VIII A/1/1
# Gesetz über das Gesundheitswesen
(Gesundheitsgesetz, GesG)
Vom 06.05.2007 (Stand 01.01.2023)

## 1. Einleitung

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--1}

1. Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2. Es bezweckt den Schutz und die Förderung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.

### **Art. 2** Funktionen und Berufsbezeichnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--2}

1. Funktionen und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und den darauf abgestützten Erlassen gelten für Personen beider Geschlechter.

### **Art. 3** Eigenverantwortung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--3}

1. Der urteilsfähige Bürger ist für seine Gesundheit selbst verantwortlich. Das öffentliche Gesundheitswesen unterstützt ihn in seiner Eigenverantwortung.

### **Art. 3a** Gesundheitsleitbild {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--3a}

1. Der Landrat erlässt ein Leitbild Gesundheit, welches die strategischen Ziele und Schwerpunkte des Gesundheitswesens im Kanton festlegt und eine langfristige Planung der Gesundheitsversorgung ermöglicht.

## 2. Organisation und Zuständigkeiten

## 2.1. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

### **Art. 4** Aufgaben Kanton {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--4}

1. Der Kanton nimmt folgende Aufgaben wahr:
   a. die Gesundheitspolizei, namentlich die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die Lebensmittel- und Chemikalienkontrolle sowie die Badewasserkontrolle;
   b. die Sicherstellung der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung einschliesslich der Rettungsdienste, soweit dafür nicht die Gemeinden oder Dritte zuständig sind;
   c. die Aufsicht über Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und über Berufstätigkeiten im Gesundheitswesen einschliesslich des Schutzes der Patientenrechte;
   d. die Überwachung des Heil- und Betäubungsmittelwesens;
   e. die Förderung der Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens;
   f. die Gesundheitsförderung und Prävention;
   g. die sanitätsdienstliche Versorgung bei Ereignissen der besonderen und ausserordentlichen Lage nach Massgabe der Bestimmungen dieses und des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz.

### **Art. 5** Aufgaben Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--5}

1. Die Gemeinden sind zuständig für:
   a. das Bestattungswesen,
   b.–c. …
2. Sie können in Absprache mit dem Kanton einzelne Grundversorgungsangebote von kommunalem Interesse fördern.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--6}

### **Art. 6a** Zusammenarbeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--6a}

1. Der Kanton und die Gemeinden pflegen die Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Leistungserbringern.
2. Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

## 2.2. Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden

### **Art. 7** Regierungsrat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--7}

1. Dem Regierungsrat obliegt die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

### **Art. 8** Departement {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--8}

1. Das zuständige Departement (Departement) leitet und beaufsichtigt das öffentliche Gesundheitswesen.
2. Es vollzieht die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse sowie die Staatsverträge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, sofern die betreffenden Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.
3. Insbesondere obliegen ihm:
   a. die Anordnung von gesundheitspolizeilichen Massnahmen;
   b. die Erteilung von gesundheitspolizeilichen Bewilligungen;
   c. Anordnungen im Rahmen der Aufsicht über Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und über Berufstätigkeiten im Gesundheitswesen;
   d. die Betreuung des Koordinierten Sanitätsdienstes;
   e. …
   f. die Bezeichnung von Praxen, Einrichtungen und Spitälern, welche die Voraussetzungen für eine eingehende Beratung und für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erfüllen;
   g. die Koordination von Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention.

### **Art. 8a** Koordinierter Sanitätsdienst {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--8a}

1. Das Departement bestellt den Koordinierten Sanitätsdienst, der aus Fachleuten des Gesundheitswesens besteht.
2. Der Koordinierte Sanitätsdienst trifft, soweit nötig in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Führungsorganisation, Vorbereitungen zur Bewältigung von Ereignissen sowohl der besonderen als auch der ausserordentlichen Lage, die im Anwendungsbereich des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz liegen, namentlich bei schweren Unfällen mit vielen Verletzten, Katastrophen, flächendeckenden Gesundheitsgefährdungen von Mensch und Tier und dergleichen.
3. Zu diesem Zweck erstellt er ein Einsatzkonzept. Dieses stellt sicher, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personengruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.
4. Der Regierungsrat genehmigt das Konzept gemäss Absatz 3 und stellt die Finanzierung sicher. Er kann mit anderen Kantonen und Dritten Vereinbarungen abschliessen.

### **Art. 9** Weitere kantonale Verwaltungsbehörden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--9}

1. Dem Departement nachgeordnete Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben im Gesundheitswesen nach Massgabe dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften.
2. Der Regierungsrat kann Entscheide, die nach Massgabe dieses Gesetzes dem Departement obliegen, durch Verordnung nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen.

### **Art. 10** Gemeindebehörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--10}

1. Den Gemeindevorsteherschaften obliegen die in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
2. Sie können ihre Zuständigkeiten an Ausschüsse, Kommissionen oder beauftragte Personen delegieren.

