VIII D/6/1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Vom 07.05.1995 (Stand 01.09.2014)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Ausführung der Bundesgesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--1}

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und seiner Ausführungsbestimmungen ist Sache des Kantons.
2. Der Regierungsrat regelt die organisationsrechtlichen Belange der Aufgabenerfüllung durch das kantonale Arbeitsamt im Sinne des Bundesgesetzes (Arbeitsamt).

### **Art. 2** Arbeitsamt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--2}

1. Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie über den Personalverleih obliegt dem Arbeitsamt.
2. Es koordiniert die Arbeitsvermittlung mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erlässt die entsprechenden Weisungen.
3. …

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--3}

### **Art. 4** Verwaltungskosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--4}

1. Die nicht subventionsberechtigten Verwaltungskosten des Arbeitsamtes trägt der Kanton.

## 2. Öffentliche Arbeitsvermittlung

### **Art. 5** Umfang der Vermittlungstätigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--5}

1. Die öffentliche Arbeitsvermittlung erstreckt sich auf alle Erwerbszweige und steht allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.

### **Art. 6** Meldung offener Stellen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--6}

1. Die Arbeitgeber werden angehalten, offene Stellen dem Arbeitsamt oder den Arbeitsvermittlungszentren zu melden.
2. Der Regierungsrat kann bei ausserordentlich grosser Arbeitslosigkeit die Pflicht zur Meldung offener Stellen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung einführen.

### **Art. 7** Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--7}

1. Sind bei Entlassungen oder Betriebsschliessungen mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsamt möglichst frühzeitig, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem er die Kündigungen ausspricht, in Kenntnis setzen.

## 3. Private Arbeitsvermittlung

### **Art. 8** Bewilligung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--8}

1. Private Arbeitsvermittlungsstellen bedürfen einer Bewilligung des Arbeitsamtes.
2. Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
3. Zusätzlich wird eine Urkunde ausgestellt, welche die Angaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) enthält.

### **Art. 9** Vermittlung von Ausländern {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--9}

1. Bei der Vermittlung von Ausländern haben die Arbeitsvermittlungsstellen die Vorschriften über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zu beachten und die Ausländer über die betreffenden Bestimmungen zu unterrichten.

### **Art. 10** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--10}

1. Das Arbeitsamt beaufsichtigt die privaten Arbeitsvermittlungsstellen.

## 4. Personalverleih

### **Art. 11** Bewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--11}

1. Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, bedürfen einer Bewilligung des Arbeitsamtes.
2. Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz.
3. Zusätzlich wird eine Urkunde ausgestellt, welche die Angaben gemäss Artikel 42 Absatz 2 AVV enthält.

### **Art. 12** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--12}

1. Das Arbeitsamt beaufsichtigt den privaten Personalverleih.

### **Art. 13** Ausländische Arbeitnehmer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--13}

1. Der Personalverleih von Arbeitnehmern aus dem Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).

### **Art. 14** Kaution {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--14}

1. Die Kaution für die Bewilligung zum Personalverleih ist bei einer Bank oder Versicherung zu hinterlegen.
2. Die Bank oder Versicherung darf die Kaution nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes herausgeben.
3. Die Zustimmung für die Herausgabe der Kaution wird vom Arbeitsamt erteilt, sofern keine Einsprachen erhoben werden und die Voraussetzungen nach Artikel 38 AVV erfüllt sind.

### **Art. 15** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--15}

1. Die Erhebung der Bewilligungsgebühren zu Lasten der Verleihbetriebe und der privaten Arbeitsvermittler richtet sich nach der Gebührenverordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1991 zum Arbeitsvermittlungsgesetz und dem kantonalen Gebührentarif vom 23. Dezember 1991 zum Arbeitsvermittlungsgesetz.

## 5. Rechtsschutz

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--16}

1. Gegen Entscheide des Arbeitsamtes kann innerhalb von 30 Tagen beim verfügenden Amt Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide des Arbeitsamtes kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
3. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## 6. Strafbestimmung

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--17}

1. Die Strafverfolgung ist Sache des Kantons.
2. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes werden nach Artikel 39 AVG geahndet.

## 7. Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-1--18}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz vom 3. Mai 1953 zu den Bundesgesetzen vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung sowie die entsprechende Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1954 aufgehoben.