VIII C/32/1
# Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen
Vom 16.12.2003 (Stand 01.09.2014)

### **Art. 1** Abteilung Arbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiic-32-1--1}

1. Der Abteilung Arbeit obliegt der Vollzug, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Insbesondere ist sie zuständige Behörde gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

### **Art. 2** Tripartite Kommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiic-32-1--2}

1. Die tripartite Kommission gemäss Artikel 360b OR wird vom Regierungsrat gewählt und besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Sie setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Kantons zusammen.
2. Sie untersteht dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und kann Experten beiziehen.
3. Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie kann ein Sekretariat bestimmen.
4. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, welches insbesondere die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der Kommission regelt sowie die Höhe und die Modalitäten der Entschädigungen nach Artikel 9 der Entsendeverordnung bestimmt.

### **Art. 3** Finanzierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiic-32-1--3}

1. Die Mitglieder der tripartiten Kommission werden nach Massgabe des Beschlusses über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder entschädigt.

### **Art. 4** Rechtsschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiic-32-1--4}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiic-32-1--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.