## 3. Gesundheitsförderung und Prävention, Gesundheitspolizei

### **Art. 11** Gesundheitsförderung und Prävention {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--11}

1. Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung. Die Prävention dient der Verhütung und der Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsgefährdungen.
2. Der Regierungsrat erlässt ein Konzept über Gesundheitsförderung und Prävention. Er kann Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention treffen, Dritte mit solchen Massnahmen beauftragen oder Massnahmen Dritter unterstützen.
3. Er regelt die Gesundheitsförderung und Prävention im Schulwesen.

### **Art. 12** Gesundheitspolizeiliche Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--12}

1. Gesundheitspolizeiliche Massnahmen bezwecken die Verhütung, Beseitigung oder Minderung von Gesundheitsgefährdungen, welche die Allgemeinheit betreffen, wie Epidemien, Umlauf von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln oder Gefährdung durch Chemikalien.
2. Die Vollzugsbehörden der Gemeinden sind verpflichtet, in ihrem Gebiet auftretende Gesundheitsgefährdungen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu melden.
3. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ordnet nötigenfalls die in der Bundesgesetzgebung oder im kantonalen Recht vorgesehenen Massnahmen an. Sie kann mit der Durchführung die zuständigen Gemeindeorgane, Fachorganisationen oder Fachpersonen beauftragen. Die Kosten trägt in erster Linie der Verursacher und in zweiter Linie der Kanton.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, soweit diese nicht durch übergeordnetes Recht bestimmt sind. Er kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug oder dessen Übertragung auf ausserkantonale Organe abschliessen.

### **Art. 13** Beschlagnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--13}

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit Arzneimittel, Einrichtungen, Geräte und Stoffe einziehen.
2. Sie verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht.
3. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt sie die Verwertung oder Vernichtung. Ein Verwertungserlös steht nach Abzug der Kosten dem Eigentümer zu. Die Kosten der Vernichtung trägt der Eigentümer.

### **Art. 14** Lebensmittel und Chemikalien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--14}

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Er kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug oder dessen Übertragung auf ausserkantonale Organe abschliessen.

### **Art. 15** Badewasser {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--15}

1. Die zuständige Verwaltungsbehörde prüft periodisch das Wasser in Badeanstalten und an allgemein zugänglichen Badestränden.
2. Sie ordnet geeignete Massnahmen an, wenn die erforderliche Badewasserqualität nicht eingehalten wird oder wenn die öffentliche Gesundheit auf andere Weise gefährdet ist.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug oder dessen Übertragung auf ausserkantonale Organe beschliessen.

## 4. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung

## 4.1. Leistungen von Kanton und Gemeinden

### **Art. 16** Bestand und Aufgabe des Kantonsspitals; Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--16}

1. Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital).
2. Das Kantonsspital gewährleistet die Grundversorgung und den Betrieb einer Notfallstation im Kanton. Zur Grundversorgung zählen ärztliche Behandlungen, welche von den Einwohnern des Kantons in bedeutendem Umfang benötigt werden und die einer Spitalinfrastruktur bedürfen.
3. Der Landrat regelt, welche Leistungen zur Grundversorgung gehören.
4. Das Kantonsspital kann weitere Leistungen anbieten.
5. Das Kantonsspital ist verpflichtet, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung zu beteiligen.
6. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.

### **Art. 16a** Spitalträgerschaft und Führung des Spitalbetriebs; Rechtsbeziehungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--16a}

1. Der Landrat regelt die Trägerschaft des Kantonsspitals sowie die Führung des Spitalbetriebs und dessen Finanzierung.
2. Er kann die Trägerschaft durch eine andere juristische Person als den Kanton vorsehen; bei einer privatrechtlichen Trägerschaft muss der Kanton die kapital- und stimmenmässige Mehrheit halten.
3. Er kann die Führung des Spitalbetriebs auf juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
4. Die Rechtsbeziehungen zwischen Kantonsspital und Patienten unterstehen dem öffentlichen Recht. Die Haftung richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz; dies gilt auch bei Leistungen ausserhalb der Grundversorgung (Art. 16 Abs. 4) und bei zugelassener ärztlicher Tätigkeit ausserhalb eines Anstellungsverhältnisses zum Kantonsspital. Wird das Kantonsspital oder die Führung des Betriebs auf eine Organisation des Privatrechts übertragen, so haftet dieselbe wie das Gemeinwesen.

### **Art. 16b** Spitalverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--16b}

1. Der Landrat regelt die weiteren Belange des Kantonsspitals, namentlich die Steuerung der Aufgabenerfüllung durch den Kanton, die Rechtsstellung des Spitalpersonals, den Zugang zu den Leistungen und das Verfahren betreffend Haftung des Kantonsspitals.

