VII D/11/4
# Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben
Vom 16.12.1985 (Stand 01.04.2019)

## 1. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und Kantonspolizei&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1a** Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt {#art_1a omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--1a}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Amt) ist die kantonale Strassenverkehrsbehörde.
2. Bei Ausnahmen für das Befahren von Waldstrassen bleiben die Zuständigkeiten gemäss Artikel 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vorbehalten.

### **Art. 1b** Kantonspolizei als Ausnahmebewilligungsbehörde {#art_1b omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--1b}

1. Die Kantonspolizei entscheidet als Vollzugsbehörde gemäss Artikel 1 des EG SVG auch über Ausnahmebewilligungen betreffend Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des öffentlichen Verkehrs; Ausnahmebewilligungen für das Befahren von nicht öffentlichen Strassen erteilt der jeweilige Strasseneigentümer.

## 2. Strassenverkehrsabgaben und Steuerpflicht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Provisorische Immatrikulation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--1}

1. Bei der provisorischen Immatrikulation von Fahrzeugen ist die Verkehrssteuer bis zum Ende des Monats der im Versicherungsnachweis angegebenen Dauer des Versicherungsschutzes zu bezahlen.

### **Art. 2** Pauschale Besteuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--2}

1. Bei Fahrzeugkategorien, für die eine Pauschalsteuer zu entrichten ist, deckt sich die Steuerperiode mit dem Kalenderjahr. Bei Beginn der Steuerpflicht vor dem 1. Juli ist die ganze, nachher die halbe Jahressteuer zu entrichten.

### **Art. 3** Auswechselbare Karosserien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--3}

1. Bei Motorfahrzeugen mit auswechselbaren Karosserien wird das Fahrzeug nach dem steuermässig höheren Ansatz besteuert.

### **Art. 4** Fahrzeugwechsel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--4}

1. Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr bringt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tage die entsprechende Verkehrssteuer zu entrichten.

### **Art. 5** Fälligkeit der Verkehrssteuer, Ausserbetriebsetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--5}

1. Für Fahrzeuge, die auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt werden, wird die Steuer am 1. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
2. Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt.
3. Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem Halter die Verkehrssteuer für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, auf Verlangen zurückerstattet.

### **Art. 6** Rückerstattungsansprüche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--6}

1. Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren.

### **Art. 7** Berechnungsmodus {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--7}

1. Die sich bei der Berechnung ergebenden Beträge werden auf den nächsten Franken aufgerundet. Bei Rückzahlungen werden die sich ergebenden Beträge auf den nächsten Franken abgerundet.
2. Beträge von weniger als 10 Franken werden nicht zurückbezahlt.
3. Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten drei Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen.

### **Art. 8** Standortwechsel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--8}

1. Für Fahrzeuge, deren Standort von einem anderen Kanton in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus zu entrichten.
2. Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus in einen anderen Kanton verlegt wird, sind vom Zeitpunkt an, in welchem der neue Standortkanton Verkehrssteuern erhebt, frühestens jedoch vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus abgabefrei. Verkehrssteuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, werden zurückerstattet.
3. Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.
4. Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrssteuer bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

### **Art. 9** Halterwechsel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--9}

1. Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrssteuer von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht.

### **Art. 10** Ersatzfahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--10}

1. Kommt ein Fahrzeug infolge Beschädigung, Reparatur, Revision oder Umbaus vorübergehend ausser Verkehr, kann das Amt die Benützung eines geprüften und versicherten Ersatzfahrzeuges während der Reparaturzeit gestatten, in der Regel aber nicht länger als für 30 Tage. Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss.

### **Art. 11** Abgabe und Besteuerung von Wechselschildern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--11}

1. Für Fahrzeuge des gleichen Halters können Wechselschilder nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen abgegeben werden. Dabei ist die Steuer für das höher besteuerte Fahrzeug voll zu entrichten; für das zweite Fahrzeug werden 25 Prozent der entsprechenden Steuer erhoben.
2. Fahrzeuge, welche gemäss Artikel 15 EG SVG von der Bezahlung der Verkehrssteuer befreit sind, können nicht mit Wechselschildern ausgerüstet werden. Ausgenommen sind zwei gleichartige Fahrzeuge.
3. …
4. Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilder ist für das zweite Fahrzeug die volle Jahressteuer nachzubezahlen; ausserdem kann die Abgabe von Wechselschildern in diesem Falle vorübergehend oder dauernd verweigert werden.

## 3. Kontrollschilder&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Kaution {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--12}

1. Ausländer, die ein Motorfahrzeug im Kanton Glarus immatrikulieren und noch keine Niederlassung besitzen, haben für den Bezug der Schilder eine Kaution zu entrichten. Diese wird bei einer Deponierung der Kontrollschilder oder bei der Erteilung der Niederlassung auf entsprechendes Gesuch hin zurückerstattet.

