VII D/12/3
# Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und in der Schifffahrt
(Strassen- und Schifffahrtsgebührenverordnung, StrGebV)
Vom 17.11.2015 (Stand 01.01.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--1}

1. Die Gebühren haben die Kosten für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und der Schifffahrt zu decken.
2. Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Leistung stehen.
3. Der Gebührenpflicht unterliegen die in dieser Verordnung aufgeführten Dienstleistungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts.
4. Invalide sind von der Bezahlung von Prüfungsgebühren und Abklärungen für die Verkehrszulassung befreit, nicht aber von den Gebühren für Ausweise und Bewilligungen.

### **Art. 2** Prüfungsgebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--2}

1. Die Gebühren für die Prüfung von Fahrzeugführerinnen und -führern sowie von Fahrzeugen bemessen sich nach dem für die entsprechende Dienstleistung nötigen Zeitaufwand.
2. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt legt den entsprechenden Norm-Zeitaufwand für die Dienstleistungen fest und macht eine Zusammenstellung derselben in der jeweils geltenden Fassung in angemessener Weise bekannt. Wo keine einheitliche Dauer normiert ist, gilt die effektiv benötigte Zeit.
3. Der Stundenansatz beträgt für:
   a. Führerprüfungen:
   b. Fahrzeugprüfungen:

### **Art. 3** Anderweitige Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--3}

1. Für Expertisen, Bescheinigungen, aufwändigere Abklärungen, Kanzleiarbeiten sowie ausserhalb des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts erbrachte Dienstleistungen beträgt der Stundenansatz 120 Franken.

### **Art. 4** Zahlungsmodalität, Fälligkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--4}

1. Gebühren werden durch Barzahlung einkassiert.
2. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entscheidet über die Zulassung anderer Zahlungsarten.
3. Die Fälligkeit bei Bezahlung mit Rechnung tritt innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung ein.

### **Art. 5** Säumigkeit, Mahnwesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--5}

1. Säumige Gebührenschuldner werden unter Ansetzung einer Nachfrist gemahnt. Nach Ablauf der zweiten Nachfrist werden, wo das Bundesrecht es zulässt, die Kontrollschilder eingezogen und die Betreibung unter Kostenfolge eingeleitet.
2. Für die Ausstellung der zweiten Mahnung ist vom Schuldner eine Mahngebühr von 30 Franken geschuldet.
3. Weitere Dienstleistungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts werden erst nach Begleichung des geschuldeten Betrags und nur gegen Barzahlung erbracht.

### **Art. 6** Verjährung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--6}

1. Ansprüche aus dieser Verordnung verjähren innert drei Jahren seit der Fälligkeit der Gebührenforderung.

### **Art. 7** Barauslagen, Kostenvorschuss {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--7}

1. Entstandene Kosten und Barauslagen können der Person übertragen werden, die diese verursacht oder veranlasst hat.
2. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann von einer Person, welche eine Dienstleistung beansprucht, einen Vorschuss für die aufzuerlegenden Gebühren erheben, wenn sie mit der Bezahlung von rechtskräftig geschuldeten Abgaben im Verzug ist oder der begründete Verdacht besteht, dass die Gebühr nicht bezahlt wird.

## 2. Strassenverkehr

### **Art. 8** Führerausweise {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--8}

1. Für das Ausstellen von Führerausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK):
   b. Ersatz FAK infolge Verlusts oder Änderungen:
   c. Lernfahrausweis:
   d. Gesuchsbearbeitung Lernfahrausweis:
   e. Internationaler Führerausweis:
   f. Umschreiben ausländischer Führerausweis inklusive Gesuchs- und Ausweisprüfung:

### **Art. 9** Führerprüfungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--9}

1. Für das Durchführen von Führerprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Theorie:
   Gruppenprüfung:
   Einzelprüfung:
   b. Bestätigung bestandene Führerprüfung:

### **Art. 10** Fahrzeugausweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--10}

1. Für das Ausstellen von Fahrzeugausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Motorfahrrad, Elektrovelo:
   Fahrzeugausweis:
   Vignette:
   b. andere Fahrzeuge:
   c. Ersatz Fahrzeugausweis infolge Verlusts oder Änderungen:
   d. Ersatzfahrzeuge:
   Fahrzeugausweis bis 30 Tage:
   Jahresbewilligung:
   e. Tageszulassung:
   Ausweis:
   Steueranteil pro Tag:
   f. Fahrzeugausweis Kollektiv oder für Export:
   g. Versicherungswechsel je Ausweis:
2. Für den Export von Fahrzeugen, für Motorfahrräder und für Tagesschilder werden Versicherungsprämien erhoben, die sich nach der bevorschussten Haftpflichtversicherungsprämie richten.