### **Art. 17** Rettungsdienste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--17}

1. Der Kanton stellt die Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen sicher. Er koordiniert namentlich die Leistungsangebote und beaufsichtigt die Leistungserbringung. Er kann an die im Rettungswesen tätigen Organisationen Beiträge gewähren.
2. Der Regierungsrat kann die betreffenden Aufgaben Dritten übertragen.

### **Art. 18** Beratungsdienste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--18}

1. Der Kanton sorgt für die vom Bundesrecht verlangten Beratungsdienste. Das Departement kann diese Aufgaben Dritten übertragen.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--19}

### **Art. 20** Ausschluss der Haftung für rechtmässiges Verhalten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--20}

1. Eine Haftung aus rechtmässigem Verhalten (Art. 7 Staatshaftungsgesetz), ist bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege auch dann ausgeschlossen, wenn Einrichtungen der Gesundheitsversorgung dem Staatshaftungsgesetz unterstehen.
2. …

### **Art. 21** Kantonsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--21}

1. Der Kanton kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel Beiträge an weitere Einrichtungen der Gesundheitsversorgung leisten, die im öffentlichen Interesse liegen.

### **Art. 22–22a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22–22a}

## 4.1a Förderung der medizinischen Grundversorgung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22b** Ziele und Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22b}

1. Der Kanton setzt sich für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Grundversorgung ein.
2. Er ergreift Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung zu schaffen.
3. Er fördert medizinische Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
4. Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss Leistungsauftrag des Kantonsspitals Glarus aufeinander abzustimmen.
5. Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht.

### **Art. 22c** Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22c}

1. Der Kanton fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen der medizinischen Grundversorgung. Er kann hierfür Beiträge gewähren.

### **Art. 22d** Förderung innovativer Vorhaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22d}

1. Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen. Er kann hierfür Beiträge gewähren.
2. Gefördert werden insbesondere:
   a. überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben;
   b. Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden;
   c. Vorhaben der integrierten Versorgung sowie Netzwerke.

### **Art. 22e** Förderung einzelner Grundversorgungsangebote {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22e}

1. Der Kanton fördert Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung.
2. Die Gemeinden können in Absprache mit dem Kanton Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung von kommunalem Interesse fördern.
3. Kanton und Gemeinden können Anbieterinnen und Anbietern der medizinischen Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn:
   a. sie für den gesamten Kanton beziehungsweise die Gemeinde von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind;
   b. dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten und optimiert werden können;
   c. dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage gegenübersteht;
   d. das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist; und
   e. die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.

### **Art. 22f** Kollektive Anreizsysteme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22f}

1. Der Landrat kann kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen.

### **Art. 22g** Beitragsart und Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22g}

1. Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden.
2. Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können.
3. Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung.
4. Über die Gewährung von Beiträgen entscheidet beim Kanton der Regierungsrat und bei den Gemeinden der Gemeinderat.

### **Art. 22h** Bedingungen, Auflagen und Kriterien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--22h}

1. Unterstützt werden nur Vorhaben, die den Zielen dieses Kapitels förderlich sind.
2. Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht und befristet werden.

## 4.2. Gesundheitspolizeiliche Aufsicht

### **Art. 23** Betriebsbewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--23}

1. Einer Bewilligung des Departements bedarf der Betrieb folgender Einrichtungen:
   a. Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken;
   b. Heime, in denen Menschen regelmässig gepflegt werden;
   c. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;
   d. Rettungsdienste;
   e. medizinische Labors;
   f. Forschungseinrichtungen.
2. Von der Bewilligung ausgenommen sind eigene Angebote des Kantons sowie vom Kanton beauftragte Einrichtungen.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die medizinische Betreuung sichergestellt ist, die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind und eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist.
3a. Der Betrieb bezeichnet pro Fachbereich eine fachverantwortliche Person, welche über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügt. Sie übernimmt die fachliche Verantwortung und Aufsicht für die ihr unterstellten Personen. Die Bestimmungen von Artikel 30a und Artikel 31 gelten sinngemäss.
3b. Die Bewilligung und Aufsicht über Einrichtungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Pflege- und Betreuungsgesetz.
4. Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, dass sich die Einrichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen zur Verfügung stellt.
5. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn eine der Bedingungen gemäss Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Einrichtungen der Gesundheitspflege der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn dies zum Schutz der Benutzer erforderlich ist. Er legt für Einrichtungen, die neu unter die Bewilligungspflicht fallen, eine angemessene Übergangsordnung fest, welche namentlich die Dauer des Bestandes der Einrichtung berücksichtigt.

### **Art. 23a** Aus- und Weiterbildungsverpflichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--23a}

1. Bewilligungspflichtige Einrichtungen sind verpflichtet, eine angemessene Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe anzubieten.
2. Sofern die angebotenen Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe nicht dem prognostizierten künftigen Bedarf entsprechen, kann der Regierungsrat:
   a. eine verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplätze für jeden Betrieb festlegen;
   b. Kompensationszahlungen vorsehen, wenn die vorgegebene Anzahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze nicht erreicht wird. Diese sind zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Pflegeberufe zu verwenden oder an die Betriebe auszurichten, welche die vorgegebene Zahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze überschreiten.
3. Die Betriebe können die verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplätze auch gemeinsam bereitstellen.