### **Art. 13** Saisonniers {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--13}

1. Saisonniers erhalten ausschliesslich befristete Kontrollschilder.

### **Art. 14** Schadenersatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--14}

1. Beschädigte und unleserliche Kontrollschilder oder Kennzeichen werden auf Kosten des Halters ersetzt.

### **Art. 15** Rückgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--15}

1. Zieht ein Halter sein Fahrzeug aus dem Verkehr zurück, hat er die Schilder dem Amt sofort zurückzugeben.

### **Art. 16** Unrechtmässige Verwendung und Entzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--16}

1. Unrechtmässig verwendete Kontrollschilder werden entzogen. Ein Entzug kann auch angeordnet werden, wenn der Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Fahrzeuges keine Folge geleistet wird.

### **Art. 17** Verlust {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--17}

1. Der Verlust von Kontrollschildern, Kennzeichen und Ausweisen ist der Kantonspolizei und dem Amt unverzüglich zu melden.

### **Art. 18** Ungültigerklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--18}

1. Kontrollschilder, die nicht mehr beigebracht werden können, werden auf Kosten des Halters polizeilich ausgeschrieben und als ungültig erklärt.

### **Art. 19** Erlöschen der Haftpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--19}

1. Meldet die Haftpflichtversicherung dem Amt das Erlöschen einer Versicherung, müssen die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis gemäss Artikel 7 der Verkehrsversicherungsverordnung konfisziert werden.

### **Art. 20** Pflichtwidrige Verwendung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--20}

1. Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten des Säumigen polizeilich und gegen entsprechende Gebühr abgeholt.

### **Art. 21** Änderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--21}

1. Das Zerschneiden oder Verändern von Kontrollschildern ist verboten.

### **Art. 22** Deponierungsdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--22}

1. Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim Amt deponiert bleiben, wird verfügt.

## 4. Zulassung der Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** Vertrauensärztliche Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--23}

1. Gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr müssen alle Bewerber um einen Lernfahrausweis für die Kategorien B1, C und D1, alle Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben, die körperbehinderten Bewerber und die Gehörlosen ein Zeugnis eines Vertrauensarztes oder einer Spezialuntersuchungsstelle beibringen.
2. Einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen alle Inhaber eines Führerausweises der Kategorien B1, C, D und D1, die Fahrlehrer, die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren, Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen und nach schweren Krankheiten.

### **Art. 24** Anerkannte Ärzte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--24}

1. Das Amt anerkennt die Ärzte für verkehrsmedizinische Untersuchungen.
…

### **Art. 25** Untersuchungsbericht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--25}

1. Der Untersuchungsbericht hat sich zur Frage der Fahrfähigkeit abschliessend zu äussern. Er ist dem Amt zuzustellen und dem Untersuchten durch dieses schriftlich zu eröffnen.

### **Art. 26** Oberexpertise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--26}

1. Ist der Untersuchte oder das Amt mit dem Untersuchungsbericht gemäss Artikel 25 nicht einverstanden, so können diese innert 30 Tagen eine Oberexpertise durch den Kantonsarzt verlangen.

### **Art. 27** Kostentragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--27}

1. Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte, diejenigen einer Oberexpertise indessen die unterlegene Partei.

## 5. Versicherungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--28}

1. Das Amt ist ermächtigt, Versicherungsverträge über die Haftpflicht der Automobil- und Motorradfahrer aus Prüfungs-, Versuchs-, Ablieferungs- und Lernfahrten sowie als Inhaber kurzfristiger Verkehrsbewilligungen abzuschliessen, insbesondere folgende Verträge:
   a. zur Deckung der Schäden, die bei Verwendung eines Motorfahrzeuges durch die amtlichen Organe und Sachverständigen entstehen;
   b. für Fahrzeughalter und -führer, die bei Bezug eines kurzfristigen Ausweises oder einer Tagesbewilligung zwecks Vorführung, Ausprobierung, Überführung eines Fahrzeuges oder Ersatzfahrzeuges und dergleichen keine eigene Haftpflichtversicherung eingegangen sind;
   c. Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Radfahrer und gleichgestellte Fahrzeuge gemäss Artikel 35 der Verkehrsversicherungsverordnung.
2. Die von diesen Versicherungen Gebrauch machenden Privatpersonen haben dem Kanton eine entsprechende Prämie zu vergüten.

## 5a. Datenbearbeitung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28a** Verknüpfung von Informationssystemen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--28a}

1. Das Informationssystem CARI des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes darf zum Zweck einer vollständigen und aktuellen Datenhaltung mittels automatischem Abgleichverfahren mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister verknüpft werden.
2. Der automatisierte Zugriff und Abgleich betrifft die Personendaten der Merkmalsgruppen 1, 3 und 4 gemäss Anhang 2 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz.

## 6. Inkrafttreten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-11-4--29}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2. Der Beschluss vom 7. Juli 1975 über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Verkehrsbeschränkungen wird damit aufgehoben.