VIII B/1/3
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
(Kantonales Umweltschutzgesetz, EG USG)
Vom 07.05.1989 (Stand 01.01.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Bundesgesetz) und seiner Ausführungserlasse und hat zum Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie der Denkmalpflege angemessen mitzuberücksichtigen.

### **Art. 2** Funktionsbezeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--2}

1. Die in diesem Gesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

### **Art. 3** Ausführung der Umweltschutzgesetzgebung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--3}

1. Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnungen ist in erster Linie Sache des Kantons. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen über Vollzugsaufgaben der Gemeinden.
2. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung aus.
3. Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann im Rahmen des Bundesgesetzes eigene Vorschriften erlassen, falls der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat. Die zuständige Bundesbehörde ist vor Erlass einer solchen Regelung anzuhören.
4. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonale Umweltschutzfachstelle.

### **Art. 4** Vorsorgeprinzip {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--4}

1. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

### **Art. 5** Verursacherprinzip {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--5}

1. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
2. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz und der landrätlichen Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.

### **Art. 6** Ausbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--6}

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten im Umweltschutzbereich.
2. Das für den Umweltschutz und das für die Bildung zuständige Departement sorgen gemeinsam für den umfassenden Einbezug der Umwelterziehung in den bestehenden Fachunterricht an allen öffentlichen Schulen.

### **Art. 7** Information und Beratung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--7}

1. Der Regierungsrat ist verantwortlich für die rasche Information der Bevölkerung über ausserordentliche Ereignisse, die Menschen oder Umwelt schwer gefährden könnten.
2. Die Umweltschutzfachstelle sorgt für die angemessene und regelmässige Information der Bevölkerung und der Behörden über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung sowie für die Beratung von Behörden und Privaten über geeignete Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen.
3. Die Gemeinden sorgen für die Information ihrer Bevölkerung.

### **Art. 7a** Private Kontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--7a}

1. Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden können Private mit Vollzugsaufgaben bei der Kontrolle und Überwachung betrauen.
2. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Kontrolle umweltrechtlicher Vorgaben durch Private abschliessen.

### **Art. 8** Forschung und Entwicklung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--8}

1. Der Kanton kann Forschungs- und Pilotprojekte im Umweltschutzbereich fördern.

### **Art. 9** Umweltschutz im öffentlichen Dienst {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--9}

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verwaltung, die kantonalen und kommunalen Anstalten sowie die Empfänger von Beiträgen dem Umweltschutz Nachachtung verschaffen.
2. Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ist zu beachten, dass die Bewerber die geltenden Umweltschutzvorschriften einhalten. Das Nähere regelt die landrätliche Verordnung.

### **Art. 10** Bestandesaufnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--10}

1. Der Kanton führt Verzeichnisse über die Umweltbelastung, zum Beispiel über die Luft- und Lärmimmissionen sowie die Schadstoffbelastung des Bodens.

### **Art. 11** Umweltverträglichkeitsprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--11}

1. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bezeichnet das massgebliche Verfahren.

### **Art. 11a** Geodaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--11a}

1. Umweltrechtliche Geodaten und Geoinformationen sind öffentlich zugänglich und gemäss den Bestimmungen der Geoinformationsgesetzgebung frei nutzbar.
2. Für behördliche Zwecke dürfen umweltrechtliche Geodaten mit Personendaten verknüpft werden. Weitergehende Bestimmungen in der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleiben vorbehalten.

## 2. Begrenzung der Umweltbelastung

## 2.1. Schutz vor Luftverunreinigungen

### **Art. 12** Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--12}

1. Betriebsinhaber und Eigentümer von Anlagen, welche der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung unterstehen, sind verpflichtet, die Anlagen so zu betreiben und zu unterhalten, dass Luftverunreinigungen vermieden oder auf das zulässige Höchstmass beschränkt werden.
2. Die landrätliche Verordnung legt fest, welche Anlagen dem Kanton und welche den Gemeinden zur Kontrolle unterstellt sind.
3. Die Gemeinde oder, wenn die Kontrolle dem Kanton obliegt, das zuständige Departement kann die sofortige Stilllegung einer Anlage verfügen, wenn diese eine Umweltgefährdung darstellt oder wenn die massgebenden Grenzwerte deutlich oder seit langer Zeit überschritten werden.