### **Art. 24** Betriebsführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--24}

1. Einrichtungen, welche nach diesem Gesetz oder der Ausführungsverordnung einer Bewilligung bedürfen, unterstehen sinngemäss den gleichen Pflichten wie die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung gemäss den Artikeln 31ff.
2. Der Regierungsrat kann Organisations- und Qualitätsvorschriften für sämtliche bewilligungspflichtigen Einrichtungen erlassen; er kann Vorschriften von Fachorganisationen für verbindlich erklären.

### **Art. 24a** Auskündigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--24a}

1. Die Verwendung von Bezeichnungen oder Begriffsteilen wie Spital, Klinik und dergleichen ist den bewilligten Einrichtungen vorbehalten.

## 5. Berufe im Gesundheitswesen

## 5.1. Berufsausübungsbewilligung

### **Art. 25** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--25}

1. Einer Bewilligung des Departements bedarf, wer in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 29 Abs. 1):
   a. …
   a1. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit feststellt, behandelt oder diesen vorbeugt;
   b. medizinische Leistungen zu Lasten der Sozialversicherung erbringt;
   c. Heilmittel abgibt, deren Abgabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist;
   d. Methoden anwendet, die das Einführen von Instrumenten in den Körper bedingen;
   e. Manipulationen am Skelett vornimmt;
   f. Eingriffe zur Veränderung der Empfängnis und Zeugungsfähigkeit vornimmt;
   g. Geburtshilfe ausübt;
   h. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behandelt.
…

### **Art. 26** Bewilligungspflichtige Gesundheitsberufe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--26}

1. Der Regierungsrat erlässt ein Verzeichnis der unter die Bewilligungspflicht gemäss diesem Gesetz fallenden Gesundheitsberufe und legt die besonderen Bedingungen fest, unter denen sie ausgeübt werden dürfen. Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeitsausweise und Ausbildungsgänge.
2. Er kann Regelungen schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.
3. Er legt bei Neuunterstellungen unter die Bewilligungspflicht eine angemessene Übergangsordnung fest, welche namentlich die berufliche Erfahrung berücksichtigt.

### **Art. 27** Erteilung, Einschränkung und Entzug der Bewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--27}

1. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt nebst der Erfüllung der fachlichen Anforderungen voraus, dass die gesuchstellende Person:
   a. …
   b. vertrauenswürdig ist;
   c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
   d. …
   e. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2. Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden.
2a. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
3. …

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--28}

## 5.2. Berufsausübung

### **Art. 29** Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung; Stellvertretung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--29}

1. In eigener fachlicher Verantwortung tätig sind Personen, die keiner fachlichen Aufsicht unterstehen.
2. …
3. Bei Abwesenheit, Krankheit, Unfall oder Tod ist vorübergehend eine Stellvertretung zulässig, sofern der Schutz der Patienten gewährleistet ist. Die Stellvertretung ist vorgängig der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu melden.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--30}

### **Art. 30a** Übernahme der fachlichen Verantwortung und Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--30a}

1. Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügt, kann die fachliche Verantwortung und Aufsicht für Personen, die in derselben Einrichtung tätig sind und demselben Beruf angehören, übernehmen.
2. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass die unter Aufsicht tätigen Personen über ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen.
3. Die Übernahme der fachlichen Verantwortung und Aufsicht hat der Bewilligungsinhaber vorgängig gegenüber der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu bestätigen.
4. Der Bewilligungsinhaber ist gegenüber der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde über die Personen, für welche er die fachliche Verantwortung und Aufsicht übernommen hat, auskunftspflichtig.

### **Art. 31** Berufspflichten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--31}

1. Bewilligungsinhaber sind verpflichtet:
   a. ihren Beruf sorgfältig sowie gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu halten;
   b. die Aufzeichnungspflicht gemäss Artikel 32 zu erfüllen;
   c. ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern;
   d. die Rechte der Patienten zu achten;
   e. …
   f. nur Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist;
   g. über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht;
   h. bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln.
2. Die Pflichten nach Absatz 1 gelten sinngemäss auch für Personen, die unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht eines Bewilligungsinhabers tätig sind. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, für die Einhaltung dieser Pflichten durch die unter seiner fachlichen Verantwortung und Aufsicht tätigen Personen zu sorgen.

