VIII D/12/1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Vom 01.05.2011 (Stand 01.01.2023)

## 1. Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)

### **Art. 1** Rechtsform und Sitz der IV-Stelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--1}

1. Als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle Glarus» eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie ist dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
2. Der Sitz der IV-Stelle Glarus befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse Glarus, der die administrative Geschäftsführung der IV-Stelle Glarus obliegt.
3. Die IV-Stelle Glarus wird zusammen mit der Ausgleichskasse Glarus und der Familienausgleichskasse Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» bezeichnet.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--2}

1. Die IV-Stelle Glarus nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihr gemäss den Bundesvorschriften übertragen werden.
2. Der Regierungsrat kann der IV-Stelle Glarus mit Genehmigung des Bundes weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

### **Art. 3** Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--3}

1. Die IV-Stelle Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnimmt.
2. Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht dem Regierungsrat.
3. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Bundesvorschriften. Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar.

### **Art. 4** Aufsichtskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--4}

1. Unter Wahrung der Aufsicht des Bundes verbleibt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus insbesondere die Regelung der Organisation der IV-Stelle Glarus.

### **Art. 5** Zusammenarbeit mit andern IV-Stellen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--5}

1. Die IV-Stelle Glarus kann zum Vollzug ihrer Aufgaben mit IV-Stellen anderer Kantone zusammenarbeiten. Eine entsprechende Vereinbarung ist durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu genehmigen.

### **Art. 6** Kostenvergütung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--6}

1. Die Betriebs- und Verwaltungskosten der IV-Stelle Glarus gehen gemäss den Bundesvorschriften zulasten der Invalidenversicherung, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2. Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind durch den Kanton zu vergüten.

### **Art. 7** Direktion und Geschäftsleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--7}

1. Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus ist gleichzeitig die Direktion der IV-Stelle Glarus.
2. Die Direktion ist geschäftsführendes Organ der IV-Stelle Glarus und erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
3. Die Direktion sorgt bei der Durchführung der Aufgaben für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Glarus. Beide Anstalten haben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
4. Die Direktion der IV-Stelle Glarus vertritt die IV-Stelle Glarus nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden.
5. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der IV-Stelle Glarus ist Mitglied der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse Glarus.

### **Art. 8** Personal {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--8}

1. Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle Glarus notwendige Personal an.
2. Das Personal der IV-Stelle Glarus wird öffentlich-rechtlich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.

### **Art. 9** Haftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--9}

1. Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der IV-Stelle Glarus. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Artikel 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund bundesrechtlicher Tätigkeiten der IV-Stelle Glarus.
2. Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Personal der IV-Stelle Glarus.

## 2. Rechtsschutz und Strafverfahren

### **Art. 10** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--10}

1. Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

### **Art. 11** Paritätisches Schiedsgericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--11}

1. Das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 26 Absatz 4 und 27bis IVG besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der beteiligten Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsverfahren gemäss Artikel 27bis Absatz 5 IVG durch.
2. Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglieder des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Sekretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals.
3. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

### **Art. 12** Strafverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--12}

1. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlasse werden durch die ordentlichen Strafverfolgungs-, Strafgerichts- und Strafvollzugsbehörden geahndet.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--13}

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

### **Art. 14** Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-12-1--14}

1. Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom 2. Mai 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung aufgehoben.