### **Art. 13** Aufgaben der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--13}

1. Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vorschriften der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung eingehalten werden.
2. Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 12 Abs. 2).
3. Die Gemeinden können ihre Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen. Die von den Gemeinden beauftragten Kontrolleure benötigen eine ausreichende Ausbildung und Ausrüstung sowie eine Zulassung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.

### **Art. 14** Aufgaben der kantonalen Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--14}

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde
   a. kontrolliert diejenigen Anlagen, welche nach Artikel 12 Absatz 2 nicht von den Gemeinden kontrolliert werden, und ordnet die notwendigen Massnahmen an;
   b. koordiniert und überwacht die Kontrolltätigkeit der Gemeinden.

### **Art. 15** Massnahmen gegen übermässige Immissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--15}

1. Für die Erstellung von Massnahmenplänen nach Artikel 44a des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes beziehungsweise den Artikeln 31ff. der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung ist der Regierungsrat zuständig.
2. Die Behörden der betroffenen Gemeinden wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung des Massnahmenplanes mit.
3. Der Regierungsrat überprüft alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Massnahmenpläne und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.

### **Art. 16** Verbote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--16}

1. Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Gemeinden sind zuständig für die Durchsetzung dieses Verbots. Sie veranlassen Kontrollen von Anlagen, die zu Klagen Anlass geben, und führen periodische Kontrollen bei allen Holzfeuerungen durch.
2. Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen und die nach dem Stand der Technik in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten. Die Gemeinden ordnen die notwendigen Massnahmen an.

### **Art. 17** Ergänzendes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--17}

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Mindesthöhe von Kaminen. Er kann auch weitere Richtlinien des Bundes im Bereich Luftreinhaltung für verbindlich erklären.

## 2.2. Schutz vor Lärm

### **Art. 18** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--18}

1. Jedermann ist verpflichtet, bei seiner beruflichen Tätigkeit oder während der Freizeit die Lärmbelästigung für seine Umgebung möglichst klein zu halten.

### **Art. 19** Aufgaben der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--19}

1. Soweit weder eine kantonale Behörde noch eine Bundesbehörde zuständig ist, ergreift die Gemeinde die notwendigen Massnahmen gegen übermässigen Lärm. Die Umweltschutzfachstelle unterstützt die Gemeinden mit Empfehlungen und Beratungen.
2. Unter Vorbehalt von Artikel 20 vollzieht die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Vorschriften der eidgenössischen Lärmschutzverordnung und erteilt die Zustimmung zu Bau und Änderung von lärmigen Anlagen, die keine Baubewilligung bzw. keine Bewilligung nach dem eidgenössischen Arbeitsgesetz benötigen.
3. Die Gemeinde kann ihre Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen.

### **Art. 19a** Aufgaben der kantonalen Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--19a}

1. Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen:
   a. die Beratung von Gemeinden und Privaten in Lärmfragen;
   b. die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei der Sanierung von bestehenden lärmigen Anlagen;
   c. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Bau und Änderung von lärmigen Anlagen, bei Baubewilligungen und bei der Erschliessung von Bauzonen;
   d. der Erlass von Weisungen über die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen.
2. Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die für die Arbeitssicherheit zuständige Verwaltungsbehörde, welche in Absprache mit der für den Umweltschutz zuständigen Verwaltungsbehörde die Vorschriften der eidgenössischen Lärmschutzverordnung im Rahmen der Genehmigung von Anlagen nach dem eidgenössischen Arbeitsgesetz vollzieht, sofern keine Baubewilligung notwendig ist.

### **Art. 19b** Lärmschutz bei Strassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--19b}

1. Verfahren und Finanzierung von Lärmschutzmassnahmen bei Kantonsstrassen richten sich nach den Artikeln 34 ff. des Strassengesetzes.
2. Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Gemeindeverbindungs- und Gemeindestrassen richtet sich nach den Artikeln 38 ff. bzw. 44 ff. des Strassengesetzes.
3. Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Nationalstrassen richtet sich nach der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen.