### **Art. 31a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--31a}

### **Art. 32** Aufzeichnungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--32}

1. Bewilligungsinhaber gemäss Artikel 25 Absatz 1 sind verpflichtet, über jeden Patienten eine Patientendokumentation anzulegen. In dieser sind insbesondere die Anamnese, die Diagnose, die vorgeschlagenen und die tatsächlich durchgeführten Massnahmen zu vermerken.
2. Das Dossier kann elektronisch geführt werden, wenn Gewähr für die Einhaltung des Datenschutzes besteht und jede Änderung sowie ihr Urheber identifizierbar bleibt.
3. Die Dossiers sind so lange aufzubewahren, als es die Interessen der betroffenen Person und ihrer Angehörigen erfordern, mindestens aber zehn Jahre.
4. Wer seine Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patienten auf geeignete Weise mit. Auf Verlangen werden ihnen die Dossiers ausgehändigt oder an eine von ihnen bezeichnete Person mit einer Berufsausübungsbewilligung weitergeleitet.
5. Stirbt eine Person mit einer Berufsausübungsbewilligung, so gelangen die von ihr geführten Dossiers unter die Verantwortung des Kantonsarztes.
6. Die Absätze 1–4 gelten für Einrichtungen gemäss Artikel 23 Absatz 1 sinngemäss.

### **Art. 33** Beistandspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--33}

1. Ärzte haben in dringenden Fällen Beistand zu leisten, sofern damit Leben gerettet oder schwere körperliche Leiden gelindert werden können. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Patienten.
2. Bewilligungsinhaber gemäss Artikel 25 Absatz 1, die ambulante ärztliche Versorgung anbieten, sind zu Hausbesuchen verpflichtet, soweit den Patienten das Aufsuchen der Praxis aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist.
3. Bei besonderen Vorkommnissen, wie Katastrophen und Notlagen, kann das Departement oder die den Ersteinsatz leitende Stelle die Angehörigen sämtlicher Berufe im Gesundheitswesen sowie die Mitarbeiter der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung gemäss Artikel 23 so lange zum Einsatz verpflichten, bis die medizinische Versorgung sichergestellt ist.

### **Art. 34** Notfalldienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--34}

1. Die im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zum Notfalldienst verpflichtet. Ausgenommen davon sind Ärztinnen und Ärzte, die in einer Einrichtung gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a tätig sind.
2. Die Pflichtigen sorgen gemeinsam für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes; sie können Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht vorsehen.
3. Die Ärztinnen und Ärzte koordinieren den Notfalldienst mit dem Kantonsspital.
4. Das Departement regelt den Notfalldienst, wenn dieser nicht anderweitig sichergestellt ist.

### **Art. 34a** Ersatzabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--34a}

1. Personen gemäss Artikel 34 können gegen die Auferlegung einer Ersatzabgabe von der Notfalldienstpflicht generell oder im Einzelfall befreit werden.
2. Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem voraussichtlichen Umfang des nicht geleisteten Notfalldienstes, dem Beschäftigungsgrad der Person und deren Spezialisierung.
3. Die Ersatzabgabe beträgt bei einer generellen Befreiung maximal 15'000 Franken pro Jahr und bei einer Befreiung im Einzelfall maximal 500 Franken pro 24 Stunden.
4. Erfolgt die Befreiung wegen Krankheit, Invalidität, Schwangerschaft oder anderen triftigen Gründen, kann eine reduzierte Ersatzabgabe verlangt werden.
5. Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden für die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.

### **Art. 34b** Ärztliche Notfalldienstorganisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--34b}

1. Die kantonale Standesorganisation organisiert den Notfalldienst für sämtliche Ärztinnen und Ärzte. Sie regelt insbesondere
   a. die Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital und
   b. die Rechte und Pflichten der Notfalldienstpflichtigen in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und den übrigen anwendbaren Normen.
2. Sie entscheidet über die Befreiung von der Notfalldienstpflicht. Sie regelt die Einzelheiten.
3. Ärztinnen und Ärzte, die nicht Mitglied der Standesorganisation sind, steht in Fragen des Notfalldienstes ein gleiches Stimmrecht wie den Mitgliedern zu.
4. Der Kanton kann einen Beitrag an die mit der Organisation des Notfalldienstes verbundenen Kosten leisten.

### **Art. 35** Anzeigepflicht und Anzeigerecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--35}

1. Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben verdächtige oder aussergewöhnliche Todesfälle, die sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit festgestellt haben, unverzüglich der Polizei zu melden.
2. Sie sind verpflichtet, die KESB zu benachrichtigen, wenn ihnen Missstände zur Kenntnis gelangen, die ein Einschreiten zum Zwecke des Kindesschutzes erfordern.
3. Sie sind im Weiteren befugt, ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis, der Polizei Wahrnehmungen zu melden, die auf Gewaltbereitschaft gegen Dritte oder auf einen Gesetzesverstoss zum Nachteil von Menschen und Tieren schliessen lassen. Namentlich betrifft dies Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, gegen die öffentliche Gesundheit oder gegen die Sittlichkeit.
3bis Sie sind ferner vom Berufsgeheimnis befreit, soweit es um die Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis geht.
4. Vorbehalten bleiben die spezialrechtlichen Meldepflichten.

