VII D/11/1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
(EG SVG)
Vom 05.05.1985 (Stand 01.01.2026)

## 1. Zuständige Behörden

### **Art. 1** Kantonspolizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--1}

1. Die Kantonspolizei ist für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) und des kantonalen Einführungsgesetzes zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde damit beauftragt ist. Insbesondere erlässt sie Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs.
2. Sie ist zudem für den Erlass von Massnahmen in Bezug auf die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 SVG zuständig.
3. Die vereidigten Angestellten der Kantonspolizei sind befugt, die erforderlichen Beweiserhebungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, wie Blut- und Urinproben usw., anzuordnen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--2}

### **Art. 3** Andere Behörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--3}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, die zuständig sind für:
   a. alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung von Führern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
   b. die Erteilung von Ausnahme- und Sonderbewilligungen für Fahrten, Fahrzeuge, Fahrzeugführer und Transporte auf öffentlichen Strassen sowie von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
   c. den Einzug von Strassenverkehrsabgaben und Gebühren;
   d. den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern und von Bewilligungen infolge Wegfalls der Zulassungserfordernisse oder Nichtbezahlung von Verkehrsabgaben, Gebühren und Versicherungsprämien.
2. Erstinstanzlich zuständig für die Anordnung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ist die Staats- und Jugendanwaltschaft.

### **Art. 4** Ortsgemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--4}

1. Das für das Polizeiwesen zuständige Departement (Departement) erteilt auf Gesuch hin den Ortsgemeinden die Bewilligung zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet.
2. Die Ortsgemeinden können in Absprache mit dem Departement Funktionäre bezeichnen, welche zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs, zur Ausfällung von Ordnungsbussen gemäss dem einschlägigen Bundesrecht sowie zur Erstattung von entsprechenden Strafanzeigen im Falle der Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens auf dem Gebiet ihrer Gemeinde befugt sind.

### **Art. 5** Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--5}

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen Verkehrsanordnungen binnen 30 Tagen Einsprache bei der Kantonspolizei erheben.
3. Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; es kann auch die Angemessenheit einer Verfügung überprüfen.

## 1a. Verkehrsbeschränkung im Klöntal&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 5a** Fahrverbot im Klöntal {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--5a}

1. Für Motorfahrzeuge besteht im Klöntal jeweils am letzten Sonntag der Monate Juni, Juli und August von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein Fahrverbot.
2. Der Regierungsrat sieht begründete Ausnahmen vom Fahrverbot vor.
3. Der Regierungsrat regelt den Vollzug. Er kann diesen an die Gemeinde Glarus delegieren.

## 2. Strassenverkehrsabgaben

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--6}

1. Die Halter von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, die im Kanton Glarus ihren Standort haben und auf öffentlichen Strassen verkehren, haben eine Steuer zu entrichten.
2. Der Landrat legt fest, für welche weitern Fahrzeugkategorien eine Steuer zu entrichten ist.

### **Art. 7** Höhe und Berechnung der allgemeinen Steuer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--7}

1. Die Steuer für Motorwagen (Klassen M1, M2 und N1) bis 3,5 t Gesamtgewicht beträgt pro Jahr:
   a. bis und mit 900 ccm Zylinderinhalt 220 Franken (Grundtaxe);
   b. von 901–2700 ccm wird zum obigen Ansatz für je weitere 100 ccm ein Zuschlag von 17 Franken erhoben;
   c. über 2701 ccm beträgt der Zuschlag für je weitere 100 ccm 19 Franken.
2. Die Steuer für Motorwagen (Klassen N2 oder N3) über 3,5 t Gesamtgewicht beträgt pro Jahr:
   a. bis 1500 kg Nutzlast 420 Franken;
   b. Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast 95 Franken.
3. Für alle anderen Fahrzeugkategorien und die besonderen Immatrikulationsarten setzt der Landrat die entsprechenden Steuern fest.

