VIII B/21/4
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
(Gewässerschutzverordnung, GSchV)
Vom 20.12.1995 (Stand 01.11.2020)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Aufsicht und Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--1}

1. Die Gemeinden sind verantwortlich für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen.
2. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde hat die Aufsicht über die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes und kontrolliert ihre Funktionstüchtigkeit.
3. Die zuständige Bewilligungsbehörde nimmt die Abwasseranlage nach ihrer Erstellung technisch ab.
4. Für Aufsicht und Kontrollen können die zuständigen Behörden externe Fachleute beiziehen.

### **Art. 2** Information und Beratung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--2}

1. Die Gewässerschutzfachstelle sorgt für die Information der Bevölkerung und der Behörden über die Belange des Gewässerschutzes.
2. Sie berät Behörden und Private bei Gewässerschutzfragen. Sie kann selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Stellen Ausbildungskurse für das Gemeindepersonal und die Angestellten der Abwasserverbände durchführen.

### **Art. 3** Vorschriften und Richtlinien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--3}

…
3. Das zuständige Departement kann neben den gesetzlich genannten Richtlinien weitere Richtlinien als Vollzugshilfen erarbeiten.

## 2. Reinhaltung der Gewässer

### **Art. 4** Massnahmen der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--4}

1. Liegenschaften, für die ein Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist, müssen spätestens bis zwei Jahre nach der Inbetriebnahme der Kanalisation bzw. der Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden. In begründeten Fällen können die Gemeinden mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die Frist zum Anschliessen verlängern.
1a. In der Anschlussbewilligung legt die Gemeinde die Anschlussstelle, die Leitungsführung und deren minimale Dimensionierung fest.
2. Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der nicht an die zentralen Abwasserreinigungsanlagen angeschlossenen Liegenschaften.
3. Im Kataster- und Übersichtsplan nach Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes müssen alle Versickerungsanlagen von Industrie- und Gewerbebauten sowie die zentralen Versickerungsanlagen der übrigen Bauten enthalten sein.
4. Die Gemeinden prüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen.
5. Die Gemeinden kontrollieren periodisch ihre Abwasseranlagen. Sie können auch private Abwasserleitungen kontrollieren. Werden Mängel festgestellt, ordnen die Gemeinden deren Behebung an.

### **Art. 4a** Massnahmen des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--4a}

1. Die zuständige Verwaltungsbehörde schreibt die notwendige Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und kontrolliert diese.
2. Die zuständige Verwaltungsbehörde bewilligt die Erstellung und Änderung kommunaler Kläranlagen inklusive Nebenanlagen wie Regenbecken.

### **Art. 5** Verfahrenskoordination {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--5}

1. Betrifft die Anschlussbewilligung gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes ein Objekt, für das gleichzeitig eine kommunale Bewilligung nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz notwendig ist, so sind die beiden Verfahren zu koordinieren.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--6}

## 3. Finanzierung und Beiträge

### **Art. 7** Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--7}

1. Die Gemeinden erheben zur Netto-Finanzierung der Planung, des Baus, Unterhalts und Betriebs der öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserabgaben wie:
   a. einmalige Erschliessungsbeiträge (Mehrwertbeiträge) von den Grundeigentümern oder Baurechtsnehmern;
   b. einmalige Anschlussgebühren von den Grundeigentümern oder Baurechtsnehmern;
   c. wiederkehrende Benutzungsgebühren von den Verursachern oder Grundeigentümern.
2. Die Anschluss- und Benutzungsgebühren müssen kostendeckend und verursachergerecht sein.

### **Art. 8** Anschlussgebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--8}

1. Anschlussgebühren können bemessen werden nach:
   a. der gewichteten Fläche des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens;
   b. dem Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen oder
   c. nach anderen Kriterien.
2. Die Höhe der Gebühren für Bauten und Anlagen mit ausserordentlich grossem oder kleinem Abwasseranfall oder frachtmässiger Belastung kann besonders geregelt werden.

### **Art. 9** Benutzungsgebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--9}

1. Die Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen.
2. Die Grundgebühr kann nach der gewichteten Grundstücksfläche oder nach anderen Kriterien, falls diese verursachergerecht gestaltet sind, bemessen werden.
3. Die Mengengebühr kann bemessen werden nach:
   a. der abgeführten Abwassermenge;
   b. der verbrauchten Frischwassermenge;
   c. der frachtmässigen Belastung.

### **Art. 10–13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--10–13}

## 4. Wasserentnahmen

### **Art. 14** Ausnahmen zur Bewilligungspflicht für Wasserentnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--14}

1. Wenn eine Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer gemäss Artikel 13 des Gesetzes dem Gemeingebrauch dient, bedarf es dazu keiner Bewilligung.
2. Die Entnahme von Wasser aus einem Oberflächengewässer durch die Feuerwehren richtet sich nach einer Richtlinie des zuständigen Departements. Sie bedarf keiner Bewilligung.

### **Art. 15** Gebühren für die Bewilligung von Wasserentnahmen und Erdsonden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--15}

1. Für Wasserentnahmen zur Gewinnung von elektrischer Energie aus Oberflächengewässern gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes richtet sich die Gebührenpflicht nach der Energiegesetzgebung.
2. Für die Bewilligung von Erdsonden gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes ist dem Kanton eine einmalige Gebühr von 50 Franken pro Kilowatt-Leistung am Verdampfer zu entrichten.
3. Für andere Wasserentnahmen gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 3 des Gesetzes ist dem Kanton für jede Bewilligungsperiode eine Gebühr von 15 Franken pro Minutenliter zu entrichten.
4. …

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Vollzug der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--16}

1. Die zuständige Verwaltungsbehörde:
   a. genehmigt die Konzepte für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen;
   b. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest;
   c. regelt die Zusammenarbeit der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebiets.
2. Die für die Lebensmittelkontrolle zuständige Behörde sorgt dafür, dass in Mangellagen die Untersuchungen der Trinkwasserqualität kurzfristig intensiviert werden.

### **Art. 17** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--17}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. Juni 1980 zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz aufgehoben.

### **Art. 18** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--18}

1. Die Verordnung vom 2. März 1988 zum Energiegesetz wird wie folgt geändert:
2. Die Verordnung vom 4. Juli 1964 über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten wird wie folgt geändert:

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-21-4--19}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.