### **Art. 36** Weitere Bestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--36}

1. Der Regierungsrat kann weitere Bestimmungen über die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen erlassen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind. Insbesondere kann er Tätigkeitsbereiche, fachliche Anforderungen und Pflichten im Sinne dieses Gesetzes näher regeln.
2. Er kann zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen beitreten oder Regelungen schweizerischer oder kantonaler Fachorganisationen für verbindlich erklären.

### **Art. 37** Anforderungen an weitere gewerbliche Tätigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--37}

1. Der Regierungsrat kann Vorschriften über die hygienischen Anforderungen an gewerbsmässige Körper- und Schönheitspflege, an die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Berufe des Gesundheitswesens und ähnliche Tätigkeiten erlassen.
2. Personen, die einen Beruf der gewerbsmässigen Körper- und Schönheitspflege oder einen nicht bewilligungspflichten Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen keine irreführenden oder unwahren Auskündigungen machen. Insbesondere dürfen sie keine Titel oder Berufsbezeichnungen verwenden, die zu Täuschung über ihre Ausbildung oder ihre Kompetenzen Anlass geben können.

## 5.3. Erlöschen der Bewilligung, Disziplinarmassnahmen und Tätigkeitsverbot&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 38** Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--38}

1. Die Bewilligung erlischt, wenn die betreffende Person die Tätigkeit aufgibt. Bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit erlischt sie nach fünf Jahren.
2. Stellt ein Bewilligungsinhaber seine Tätigkeit ganz oder vorübergehend ein, hat er dies dem Departement zu melden.

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--39}

### **Art. 39a** Disziplinarmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--39a}

1. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann das Departement:
   a. eine Verwarnung aussprechen;
   b. einen Verweis erteilen;
   c. eine Busse bis 20 000 Franken aussprechen;
   d. die Berufsausübung für längstens sechs Jahre befristet verbieten; oder
   e. die Berufsausübung definitiv verbieten.
2. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3. Nötigenfalls kann das Departement die Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder verbieten.

### **Art. 39b** Verbot oder Einschränkung von nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--39b}

1. Sofern durch die Ausübung von Tätigkeiten nach Artikel 37 Absatz 1 eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann das Departement die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit verbieten oder einschränken.

## 6. Rechtsstellung der Patienten

### **Art. 40** Geltungsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--40}

1. Die in diesem Gesetz aufgeführten Patientenrechte und -pflichten gelten für die Untersuchung und Behandlung von Patienten:
   a. in Einrichtungen der Gesundheitspflege gemäss Artikel 23;
   b. in Einrichtungen im Sinne des Pflege- und Betreuungsgesetzes;
   c. durch Personen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 25 ausüben.

### **Art. 41** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--41}

1. Die Patienten haben Anrecht auf Information, Selbstbestimmung sowie auf persönliche Freiheit und Würde.
2. Vorbehalten bleiben die Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere Gesetze ausdrücklich vorsehen.

### **Art. 42** Aufklärung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--42}

1. Patienten, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre nächsten Bezugspersonen sind mit der gebotenen Sorgfalt, rechtzeitig sowie in verständlicher und geeigneter Form über den Gesundheitszustand aufzuklären.
2. Die Patienteninformationen umfassen namentlich:
   a. den Befund;
   b. die Art, den Zweck, die Risiken und die Alternativen der in Frage kommenden diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen;
   c. die Folgen einer Unterlassung derartiger Massnahmen;
   d. die Übernahme der Kosten durch die Versicherung.
3. Muss in einem Notfall eine genügende Information ausbleiben, wird sie so bald als möglich nachgeholt. Die Aufklärungspflicht bleibt auch bei Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 49 bestehen.

### **Art. 43** Einsicht in die Patientendokumentation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--43}

1. Die Patienten, beziehungsweise ihre Vertreter, können ihre Patientendokumentation einsehen, Erklärungen dazu verlangen oder Kopien davon erstellen.
2. Sie können im Weiteren verlangen, dass die Patientendokumentation an eine andere Person mit einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne dieses Gesetzes weitergeleitet wird. Sie können die Weitergabe auch untersagen.
3. Das Einsichtsrecht besteht nicht für
   a. persönliche Notizen der behandelnden Personen für den Eigengebrauch, soweit sie nicht unmittelbare diagnostische oder therapeutische Massnahmen betreffen und nicht von anderen Personen eingesehen werden können;
   b. für persönliche Angaben von Dritten;
   c. für Daten, die Dritte betreffen und dem Berufsgeheimnis unterstehen.
4. Das Einsichtsrecht steht soweit nötig auch Personen zu, die die Patienten gesetzlich oder vertraglich vertreten.

