VII D/43/2
# Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge
Vom 29.06.1977 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Kleine Wasserfahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--1}

1. Als kleine Wasserfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:
   a. Wasserfahrzeuge ohne Motor, deren Länge über alles 2,5 m nicht übersteigt;
   b. Segelboote und Segelgeräte ohne Motor, mit einem Segel von höchstens 5 m².

### **Art. 2** Steuertarif {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--2}

1. Die jährliche Steuer wird wie folgt festgesetzt:
   a. für Wasserfahrzeuge mit Motor:
   Grundtaxe bis und mit 4,41 kW Motorenleistung
   Grundtaxe über 4,41 kW Motorenleistung
   Zuschlag je kW Motorenleistung
   b. für Segelschiffe:
   Grundtaxe
   Zuschlag für jeden weiteren m² Segelfläche über 12 m²
   Zuschlag zu je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren
   c. für Lastschiffe:
   mit Motoren, je Tonne Nutzlast
   ohne Motoren, je Tonne Nutzlast
   d. für Wasserfahrzeuge von Bootsbauern und -händlern (inkl. Grundtaxe für die Ausstellung der Kollektivbewilligung):
   Segelboote unmotorisiert
   Segelboote und Motorschiffe bis zu 50 kW
   Segelboote und Motorschiffe über 50 kW

### **Art. 3** Reduktion des Tarifs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--3}

1. Für Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich auf nicht das ganze Jahr befahrbaren Gewässern verkehren, wird die halbe Grundtaxe verrechnet; die Zuschläge werden voll erhoben.

### **Art. 4** Motorenleistung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--4}

1. Als Motorenleistung gilt die an der Motorenwelle gemessene Kraft des Motors, ausgedrückt in Pferdestärken nach der Norm der Society of Automotive Engineers (SAE-PS).
2. Bei Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des Herstellerwerkes massgebend. Gibt das Herstellerwerk die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, so werden diese auf SAE-PS umgerechnet (1 DIN-PS = 1,1 SAE-PS = 736 Watt).
3. Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringeren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.

### **Art. 5** Segelfläche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--5}

1. Als Segelfläche gilt die Fläche des Grosssegels (Länge Grossbaum mal Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegeldreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.
2. Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.

### **Art. 6** Nutzlast {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--6}

1. Als Nutzlast gilt die in der Betriebsbewilligung des Lastschiffes eingetragene zulässige Belastung.

### **Art. 7–8** &hellip; {#art_7–8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--7–8}

### **Art. 9** Hinterlegung der Betriebsbewilligung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--9}

1. Wird ein im Kanton Glarus immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Verkehr gesetzt, so ist die Betriebsbewilligung bis spätestens 31. März beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu hinterlegen.

### **Art. 10** Veränderungen während der Steuerperiode {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--10}

1. Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
2. Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in den Kanton Glarus verlegt, so werden die Steuern, sofern das Wasserfahrzeug bereits im bisherigen Standortkanton besteuert wurde, vom Beginn des Monats an erhoben, in welchem der Standortwechsel erfolgte.

### **Art. 11** Steuerausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--11}

1. Der Steuerpflichtige erhält als Ausweis für die bezahlte Steuer jährlich zwei Klebevignetten. Diese sind auf beiden Seiten des Fahrzeugbuges neben der Kontrollnummer anzubringen.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viid-43-2--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.