VII B/55/2
# Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
Vom 23.10.2000 (Stand 01.01.2004)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Name, Rechtsform und Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--1}

1. Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--2}

1. Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.

### **Art. 3** Anlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--3}

1. Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen.
2. Die Anlagen sind in den Plänen Nummern 11 201-1 und 11 201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.

### **Art. 4** Anwendbares Recht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--4}

1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals.
2. Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

### **Art. 5** Enteignungsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--5}

1. Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2. Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.

### **Art. 6** Oberaufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--6}

1. Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.

### **Art. 7** Steuerbefreiung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--7}

1. Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

## 2. Organisation

### **Art. 8** Organe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--8}

1. Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die Kontrollstelle.

### **Art. 9** Linthkommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--9}

1. Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St.Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
2. Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

### **Art. 10** Aufgaben der Linthkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--10}

1. Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
   a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten;
   b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;
   c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln;
   d. eine Gebührenordnung zu erlassen;
   e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen;
   f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
   g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden;
   h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;
   i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone.

### **Art. 11** Linthverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--11}

1. Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.

### **Art. 12** Kontrollstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--12}

1. Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.
2. Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.

### **Art. 13** Dienstrecht und Personalfürsorge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--13}

1. Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
2. Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

### **Art. 14** Archivierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--14}

1. Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.

## 3. Ausbau und Unterhalt

### **Art. 15** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--15}

1. Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.

### **Art. 16** Auflage, Anzeige und Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--16}

1. Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2. Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
3. Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.

### **Art. 17** Weiterleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--17}

1. Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.

### **Art. 18** Entscheid und Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--18}

1. Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:
   a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden;
   b. Einsprachen.
2. Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 19** Weitere Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--19}

1. Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

### **Art. 20** Baubeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--20}

1. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn:
   a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
   b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;
   c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

### **Art. 21** Andere bewilligungspflichtige Vorhaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--21}

1. Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

### **Art. 22** Unterhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--22}

1. Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstattung.

## 4. Schutz der Werkanlagen

### **Art. 23** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--23}

1. Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.
2. Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.

### **Art. 24** Bewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--24}

1. Bewilligungspflichtig sind:
   a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen;
   b. das Verlegen von Leitungen;
   c. das Einleiten von Abwasser;
   d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes;
   e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.
2. Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
3. Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
4. Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.
5. Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.

### **Art. 25** Konzessionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--25}

1. Konzessionspflichtig sind:
   a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min.;
   b. die Entnahme von Wärme;
   c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee);
   d. die Bootsstationierung.
2. Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
3. Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.

### **Art. 26** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--26}

1. Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.
2. Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen.

## 5. Finanzhaushalt

### **Art. 27** Deckung des Finanzbedarfs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--27}

1. Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:
   a. das Vermögen und dessen Erträgnisse;
   b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren;
   c. die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

### **Art. 28** Beiträge der Vereinbarungskantone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--28}

1. Reichen die Einnahmen gemäss Artikel 27 Buchstaben a und b für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge:
   a. Kanton Glarus: 25 Prozent,
   b. Kanton Schwyz: 15 Prozent,
   c. Kanton St. Gallen: 50 Prozent,
   d. Kanton Zürich: 10 Prozent.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 29** Vermögensnachfolge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--29}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.

### **Art. 30** Rechtsgültigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--30}

1. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

### **Art. 31** Kündigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--31}

1. Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der Interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit.
2. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanteil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.

### **Art. 32** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-55-2--32}

1. Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.