### **Art. 44** Geheimhaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--44}

1. Dritten darf Auskunft über gesundheitliche Belange der Patienten grundsätzlich nur mit deren Einwilligung erteilt werden.
2. Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für
   a. Auskünfte an die nächsten Bezugspersonen und die gesetzliche Vertretung;
   b. medizinisch notwendige Auskünfte an Personen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt sind.
3. Die Auskunftserteilung ist zulässig, wenn die vorgesetzte Verwaltungsbehörde einer Einrichtung der Gesundheitsversorgung oder das Departement die schriftliche Einwilligung erteilt.
4. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen betreffend Anzeige-, Melde- und Zeugnispflichten oder -rechte.

### **Art. 45** Zustimmung zur Behandlung im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--45}

1. Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen bedürfen der Zustimmung des urteilsfähigen Patienten oder der Zustimmung gemäss Artikel 46.
2. Auf die Zustimmung kann verzichtet werden, wenn Gefahr droht, eine solche nicht mehr rechtzeitig zu erhalten.
3. Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille des Patienten ist zu berücksichtigen, wenn er klar dokumentiert ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich seit seiner Äusserung geändert hat.

### **Art. 46** Zustimmung zur Behandlung bei nicht urteilsfähigen Patienten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--46}

1. Ist der Patient nicht urteilsfähig, so bedarf es für Massnahmen gemäss Artikel 45 Absatz 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so kann die behandelnde Person an die KESB gelangen, die über die Zustimmung entscheidet.
2. Haben nicht urteilsfähige Patienten keine gesetzliche Vertretung, entscheiden die behandelnden Ärzte in deren Interesse und entsprechend deren mutmasslichem Willen. Wenn möglich werden die nächsten Bezugspersonen angehört. In Notfällen wird die Einwilligung vermutet.

### **Art. 47** Ablehnung von medizinischen Massnahmen; Patientenverfügung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--47}

1. Lehnen Patienten, die gesetzliche Vertretung oder die KESB eine medizinische Massnahme ab, so haben sie dies auf Verlangen der behandelnden Person schriftlich zu bestätigen.
2. Eine vom Patienten verfasste Verfügung, mit welcher lebensverlängernde Massnahmen abgelehnt werden, ist grundsätzlich verbindlich.
3. Die Patientenverfügung ist unbeachtlich, soweit Anordnungen mit geltendem Recht unvereinbar sind oder soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Anordnungen nicht mehr dem Willen des Patienten entsprechen.

### **Art. 48** Eintritt in eine psychiatrische Klinik {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--48}

1. Der freiwillige Eintritt in eine Klinik für psychisch Kranke bedarf eines ärztlichen Zeugnisses und der Zustimmung des Patienten, oder, wenn dieser zur Erteilung nicht in der Lage ist, des gesetzlichen Vertreters.

### **Art. 49** Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsbehandlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--49}

1. Zwangsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Massnahmen, die gegen den Willen oder gegen den Widerstand der betroffenen Person erfolgen.
2. Die fürsorgerische Unterbringung richtet sich nach der entsprechenden Bundes- und kantonalen Gesetzgebung (Art. 429 ZGB; Art. 66a EG ZGB).
3. Als Zwangsmassnahmen kommen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsbehandlung in Frage. Insbesondere fallen darunter:
   a. Beschränkung der Aussenkontakte;
   b. Ausgangslimitierung;
   c. Isolierung;
   d. Anbindung;
   e. medikamentöse Behandlung.
4. Zwangsmassnahmen dürfen nur so lange dauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Höchstdauer einer fürsorgerischen Unterbringung richtet sich nach Artikel 66a EG ZGB.
5. Zwangsmassnahmen sind umgehend zu dokumentieren.
…

### **Art. 50** Sterben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--50}

1. Sterbende haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Begleitung.
2. Den nächsten Bezugspersonen werden eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von Verstorbenen ermöglicht.
3. Die bewilligungspflichtigen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Art. 23), welche Sterbende betreuen, schaffen die Bedingungen für ein Sterben in Ruhe und für die Begleitung von Sterbenden. Sie sind verpflichtet, eine Behandlung, Pflege und Betreuung anzubieten, die nicht Heilung, sondern umfassende Linderung nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse zum Ziel haben.

### **Art. 51** Obduktion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--51}

1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung des Verstorbenen vorliegt oder an seiner Stelle die nächsten Bezugspersonen zustimmen.
2. Das Departement kann die Obduktion zur Sicherung der Diagnose auch ohne Zustimmung anordnen, insbesondere wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
3. …
4. Die gesetzliche Vertretung und die nächsten Bezugspersonen können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.

### **Art. 51a** Transplantationen von Organen, Gewebe und Zellen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--51a}

1. Das Departement ernennt einen lokalen Koordinator am Kantonsspital gemäss Artikel 56 Absatz 3 des eidgenössischen Transplantationsgesetzes.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die unabhängige Instanz, die zuständig ist, ausnahmsweise der Entnahme von regenerierbarem Gewebe oder regenerierbaren Zellen von minderjährigen oder urteilsunfähigen Personen zuzustimmen. Er regelt das Verfahren.

