VIII B/3/1
# Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
Vom 06.09.1994 (Stand 06.09.1994)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--1}

1. Die glarnerischen Ortsgemeinden, der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, die schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie die politischen Gemeinden Oberiberg, Unteriberg und Alpthal und die st.gallischen politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--2}

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--3}

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--4}

1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.
2. Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Schwyz und St. Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--5}

1. Ueber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--6}

1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--7}

1. Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden andern Vereinbarungskantone aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
2. Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--8}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--9}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--10}

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Ziffer 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--11}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-3-1--12}

1. Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.