VIII A/3/9
# Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
Vom 14.02.2008 (Stand 14.02.2008)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-3-9--1}

1. Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

### **Art. 2** Gebührenansätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-3-9--2}

1. Die Gebühren betragen:
   a. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung:
   b. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung:
   c. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung:
   d. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil (Theorie):
   e. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil (Praxis):
2. Die Gebühren gemäss Buchstaben a und c sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss Buchstaben b, d und e sind gemäss Artikel 9 Absatz 2 Prüfungsreglement zu entrichten.
3. Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiia-3-9--3}

1. Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.