### **Art. 52** Kommissionen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--52}

1. Der Regierungsrat ernennt die vom Bundesrecht verlangten Kommissionen, welche die Einhaltung der Patientenrechte überwachen oder im Interesse derselben beratend tätig sind.
2. Er kann die Aufgaben solcher Kommissionen inter- oder ausserkantonalen Behörden oder einer privaten Fachorganisation übertragen, soweit dies das Bundesrecht zulässt.

## 7. Heil- und Betäubungsmittel

### **Art. 53** Heil- und Betäubungsmittel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--53}

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug des eidgenössischen Heilmittelgesetzes und des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes.
2. Er kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug oder dessen Übertragung auf ausserkantonale Organe abschliessen.

### **Art. 54** Abgabe von Arzneimitteln durch Medizinalpersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--54}

1. Medizinalpersonen dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit Arzneimittel abgeben. Sie sind bei medizinischem Bedarf verpflichtet, auf Verlangen des Patienten Rezepte auszustellen.

### **Art. 55–57** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--55–57}

## 8. Bestattungswesen

### **Art. 58** Bestattungswesen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--58}

1. Die Gemeinden stellen Friedhöfe zur Bestattung der im Gemeindegebiet wohnhaft gewesenen Personen bereit. Sie können Friedhöfe gemeinsam führen oder andere Formen der Zusammenarbeit vereinbaren.
2. Die Benutzung der Friedhöfe steht den Angehörigen aller Glaubensrichtungen offen.
3. Die Bestattungskosten gehen zulasten der Gemeinde, falls die Nachlassenschaft nachweislich nicht in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen.

### **Art. 59–60** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--59–60}

## 9. Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 61** Strafbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--61}

1. Mit Busse wird bestraft, wer:
   a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit oder einen bewilligungspflichtigen Betrieb ohne Bewilligung oder aufgrund einer durch unwahre Angaben erwirkten Bewilligung ausübt beziehungsweise betreibt;
   b.–c. …
   d. für eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit oder einen bewilligungspflichtigen Betrieb wirbt, ohne dass die entsprechende Berufsausübungs- beziehungsweise Betriebsbewilligung vorliegt;
   e. eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit nach Artikel 37 Absatz 1 in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass geben könnte;
   f. eine Tätigkeit des Gesundheitswesens unter Missachtung eines Verbots oder einer Einschränkung ausübt.
2. An Stelle einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand festgestellt werden, wird die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt.
3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

### **Art. 62** Gebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--62}

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Erfüllung bestimmter Auf gaben durch Verwaltungsorgane, wie Kontrollen, Beratungen oder Auskunftserteilungen, die Erhebung von Gebühren vorsehen. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Fach- und dem Zeitaufwand.

### **Art. 63** Rechtsschutz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--63}

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Wird der Spitalbetrieb durch eine öffentlich-rechtliche Organisation geführt, kann gegen Rechnungsstellungen des Kantonsspitals beim zuständigen Spitalorgan Einsprache erhoben werden.
3. Wird der Spitalbetrieb durch eine juristische Person des Privatrechts geführt, entscheidet das Departement über Streitigkeiten zwischen Spitalbetreiberin und Patienten. Der Entscheid des Departements unterliegt unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Beschwerderecht steht auch der Spitalbetreiberin zu.
3bis Gegen Entscheide der Standesorganisation über die Befreiung von der Notfalldienstpflicht und die Leistung von Ersatzabgaben kann beim Departement Beschwerde erhoben werden.
4. Gegen die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 49 kann unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei notfallmässig durchgeführten Zwangsmassnahmen kann mittels Beschwerde die nachträgliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht verlangt werden; die Beschwerdefrist beginnt nach Wegfall der Zwangsmassnahme zu laufen.
5. Gegen Entscheide betreffend Beiträge, auf welche das Gesetz oder das Ausführungsrecht keinen Anspruch verankert, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

### **Art. 64** Bisheriges Recht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--64}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a. das Gesetz vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen;
   b. der Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1918 über die Unentgeltlichkeit des Krankentransportes;
   c. das Gesetz vom 5. Mai 1957 über die Änderung des Gesetzes betreffend Errichtung einer kantonalen Irrenanstalt;
   d. der Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1965 über die Gewährung von Ruhegehältern an Hebammen;
   e. die Vollziehungsverordnung vom 28. März 1989 zur Verordnung des Bundesrates über den Handel mit Wein.
2. Die übrigen Erlasse betreffend das Gesundheitswesen gelten bis zu ihrer formellen Aufhebung oder ihrer Anpassung weiter, soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.

### **Art. 65** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-1-1--65}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Er kann es gestaffelt in Kraft setzen.