VII B/6/1
# Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee
(Walenseegesetz)
Vom 05.05.1985 (Stand 07.05.2006)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--1}

1. Das Gesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am und auf dem glarnerischen Teil des Walensees.

### **Art. 2** Eigentum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--2}

1. Der Walensee ist innerhalb der bestehenden Grenzen zu den anliegenden Grundstücken und zur Kantonsgrenze St. Gallen Eigentum des Kantons Glarus.

### **Art. 3** Gewöhnlicher Gemeingebrauch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--3}

1. Der gewöhnliche Gemeingebrauch im und am Walensee ist jedermann im Rahmen der bestehenden Gesetze und der rechtsgültigen Nutzungsplanungen erlaubt.
2. Als gewöhnlicher Gemeingebrauch gilt insbesondere die Fischerei, der Badebetrieb im und am See und der nichtgewerbsmässige Bootsbetrieb.

### **Art. 4** Gesteigerter Gemeingebrauch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--4}

1. Wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist gesteigerter Gemeingebrauch im Rahmen der bestehenden Gesetze zulässig; er bedarf der Bewilligung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Standortgemeinde anzuhören.
2. Die Bewilligungen können befristet sein und mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3. Der Kanton kann für gesteigerten Gemeingebrauch im Rahmen der anfallenden Kosten eine Gebühr erheben.

### **Art. 5** Sondernutzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--5}

1. Für eine Sondernutzung kann das zuständige Departement eine Konzession erteilen; es veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt.
2. Für die Bemessung der Konzessionsgebühr ist auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen.
3. Sondernutzungen sind in der Regel insbesondere:
   a. das Erstellen oder Ändern von Bauten und Anlagen im Seegebiet;
   b. Aufschüttungen im Seegebiet;
   c. Materialentnahmen im Seegebiet.
4. Die Nutzung des Sees zur Gewinnung von Energie untersteht den einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

### **Art. 6** Gebührenerlass {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--6}

1. Gesteigerter Gemeingebrauch oder Sondernutzungen, an denen die Seeanstössergemeinden ein besonderes Interesse nachweisen, sind für diese gebührenfrei.

### **Art. 7** Rechtsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--7}

1. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen ergehen, richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 8** Strafbestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--8}

1. Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide wird durch den zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 5000 Franken bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt.
2. Ausser dem Eigentümer, Besitzer oder Bauherrn sind auch die Bauleitung und die Unternehmer sowie deren leitende Organe strafbar, wenn sie bei solchen Übertretungen mitgewirkt haben.
3. Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bleiben vorbehalten.

### **Art. 9** Vornahme behördlich angeordneter Massnahmen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--9}

1. Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung erstellt, hat die aufgrund dieses Gesetzes verfügten Massnahmen sofort vorzunehmen. Im Weigerungsfall kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde den Vollzug anordnen.

### **Art. 10** Vollstreckbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--10}

1. Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viib-6-1--11}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.
2. Für bestehende Bauten und Anlagen im Seegebiet, welche ohne behördliche Bewilligung erstellt wurden, sowie für bewilligungspflichtige Nutzungen, deren Weiterführung beabsichtigt ist, ist das Bewilligungsverfahren innerhalb zweier Jahre durchzuführen.