15}

1. Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--16}

### **Art. 17** Grundlagenbeschaffung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--17}

1. Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse nach den Angaben der Fischereibehörde festzuhalten; ausgenommen hievon ist lediglich die Freiangelfischerei.
2. Das zuständige Departement kann das Markieren von Fischen und Krebsen anordnen oder bewilligen.
3. …

### **Art. 18** Fischzucht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--18}

1. Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen Fisch- und Krebsbestandes sorgt der Kanton für die dazu nötigen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen.
2. Der Betrieb privater Fischbrut- und Aufzuchtanlagen an öffentlichen Gewässern kann auf Gesuch hin durch das zuständige Departement unter Berücksichtigung entsprechender Auflagen bewilligt werden.
3. Das zuständige Departement kann Teile der Fischbrut- und Aufzuchtanlagen verpachten, soweit die gesetzlichen Aufgaben in Absatz 1 dennoch erfüllt werden können.

### **Art. 19** Besatzmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--19}

1. Besatzmassnahmen dürfen im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere nur mit der Einwilligung der Fischereibehörde vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse.
2. Standortfremde Fisch- und Krebsarten und -rassen dürfen nicht lebend mitgeführt oder in die Gewässer eingesetzt werden.

### **Art. 20** Sonderfänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--20}

1. Die kantonale Fischereibehörde ist ermächtigt, Sonderfänge in öffentlichen Gewässern auch ohne Einhaltung von Schonbestimmungen anzuordnen oder zu bewilligen.
2. …

### **Art. 21** Technische Eingriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--21}

1. Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe richtet sich nach den Artikeln 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes.
2. Manuelle und maschinelle Arbeiten in und an Fischgewässern bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fischereibehörde. Ihr Beginn ist der kantonalen Fischereibehörde mindestens 14 Tage im Voraus anzuzeigen.
3. Fischgewässer mit Lebensraumdefiziten sind nach Möglichkeit zu verbessern und wieder herzustellen (Revitalisierungspflicht).

### **Art. 22** Verfahrenskoordination {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--22}

1. Die Verfahrenskoordination beim Erlass raumwirksamer Verfügungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.

## 4. Vollzug

### **Art. 22a** Entschädigung für Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--22a}

1. Für Dienstleistungen der kantonalen Fischereibehörde werden Gebühren erhoben, insbesondere für:
   a. Einsätze bei Schadenfällen;
   b. Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen;
   c. Führungen und Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 23** Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--23}

1. Die Vollzugsorgane und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen.
2. Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.

### **Art. 24** Auskunfts- und Vorzeigepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--24}

1. Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Ausweise, Behältnisse und Gerätschaften auf Verlangen vorzuweisen.

### **Art. 25** Haftpflichtrechtliche Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--25}

1. Wer den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand schädigt oder das Fischertragsvermögen eines Gewässers schmälert, hat Schadenersatz zu leisten. Zu ersetzen sind insbesondere:
   a. die Kosten des notwendigen neuen Besatzes;
   b. der Ausfall des Fischertrages;
   c. die aus der Feststellung und Bearbeitung des Schadens erwachsenden Kosten.
2. Im Übrigen sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung anwendbar.

### **Art. 26** Strafbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--26}

1. Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnung, Vorschriften, Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft.
2. Jede Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher Vorschriften ist der Fischereibehörde zu melden.

### **Art. 27** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--27}

1. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und bei Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--28}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Vollziehungsgesetz vom 1. Mai 1977 zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz).

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vie-31-1--29}

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Bundes das Inkrafttreten dieses Gesetzes.