VIII A/3/7
# Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Vom 06.07.2006 (Stand 01.02.2023)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-3-7--1}

1. Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
2. Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission im Zusammenhang mit dem Vollzug des FZA, insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.
3. Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.

### **Art. 2** Gebührenansätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-3-7--2}

1. Die Gebühren betragen:
   a. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom:
   b.
   Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register:
   Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle:
   c.
   Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 8 VO Ausland je:
   Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs beziehungsweise die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je:
   c1. …
   d.
   Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Artikel 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie:
   Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf:
   d1. …
   e. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen:
   f. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand:
2. Die Gebühren gemäss Buchstaben a, b, c Ziffer 1 und e sind im Voraus zu entrichten.
3. Bei Beschwerdeverfahren gemäss Buchstabe d kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

### **Art. 3** Gebührenerlass {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-3-7--3}

1. Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

### **Art. 4** Inkrafttreten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-3-7--4}

1. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IKV) in Kraft.