VII D/11/2
# Verordnung über den Strassenverkehr
Vom 27.11.1985 (Stand 07.05.2006)

## 1. &hellip;

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--1}

## 2. Strassenverkehrsabgaben, Steuerpflicht

### **Art. 2** Steuerpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--2}

1. Der Regierungsrat erlässt gemäss Artikel 9 Absatz 2 EG SVG die näheren Vorschriften über die Steuerpflicht.
2. Werden Steuern und Gebühren nach erfolgter Aufforderung nicht fristgerecht bezahlt, werden die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis nach einer gebührenpflichtigen Mahnung sowie einer gebührenpflichtigen Verfügung durch die Kantonspolizei unter Kostenfolge für den Halter eingezogen.

### **Art. 3** Leichte Motorwagen und schwere Lastwagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--3}

1. Die Steuern für leichte Motorwagen und schwere Lastwagen richten sich nach Artikel 7 EG SVG.

### **Art. 4** Übrige Fahrzeugkategorien und besondere Immatrikulationsarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--4}

1. Für die Steuern der übrigen Fahrzeugkategorien und besonderen Immatrikulationsarten gelten die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Steuersätze.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--5}

## 3. Kontrollschilder

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--6}

1. Die Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger werden für die Gültigkeitsdauer der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer Gebühr an den Fahrzeughalter abgegeben; sie bleiben Eigentum des Kantons. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Kontrollschildnummer.
2. Der Fahrzeughalter kann zugunsten eines Dritten auf sein Kontrollschild verzichten.
3. Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften, insbesondere über Verwendung, Übertragung, Rückgabe, Verlust und Entzug der Kontrollschilder.

## 4. Motorfahrräder&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** Kontrollschilder {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--7}

1. Das für das Polizeiwesen zuständige Departement erlässt bezüglich Fahrzeugausweis und Kontrollschilder die notwendigen Vorschriften.
2. Die Ausgabe der Vignetten und der Kontrollschilder obliegt der kantonalen Strassenverkehrsbehörde. Die Ausgabe kann den Fahrzeughändlern übertragen werden.

### **Art. 8** Versicherungsnachweis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--8}

1. Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung der Motorfahrräder muss jährlich beim Bezug der Jahresvignette erbracht werden.
2. Die Versicherungspflicht gemäss Artikel 35 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) kann durch Beitritt zur kantonalen Kollektivversicherung, durch Einzelversicherung oder durch die Mitgliedschaft bei einer Organisation, die ihre Mitglieder kollektiv bei einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft gemäss den gesetzlichen Vorschriften versichert, erfüllt werden.
3. …

## 5. Zulassung der Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr

### **Art. 9** Erfordernisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--9}

1. Die kantonale Strassenverkehrsbehörde kann vor der Ausstellung eines Lernfahr- oder Führerausweises vom Bewerber einen polizeilichen Führungsbericht und einen Auszug aus dem Strafregister verlangen oder auf dessen Kosten einholen.
2. Treten nachträglich Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers auf, namentlich nach einer schweren Krankheit oder bei hohem Alter, kann die kantonale Strassenverkehrsbehörde eine ärztliche oder psychotechnische Untersuchung auf Kosten des Fahrzeugführers anordnen.

### **Art. 10** Fahrlehrerbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--10}

1. Die Fahrlehrerbewilligung ist mit dem Führer- und Fahrzeugausweis mitzuführen. Die Fahrlehrerbewilligung wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen:
   a. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden;
   b. bei allgemein nicht befriedigenden Prüfungsergebnissen der Fahrschüler, sofern sie auf ungenügende Ausbildung zurückzuführen sind.

### **Art. 11** Meldepflichten der Motorfahrzeugführer und Amtsstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--11}

1. Tatsachen, die eine Änderung oder Ergänzung der Ausweise oder Bewilligungen erfordern, sind der kantonalen Strassenverkehrsbehörde unverzüglich zu melden; insbesondere haben die Inhaber von Lernfahr- und Führerausweisen jeden Wohnsitzwechsel und jede Adressänderung binnen 14 Tagen zu melden.
2. Inhaber von Lernfahr- oder Führerausweisen haben der kantonalen Strassenverkehrsbehörde unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn sich nach der Erteilung des Ausweises körperliche oder geistige Gebrechen zeigen, welche die sichere Führung eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen können.
3. Verwaltungsbehörden, die sich mit einem Fahrzeugführer oder dessen Fahrzeug befassen, können bei Bedenken über die Verkehrstüchtigkeit eines Motorfahrzeuges sowie über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugführers der kantonalen Strassenverkehrsbehörde zum Zwecke der Anordnung von Massnahmen Mitteilung machen; die Polizeiorgane sind dazu verpflichtet.

### **Art. 12** Vertrauensärztliche Untersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--12}

1. Der Regierungsrat erlässt die nähern Vorschriften über Untersuchungspflicht, Vertrauensärzte, Untersuchungsbericht und Kostentragung.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--14}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1933 zum kantonalen Vollziehungsgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr;
   b. Vollzugsverordnung vom 19. Dezember 1973 zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuern.