### **Art. 11** Fahrzeugprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--11}

1. Für das Prüfen von Fahrzeugen werden neben der allgemeinen Gebühr gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b folgende Gebühren erhoben:
   a. Verarbeitung ausserkantonale Fahrzeugprüfung:
   b. Zuschlag dezentrale Fahrzeugprüfung:
   c. Ermitteln Berechtigung für einen ökologischen Rabatt bei fehlender Energieeffizienzkategorie für Personenwagen:
   d. Kontrolle und Erfassung Prüfbericht bei Selbstabnahme:
   e. Kontrolle und Erfassung Anhängerkupplung bei Selbstabnahme:
2. Für Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Bearbeitungsfristen oder Terminvereinbarungen wird ein Dringlichkeitszuschlag von 20 Franken bis zur vollen Grundgebühr berechnet.
3. Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Gebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.

### **Art. 12** Kontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--12}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann besondere Kontrollschilder durch eine spezielle Preisgestaltung den Kunden zum Gebrauch überlassen.
2. Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin ersetzt.
3. Kontrollschilder werden nach der Schilderdeponierung für ein Jahr auf den Namen des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin reserviert. Eine kostenpflichtige Verlängerung vor Ablauf der Deponierungsfrist für ein weiteres Jahr ist auf Wunsch möglich.
4. Für Kontrollschilder werden im Weiteren folgende Gebühren erhoben:
   a. Kontrollschilder Paar:
   b. Kontrollschild einzeln:
   Motorfahrrad, Elektrovelo:
   übrige Fahrzeugarten:
   c. Kontrollschilder Export oder Zoll inklusive Kontrollmarke:
   d. Depotgebühr bei Hinterlegung des Kontrollschilds:
   e. Verlängerung Deponierung um ein Jahr:
   f. Übertragung weisser Kontrollschilder von Motorfahrzeugen:
   unter Ehepartnern oder innerhalb eingetragener Partnerschaften, ausgenommen bei Todesfall:
   ein- bis dreistellige Kontrollschilder:
   übrige Kontrollschilder:
   Motorradschilder:
   g. Kontrollschilder Spezialserie:
   h. Kaution für Tagesschilder:
   i. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL):

### **Art. 13** Entscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--13}

1. Für Entscheide im Zusammenhang mit Verkehrszulassungen von Fahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Ablehnung der Verkehrszulassung:
   b. Verwarnung wegen missbräuchlicher Verwendung:
   c. Verwendungsverbote nach Artikel 110 Absatz 1 VZV:
   d. Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern:

### **Art. 14** Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--14}

1. Für Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Sonderbewilligungen:
   Einzelbewilligung nach Artikel 78 ff. VRV
   Jahresbewilligung:
   Bewilligung werkinterner Verkehr:
   ARV 1-Bewilligung:
   b. Fahrzeugprüfung im Ausland:
   c. Ablegen Führerprüfung in anderem Kanton:
   d. Führen Motorfahrrad vor dem 14. Altersjahr:
   e. Tagesbewilligung für Weiterausbildungs-Kurs:
   f. anderweitige Bewilligungen:
   g. Entzug von Bewilligungen:
2. Die Gebühren für die Bewilligung für die Selbstabnahme von Fahrzeugen, den Kollektivausweis in Verbindung mit Händlerschildern und die periodische Betriebskontrolle sowie die Ausbildung von Lastwagenführern richten sich nach Artikel 3.

### **Art. 15** Rückzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--15}

1. Bei einem Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung wird die bereits erbrachte Leistung nach Zeitaufwand verrechnet.

