VIII B/6/1
# Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
Vom 09.10.2001 (Stand 01.07.2022)

## 1. Zweck und Organisation

### **Art. 1** Funktionsbezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--1}

1. Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--2}

1. Diese Verordnung regelt die Organisation, die Alarmierung und den Einsatz der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr. Zudem enthält sie Bestimmungen über die Schadenprävention und Kostentragung.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--3}

1. Die Organisation der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr obliegt dem Departement für Bau und Umwelt (Departement).
2. Das Departement unterbreitet dem Regierungsrat Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im institutionellen Rahmen im Bereich der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.
3. Ausführende Stelle ist die Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).
4. Sie unterhält einen Pikettdienst.

### **Art. 4** Alarmierung und Einsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--4}

1. Schadenfälle sind unverzüglich der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden.
2. Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei bietet die einzelnen Schadendienststellen (Art. 5) entsprechend dem Alarmschema im Anhang auf.
3. Die Einsatzleitung obliegt dem Kommandanten der zuerst aufgebotenen Feuer- bzw. der Öl- und Chemiewehr oder der zugezogenen Strahlenwehr.
4. …

### **Art. 5** Organisation der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--5}

1. Das Departement kann mit Dritten Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit im operativen Bereich abschliessen.
2. Die Aufgaben der kantonalen Öl- und Chemiewehr werden von der Feuerwehr der Gemeinde Glarus wahrgenommen. In administrativer und personeller Hinsicht bleiben für sie die Vorschriften des Brandschutzgesetzes anwendbar.

### **Art. 6** Chemiefachberater {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--6}

1. Die Abteilung beauftragt Chemiefachberater mit der Unterstützung des Einsatzleiters der Schadenwehr. Das Departement regelt die Ausbildung, die Übungen und den Einsatz der Chemiefachberater in einem Reglement.

### **Art. 7** Aufträge an Dritte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--7}

1. Für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft bei Primär- und Folgeschäden kann das Departement mit Laboratorien, Transportfirmen und Entsorgungsunternehmen Vereinbarungen treffen.

## 2. Schadenverhütung

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--8}

1. Der Inhaber von Einrichtungen zur Herstellung, Lagerung, Beförderung und zum Umschlag von umweltgefährdenden Stoffen hat im Rahmen des Möglichen alle zur Verhinderung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Industrie-, Transport- und Gewerbebetriebe können vom Departement verpflichtet werden, auf ihre Kosten eigene Schadendienste bereitzustellen und zu unterhalten, Einsatzmittel bereitzustellen oder sich an den Kosten der kantonalen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr zu beteiligen.

## 3. Massnahmen bei Schadenfällen

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--9}

1. Die kantonale Öl-, Chemie- und Strahlenwehr und die von ihr beauftragten Stellen sind soweit nötig berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen. Die Betroffenen haben Anspruch auf volle Entschädigung.

## 4. Ausbildung und Ausrüstung

### **Art. 10** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--10}

1. Das Departement sorgt für die fachtechnische Ausbildung des Kaders und der Mannschaft der Öl- und Chemiewehr. Die Kosten für die Ausbildung werden vom Kanton getragen.

### **Art. 11** Ausrüstung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--11}

1. Die Öl- und Chemiewehr wird vom Kanton ausgerüstet. Lagerung und Wartung des Materials erfolgen nach Absprache mit der Abteilung durch die Feuerwehr Glarus auf Kosten des Kantons.

### **Art. 12** Übungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--12}

1. Innerhalb des jährlichen Übungsprogramms der Feuerwehr Glarus ist die Aus- und Weiterbildung der in der Öl- und Chemiewehr Eingeteilten durchzuführen.
2. Die Übungen und Rottenfahrten sind gemäss einem vom Departement erlassenen Tarif zu entschädigen. Die Kosten werden vom Kanton getragen.

## 5. Einsatzkosten

### **Art. 13** Kostentragung, Verfügungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--13}

1. Für die Kosten von Massnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Schadenfälle sowie zur Feststellung und zur Behebung der Schäden haften die Pflichtigen nach Massgabe von Artikel 28 des kantonalen Umweltschutzgesetzes.
2. Entsprechende Verfügungen erlässt die Abteilung.

### **Art. 14** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--14}

1. Für den Umfang der Kostenpflicht massgebend sind sämtliche Aufwendungen für den Einsatz der Schadendienststelle und der übrigen Massnahmen, namentlich die Kosten für:
   a. das Verbrauchsmaterial;
   b. den Einsatz, die lnstandstellung und den Ersatz des Materials;
   c. einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Amortisation des Materials und der übrigen für den Schadendienst erforderlichen Einrichtungen;
   d. den Einsatz der Mannschaft einschliesslich Besoldung und Verpflegung;
   e. den Einsatz von Mitarbeitern von Kanton und Gemeinden;
   f. die Entsorgung;
   g. Entschädigungsansprüche bei Eingriffen in fremdes Material anlässlich der Schutzmassnahmen;
   h. beigezogene Stellen, Firmen, Spezialisten und Hilfskräfte.
2. Das Departement erlässt einen Kostentarif.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--15}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 2. Juli 1991 über den Schadendienst aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

## A1. Anhang: Alarmschema nach Eingang der Meldung bei der Alarmzentrale

### **Art. 1-1** Schadendienststellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiib-6-1--1-1}

1. Ereignis mit Kohlenwasserstoffen (Öl, Diesel, Benzin, Petrol usw.):
   1. Ölwehr Glarus
   2. Abteilung Umweltschutz und Energie
2. Ereignis mit anderen Chemikalien:
   1. zuständige Ortsfeuerwehr
   2. Chemiewehr Glarus
   3. Abteilung Umweltschutz und Energie
   4. Chemiefachberater
   5. Gewässerschutzfachleute
3. Ereignis mit radioaktiven Stoffen:
   1. Vom Kanton beauftragte Strahlenwehr
   2. Nationale Alarmstelle Zürich (NAZ)
   3. Chemiewehr Glarus
   4. Abteilung Umweltschutz und Energie
4. Ereignis mit Organismen:
   1. Chemiewehr Glarus
   2. Kantonsarzt/Abteilung Umweltschutz und Energie
   3. …
   4. Bioberater im Rahmen der Zusammenarbeit der Ostschweizer Kantone