### **Art. 20** Verteilung der weiteren Aufgaben; Ausführungsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--20}

1. Der Landrat regelt die Aufteilung der weiteren Lärmschutzaufgaben zwischen Kanton und Gemeinden. Er kann in den Bereichen Lärm-, Schallschutz sowie Schutz vor Erschütterungen zusätzlich notwendige Ausführungsbestimmungen erlassen.
2. Der Regierungsrat kann Richtlinien des Bundes auf dem Gebiet des Lärm- und Schallschutzes sowie des Schutzes vor Erschütterungen verbindlich erklären.
…

### **Art. 21–22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--21–22}

## 2.3. Umweltgefährdende Chemikalien und Organismen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** Aufgaben der Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--23}

1. Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde für den Vollzug und die Kontrolle der im Rahmen der eidgenössischen Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV) erlassenen Anwendungseinschränkungen von Dünger (Anhang 2.6 Ziff. 32 und 33 ChemRRV und Art. 41c Abs. 3 GSchV). Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde koordiniert die Massnahmen der Gemeinden.

### **Art. 24** Unkrautvertilgungsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--24}

1. Auf und an öffentlichen oder mit Subventionen des Bundes errichteten privaten Strassen, Wegen und Parkplätzen dürfen Unkrautvertilgungsmittel nicht verwendet werden.
2. Über Ausnahmebewilligungen in begründeten Fällen auf oder an National- und Kantonsstrassen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.

## 2.4. Bodenschutz

### **Art. 25** Bodenschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--25}

1. Das zuständige Departement sorgt für die Beobachtung der physikalischen und chemischen Belastung des Bodens im Kanton. Für den Erlass von Massnahmenplänen zur Verringerung der Schadstoff-Belastung des Bodens und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist der Regierungsrat zuständig.
1a. Das zuständige Departement kann Richtlinien über den Schutz des Bodens erlassen.
2. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde veranlasst die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
3. Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränkt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein oder ordnet gegebenenfalls eine Sanierung an.

## 2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz)

### **Art. 26** Sicherheitsmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--26}

1. Wer eine Anlage betreibt oder betreiben will oder Stoffe lagert, die bei einem Störfall den Menschen oder seine natürliche Umwelt schädigen können, hat die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
2. Zur Ermittlung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde vom Inhaber die Durchführung einer Risikobeurteilung verlangen. Der Inhaber erarbeitet zusammen mit der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zuhanden der Feuer- und Chemiewehr Massnahmenpläne.
3. Das zuständige Departement kann nach Rücksprache mit der betroffenen Gemeinde die sofortige Schliessung bzw. Stilllegung von Anlagen und Betrieben verfügen, wenn sie ein untragbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellen.

### **Art. 27** Dienste für den Katastrophenschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--27}

1. Der Regierungsrat sorgt für den Aufbau und den Unterhalt der Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnet eine Melde- und Koordinationsstelle.
2. Die Kosten des Einsatzes des Katastrophenschutzes trägt grundsätzlich der Verursacher. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die entsprechenden Anordnungen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die im Sinne der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde.

### **Art. 28** Alarmierung, Schadenbekämpfung, Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--28}

1. Wer einen Schadenfall verursacht, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte, muss dies unverzüglich der Kantonspolizei melden.
2. Die Verursacher müssen die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.
3. Wenn nötig, kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die erforderlichen Massnahmen selber treffen oder von Dritten durchführen lassen. Sie überbindet die Kosten dem Verursacher.

## 2.6. Abfälle

### **Art. 29** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--29}

1. Jedermann ist verpflichtet, das Entstehen von Abfällen möglichst zu vermeiden.
2. Wer Abfälle hat, muss diese vorschriftsgemäss verwerten oder beseitigen.
3. Die Entsorgung von Abfällen soll soweit als möglich im eigenen Kantonsgebiet erfolgen.