### **Art. 16** Anderweitige Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--16}

1. Es werden folgende Gebühren für anderweitige Dienstleistungen erhoben:
   a. Bestätigung Prüfbericht:
   b. Zustellung Verfügung, Einzug Ausweis und Kontrollschilder durch Polizei:
   c. Bearbeitung Betreibung, Pfändung, Pfandverwertung und Konkurs, je ohne Verfahrenskosten:
   d. Kanzlei:

## 3. Schifffahrt

### **Art. 17** Führer- und Schiffsausweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--17}

1. Für das Ausstellen von Führer- und Schiffsausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Führerausweis:
   b. Änderung oder Duplikat Führerausweis:
   c. Internationaler Führerausweis:
   d. Umschreiben ausländischer Führerausweis inklusive Gesuchs- und Ausweisprüfung:
   e. Schiffsausweis:
   f. Änderung oder Duplikat Schiffsausweis:
   g. Versicherungswechsel Schiffsausweis:
   h. Gesuchsbearbeitung Schiffsführerausweis:

### **Art. 18** Führerprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--18}

1. Für das Durchführen von Führerprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Theorie:
   Gruppenprüfung:
   Einzelprüfung:
   b. Bestätigung bestandene Führerprüfung:

### **Art. 19** Schiffsprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--19}

1. Für das Prüfen von Schiffen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Motorschiffe zum Personentransport:
   bis 4,41 Kilowatt Motorleistung:
   bis 18,38 Kilowatt Motorleistung:
   bis 36,77 Kilowatt Motorleistung:
   bis 73,55 Kilowatt Motorleistung:
   bis 147,10 Kilowatt Motorleistung:
   über 147,10 Kilowatt Motorleistung:
   b. Schiffe zum Gütertransport:
   Motorlastschiffe bis 100 Tonnen Fassungsvermögen:
   Motorlastschiffe bis 200 Tonnen Fassungsvermögen:
   Motorlastschiffe über 200 Tonnen Fassungsvermögen:
   Lastschiffe ohne Motor:
   Motorschiffe zum Schleppen oder für Spezialtransporte:
   c. Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 10 Quadratmeter:
   ohne Motor:
   mit Aussenbordmotor:
   mit Innenbordmotor:
   d. Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 20 Quadratmeter:
   ohne Motor:
   mit Aussenbordmotor:
   mit Innenbordmotor:
   e. Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 50 Quadratmeter:
   ohne Motor:
   mit Aussenbordmotor:
   mit Innenbordmotor:
   f. Segelschiffe mit einer Segelfläche über 50 Quadratmeter:
   ohne Motor:
   mit Aussenbordmotor:
   mit Innenbordmotor:
   g. Ruderschiffe:
2. Für das Prüfen von Schiffen in der Werft oder an Land wird ein Zuschlag von 120 Franken pro Stunde berechnet.
3. Für Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Bearbeitungsfristen oder Terminvereinbarungen wird ein Dringlichkeitszuschlag von 20 Franken bis zur vollen Grundgebühr berechnet.
4. Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Gebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.

### **Art. 20** Bewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--20}

1. Für Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Sonderbewilligungen:
   Versuchsfahrten und nautische Veranstaltungen:
   Sondertransporte:
   Startgassen:
   Personentransporte mit Güterschiffen:
   Kollektivbewilligungen:
   b. Ausnahmebewilligungen:
   Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern und von Flugkörpern:
   Transport wassergefährdender Flüssigkeiten und Güter:
   Herabsetzung des Mindestalters zur Schiffsführerprüfung:
   Zulassung von Teilnehmern ohne Ausweis an nautischen Veranstaltungen:
   c. anderweitige Bewilligungen:

### **Art. 21** Anderweitige Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--21}

1. Für anderweitige Dienstleistungen werden sinngemäss die in Artikel 16 genannten Gebühren erhoben.

## 4. Administrativmassnahmen

### **Art. 22** Anordnung, Änderung und Aufhebung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-12-3--22}

1. Für die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von Ausweisen sowie Fahrverbot:
   b. Verwarnung:
   c. Änderung einer Massnahme:
   d. Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Anordnung eines medizinischen oder verkehrspsychologischen Gutachtens:
   e. Wiedererteilung des Führerausweises, Anordnung von Auflagen:
   f. Verkehrsunterricht zur Nachschulung:
   g. …
2. Bei aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann der Gebührenrahmen um 50 Prozent überschritten werden.