### **Art. 8** Steuerbefreiung, Steuerermässigung nach Ermessen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--8}

1. Von der Strassenverkehrssteuer sind befreit:
   a. der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;
   b. der Kanton für alle seine Fahrzeuge;
   c. die Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporationen und Zweckverbände für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, dem Krankentransport, dem Strassenunterhalt und Forstwesen oder dem Zivilschutz dienen.
2. Für Fahrzeuge, die teilweise im öffentlichen Dienst stehen, kann die für den Einzug von Strassenverkehrsabgaben und Gebühren zuständige Behörde die Steuer entsprechend ermässigen oder erlassen.
3. Die für den Einzug von Strassenverkehrsabgaben und Gebühren zuständige Behörde kann ferner auf schriftliches Gesuch hin körperlich Behinderten, die wegen ihrer Invalidität auf die Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges angewiesen sind, die Verkehrssteuer ganz oder teilweise erlassen; sie berücksichtigt deren wirtschaftliche Lage.

### **Art. 8a** Ökologische Steuerermässigung, ökologischer Steuerzuschlag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--8a}

1. Motorfahrzeuge bestimmter Klassen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die ökologische Vorgaben insbesondere an die Energieeffizienz, Emissionsarmut oder Sparsamkeit erfüllen, können während maximal 36 Monaten, beginnend ab der Erstimmatrikulation, ganz oder teilweise von der Verkehrssteuer befreit werden.
2. Der Regierungsrat kann Elektrofahrzeuge, welche ausschliesslich mit Elektroenergie betrieben werden, ganz oder teilweise von der Bezahlung der Motorfahrzeugsteuern befreien.
3. Motorfahrzeuge bestimmter Klassen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die aufgrund schlechter Abgaswerte oder hoher Umweltbelastungen ökologisch unerwünschte Wirkung entfalten, können beginnend ab Erstimmatrikulation mit einem Zuschlag (Malus) von maximal 30 Prozent der allgemeinen Verkehrssteuer belastet werden. Davon ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge (Zulassungscode 180).
4. Der Regierungsrat legt bei Bedarf periodisch fest, für welche Fahrzeugklassen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 in welchem Umfang eine Ermässigung (Bonus) gewährt bzw. ein Zuschlag (Malus) erhoben wird. Er beachtet dabei den Grundsatz der Saldoneutralität von Ermässigungen und Zuschlägen.

### **Art. 9** Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--9}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird, und endet mit dem Tag seiner Rückgabe. Die Verkehrssteuer ist jeweils bis Ende des Kalenderjahres im Voraus zu bezahlen.
2. Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über die Steuerpflicht.

### **Art. 10** Verwendung des Steuerertrages {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--10}

1. Die Verkehrssteuern sind zur Deckung der mit dem Strassenverkehr zusammenhängenden Kosten zu verwenden.
2. Sie werden wie folgt aufgeteilt:
   a. fünf Sechstel zugunsten des Kantons;
   b. ein Sechstel zugunsten der Gemeinden.
3. Der den Gemeinden zustehende Anteil wird gemäss einem vom Landrat definierten Schlüssel verteilt.

### **Art. 11** Strassenverkehrsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--11}

1. Der Kanton erhebt Gebühren für amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, insbesondere für die Durchführung von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen, den Erlass von Verfügungen und das Beschwerdeverfahren.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

## 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 11a** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--11a}

1. Wer nach Inanspruchnahme der Ermässigung gemäss Artikel 8a sein Fahrzeug so umbaut oder verändert, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, und es unterlässt, das Wegfallen der Anspruchsberechtigung der kantonalen Strassenverkehrsbehörde zu melden, hat neben der ordentlichen Steuer eine Busse im doppelten Umfang der Ermässigung zu bezahlen.
2. Wer sein Fahrzeug so umbaut oder verändert, dass es zum Zeitpunkt der Veränderung maluspflichtig wäre, und es unterlässt, das Entstehen der Zahlungspflicht der kantonalen Strassenverkehrsbehörde zu melden, hat neben der ordentlichen Steuer eine Busse im doppelten Umfang des Malus zu bezahlen.

### **Art. 12** Vorbehalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--12}

1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai 1974 über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege.

### **Art. 13** Verordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--13}

1. Der Landrat erlässt eine Verordnung zu diesem Gesetz.

### **Art. 14** Vorschriften über die Beseitigung von Altautos {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--14}

1. Der Landrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Beseitigung von Altautos zu erlassen und die Gebühren festzulegen, die zu diesem Zwecke erhoben werden können.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--15}

### **Art. 16** Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-1--16}

1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
2. Das Vollziehungsgesetz vom 7. Mai 1933 zu den Bundesvorschriften über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie das Gesetz vom 6. Mai 1973 über die Motorfahrzeugsteuern werden damit aufgehoben.