### **Art. 30** Aufgaben der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--30}

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die festen Siedlungsabfälle aus Haushalt und Unternehmen gemäss den Vorgaben des Bundesrechts durch getrennte Einsammlung, stoffgerechte Verwertung oder Beseitigung umweltschonend entsorgt werden. Sie können Betrieben und Privaten vorschreiben, dass wiederverwertbare oder kompostierbare Abfälle gesondert der Verwertung zu übergeben sind.
2. Die Gemeinden erlassen ein Kehrichtreglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist.
3. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung mit kostendeckenden Gebühren. Die Gebührentarife haben dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen.
4. Die Gemeinden sorgen für die notwendige Infrastruktur und die Durchführung von Sammlungen für Siedlungsabfall und verwertbare Abfälle.
5. Sie können bei Bauvorhaben vorschreiben, dass zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter für Siedlungsabfall und einzelne verwertbare Abfälle errichtet werden und Vorgaben für deren Lage, den Bau, den Benutzerkreis, den Betrieb und die erforderlichen technischen Einrichtungen machen. Die Gemeinden regeln die massgebenden Kriterien im Abfallreglement.
6. Die Gemeinden können an die Errichtung und den Betrieb dieser Behälter Beiträge ausrichten.

### **Art. 31** Aufgaben des Kantons&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--31}

1. Das zuständige Departement erlässt eine Abfallplanung. Es überprüft alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Abfallplanung und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.
2. Die Abfallplanung gibt den Bedarf an Entsorgungs- und Aufbereitungsanlagen an und hält deren mögliche Standorte fest.
3. Das zuständige Departement überwacht die Massnahmen der Gemeinden und erlässt dazu Weisungen. Es fördert insbesondere die Vermeidung und Verminderung von Abfällen.
…

### **Art. 31a** Pflichten der Verursacher und Inhaber von Abfällen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--31a}

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Bundesrechts die Verursacher von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle geeigneten Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dies zur Sicherstellung einer stoffgerechten Behandlung nötig ist oder wenn ein Abgeber grössere Abfallmengen in einer weiter entfernten Anlage entsorgen bzw. verwerten will, obwohl eine näher gelegene Anlage dazu gleichermassen geeignet wäre.
2. Kann der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen grundsätzlich die Gemeinden die Kosten der Entsorgung. Ausnahmen regelt die landrätliche Verordnung.

### **Art. 32** Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--32}

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für den Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften.
2. Sie ist insbesondere Bewilligungsbehörde für alle technischen Anlagen, die der Behandlung, Lagerung oder Aufbereitung von Siedlungs-, Sonderabfall oder anderen Abfällen dienen.
3. In der Bewilligung werden die zur Behandlung zugelassenen Abfallarten umschrieben. Die Bewilligung kann vorsehen, dass die zugelassenen Abfallarten aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen sind.
4. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht werden in der landrätlichen Verordnung geregelt.

### **Art. 33** Sonderabfälle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--33}

1. Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben obliegt dem Verursacher.
2. Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Chemikaliengesetzgebung verkauft, muss die entstandenen Abfälle oder Reste von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zurücknehmen und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
3. Fallen in einem privaten Haushalt kleine Mengen von Sonderabfällen, gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen an, müssen diese den Verkaufsstellen derartiger Produkte oder einer öffentlichen Sammelstelle übergeben werden. Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, diese Abfälle anzunehmen und korrekt zu entsorgen.
4. Der Kanton bzw. ab dem 1. Juli 2021 die Gemeinden sorgen dafür, dass Sonderabfälle aus Haushalten und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 Kilogramm pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen getrennt gesammelt und entsorgt werden. Sie sorgen für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen.
5. Die Gemeinden können sich für die Sammlung von Sonderabfällen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen.

### **Art. 34** Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--34}

1. Das zuständige Departement erstellt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte im Kantonsgebiet. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die nötigen Untersuchungen dieser Standorte durchgeführt werden.
2. Das zuständige Departement sorgt dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
3. Die Pflicht zur Kostentragung bei Sanierungen richtet sich nach Artikel 32d des Bundesgesetzes.
4. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, ist er zahlungsunfähig oder handelt es sich um eine Deponie bzw. einen Standort, auf dem zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, so werden die Sanierungskosten vom Kanton und den Gemeinden getragen.
5. Das zuständige Departement entscheidet über die Kostenverteilung nach Massgabe des Bundesrechts.

