VII D/4/2
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge
Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)

### **Art. 1** Departement für Sicherheit und Justiz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-4-2--1}

1. Das Departement für Sicherheit und Justiz übt die Aufsicht über den Vollzug aus. Es vollzieht das Bundesrecht, die interkantonalen Vereinbarungen und die Vorschriften des kantonalen Gesetzes, soweit nicht durch interkantonales Recht oder diese Verordnung eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.

### **Art. 2** Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-4-2--2}

1. Dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt obliegen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung von Schiffen, Schiffsführern und Besatzungen zum Schiffsverkehr sowie die Erteilung der Bewilligungen für bewilligungspflichtige Transporte auf Gewässern, soweit nicht durch interkantonales Recht eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.
2. Ihm obliegen zudem die Erhebung und der Bezug der Wasserfahrzeugsteuer.

### **Art. 3** Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-4-2--3}

1. Die Kantonspolizei versieht den See- und Gewässerpolizeidienst auf den kantonalen Gewässern.
2. Die Kantonspolizei erlässt Verbote und Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt auf den Binnengewässern des Kantons und erteilt Bewilligungen für nautische Veranstaltungen, soweit nicht durch übergeordnetes oder interkantonales Recht eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

### **Art. 3a** Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-4-2--3a}

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt auf dem Klöntalersee 15 Stundenkilometer und tritt mit dem Anbringen der entsprechenden Signalisation in Kraft.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-4-2--4}

1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.