## A1. Anhang zu Artikel 4 der Verordnung über den Strassenverkehr

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-2--1-1}

1. Für die Steuern der nachstehenden Fahrzeugkategorien gelten folgende Ansätze:
2. Sattelschlepper inkl. Auflieger
   a. Sattelschlepper, Sattellast pro 500 kg: Fr. 95.–
   b. Auflieger: analog Transportanhänger
3. Zweiachsige, gewerbliche Traktoren
   a. pro 100 ccm: Fr. 10.–
4. Gesellschaftswagen
   a. pro Sitzplatz: Fr. 40.–
5. Gewerbliche Motorkarren bis 30 km/h (z.B. Dumper, Transporter)
   a. bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 86.–
   b. von 1001 bis 2000 kg Gesamtgewicht: Fr. 100.–
   c. von 2001 bis 3500 kg Gesamtgewicht: Fr. 115.–
   d. über 3500 kg Gesamtgewicht: Fr. 130.–
6. Gewerbliche Motoreinachser
   a. pro Jahr pauschal (inkl. Anhänger): Fr. 60.–
7. Gewerbliche Arbeitsmaschinen über 30 km/h (z.B. Strassenreinigungsmaschine)
   a. bis 3,5 t Gesamtgewicht: Fr. 120.–
   b. von 3,5 bis 10 t Gesamtgewicht: Fr. 200.–
   c. über 10 t Gesamtgewicht: Fr. 250.–
8. Gewerbliche Arbeitskarren bis 30 km/h (z.B. Walzen, Bagger)
   a. bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 60.–
   b. von 1001 bis 3500 kg Gesamtgewicht: Fr. 90.–
   c. über 3500 kg Gesamtgewicht: Fr. 150.–
9. Ausnahmefahrzeuge und Anhänger, die speziell wegen Gewichts nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen: Besteuerung wie normale Fahrzeugkategorien. Zuschlag zur Grundsteuer:
   a. bis 20 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 75.–
   b. von 20 001 bis 30'000 kg Gesamtgewicht: Fr. 150.–
   c. über 30 001 kg Gesamtgewicht: Fr. 225.–
10. Zweiachsige Landwirtschaftstraktoren
   a. bis 1500 ccm: Fr. 86.–
   b. von 1501 bis 3000 ccm: Fr. 100.–
   c. über 3001 ccm: Fr. 115.–
11. Landwirtschaftliche Motorkarren (z.B. Transporter)
   a. pro Jahr pauschal: Fr. 55.–
12. Landwirtschaftliche Motoreinachser
   a. pro Jahr pauschal (inkl. Anhänger): Fr. 35.–
13. Landwirtschaftliche Arbeitskarren
   a. pro Jahr pauschal: Fr. 35.–
14. Motorräder
   a. bis 150 ccm: Fr. 90.–
   b. von 151 bis 350 ccm: Fr. 100.–
   c. von 351 bis 500 ccm: Fr. 120.–
   d. über 500 ccm: Fr. 140.–
15. Motorräder mit Seitenwagen und Kabinenroller
   a. pro Jahr pauschal: Fr. 160.–
16. Kleinmotorräder bis 50 ccm
   a. pro Jahr pauschal: Fr. 35.–
17. Motorfahrräder
   a. pro Jahr pauschal (ohne Versicherung und Vignette): Fr. 15.–
18. Anhänger
   a. Transportanhänger
   je 500 kg Nutzlast bis 2500 kg: Fr. 70.–
   von 2501 bis 5000 kg Nutzlast: Fr. 400.–
   von 5001 bis 7500 kg Nutzlast: Fr. 460.–
   von 7501 bis 10 000 kg Nutzlast: Fr. 520.–
   über 10 000 kg Nutzlast: Fr. 575.–
   b. Anhänger an gewerblichen Traktoren
   ein Anhänger steuerfrei, weitere Anhänger nach Anhängertarif
   c. Wohn und Sportgeräteanhänger
   bis 500 kg Gesamtgewicht: Fr. 72.–
   von 501 bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 86.–
   über 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 100.–
   d. Schaustellerwagen (Anhänger)
   bis 5000 kg Gesamtgewicht: Fr. 120.–
   von 5001 bis 7500 kg Gesamtgewicht: Fr. 180.–
   von 7501 bis 10 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 240.–
   über 10 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 360.–
   e. Arbeitsanhänger
   bis 2000 kg Gesamtgewicht pauschal: Fr. 30.–
   von 2001 bis 5000 kg Gesamtgewicht pauschal: Fr. 60.–
   über 5000 kg Gesamtgewicht pauschal: Fr. 90.–
   f. Anhänger an Motorräder und Kleinmotorräder
   pro Jahr pauschal: Fr. 30.–
   g. Anhänger an gewerbliche und landwirtschaftliche Einachstraktoren sowie landwirtschaftliche Zweiachstraktoren: frei
   h. Ausnahme-Anhänger
   Besteuerung nach Tarif Transportanhänger (ohne Zuschläge)
19. Händlerschilder (Kollektivschilder)
   a. für Motorwagen pro Jahr pauschal: Fr. 625.–
   b. für Motorräder pro Jahr pauschal: Fr. 200.–
   c. für Kleinmotorräder pro Jahr pauschal: Fr. 100.–
   d. für Arbeitsmaschinen pro Jahr pauschal: Fr. 200.–
   e. für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge pro Jahr pauschal: Fr. 200.–
   f. für Anhänger pro Jahr pauschal: Fr. 260.–
20. Wechselschilder
   a. Motorfahrzeuge
   Steuer des stärkeren Fahrzeuges: 100 %
   Steuer des schwächeren Fahrzeuges: 25 %
   b. Anhänger
   Steuer des stärkeren Anhängers: 100 %
   Steuer des schwächeren Anhängers: 25 %