### **Art. 35** Abfallabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--35}

1. Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie dem Kanton für die Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entsprechend derjenigen von Artikel 32e des Bundesgesetzes entrichtet. Die Abgaben dürfen nur zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien oder von anderen durch Abfälle belasteten Standorten verwendet werden.

### **Art. 35a** Nachsorge von Deponien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--35a}

1. Der Kanton kann vom Inhaber einer Deponie eine Abgabe für die Nachsorge erheben.
2. Die Abgabe kann in jeder Bewilligungsperiode der Deponie oder eines Kompartiments erhoben werden.
3. Die Abgabe fliesst in einen Nachsorgefonds. Dieser dient der Finanzierung der erforderlichen Nachsorgearbeiten.
4. Der Regierungsrat legt insbesondere den Abgabesatz, die Zahlungskonditionen sowie die Veranlagungs- und Bezugsbehörde fest und regelt die Ausführung der Nachsorge.

### **Art. 36** Beiträge des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--36}

1. Der Kanton kann an die Projektierung, Erstellung und Änderung von Anlagen zur Entsorgung oder Wiederverwertung von Abfällen Beiträge ausrichten oder sich in geeigneter Form daran beteiligen.
2. Findet sich zum Betrieb einer Entsorgungsanlage weder eine private Trägerschaft noch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so kann der Kanton entsprechende Anlagen erstellen und nötigenfalls selbst betreiben.
3. Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen.

## 2.7. Invasive gebietsfremde Organismen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 36a** Melde- und Bekämpfungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--36a}

1. Der Kanton kann die an Grundstücken berechtigten Personen verpflichten, den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem Grundstück zu melden.
2. Er kann sie, ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen, zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen auf dem entsprechenden Grundstück verpflichten, sofern zu erwarten ist, dass durch das Vorhandensein der jeweiligen Organismen oder ihre Ausbreitung Schutzgüter gemäss Artikel 52 der Freisetzungsverordnung beeinträchtigt werden.
3. Der Kanton leistet an die Kosten dieser Bekämpfungsmassnahmen einen finanziellen Beitrag.
4. Der Kanton übernimmt die Kosten von Pilotversuchen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten.
5. Der Landrat regelt die Einzelheiten der Meldepflicht, die Voraussetzungen und den Umfang der Bekämpfungspflicht, die Bemessung der Kantonsbeiträge an Bekämpfungsmassnahmen und die Definition von Pilotversuchen.

### **Art. 36b** Aufgaben des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--36b}

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde:
   a. informiert die Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen;
   b. erfasst die Standorte von invasiven gebietsfremden Organismen in einem Verzeichnis;
   c. ordnet die notwendigen Bekämpfungsmassnahmen gemäss der Freisetzungsverordnung an.

### **Art. 36c** Aufgaben der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--36c}

1. Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Abfallentsorgung dafür, dass Kleinmengen an invasiven gebietsfremden Organismen aus Haushalten korrekt entsorgt werden können.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 37** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--37}

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Ist bei einem erstinstanzlichen umweltrechtlichen Entscheid die direkte Information der Betroffenen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausgeschrieben und mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen.
3. Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz.
4. Gegen Entscheide betreffend Kantonsbeiträge gemäss Artikel 36 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Beiträge.

### **Art. 38** Verfahrenskoordination {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--38}

1. Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.

### **Art. 39** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--39}

1. Für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften werden Gebühren erhoben.
2. …

### **Art. 40** Strafbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--40}

1. Wer vorsätzlich
   a. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmöglicht;
   b. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt;
   c. unbefugterweise Abfälle verbrennt (Art. 16 Abs. 1) oder im Freien gewerbliche Tätigkeiten ausübt, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen (Art. 16 Abs. 2);
   d. Sonderabfälle nicht vorschriftsgemäss entsorgt (Art. 33),
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
4. Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes sowie dieses Gesetzes sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

### **Art. 41** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--41}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Artikel 18a, 18b und 18c des Brandschutzgesetzes sowie Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz.

### **Art. 42** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-1-3--42}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.