VIII D/6/4
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Vom 06.05.1984 (Stand 01.07.2023)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Ausführung der Bundesgesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--1}

1. Der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ist Sache des Kantons.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Vollzugsorgane, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind.

### **Art. 2** Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--2}

1. Die kantonale Verwaltungsbehörde, welche die Aufgaben nach Artikel 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllt, sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--3}

### **Art. 3a** Regionales Arbeitsvermittlungszentrum {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--3a}

1. Der Kanton richtet gemäss Artikel 85b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mindestens ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum ein.
2. …
3. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Richtlinien für einen effizienten Betrieb.

### **Art. 3b** Tripartite Kommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--3b}

1. Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum im Sinne von Artikel 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das Arbeitsvermittlungszentrum in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
2. Die tripartite Kommission setzt sich aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der kantonalen Amtsstelle zusammen. Ihr können auch Personen angehören, die nicht im Kanton stimmberechtigt sind.
3. Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement und wählt die Mitglieder der Kommission.

### **Art. 4** Beschwerdeinstanz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--4}

1. Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 101 Buchstabe b des Bundesgesetzes ist das Verwaltungsgericht.

## 2. Durchführung

### **Art. 5** Arbeitslosenkasse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--5}

1. Der Kanton betreibt unter dem Namen «Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus» eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
2. Für den Kanton als Träger gemäss Artikel 79 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes handelt der Regierungsrat.
3. …
4. Der Regierungsrat erlässt die Kassenvorschriften.

### **Art. 6** Arbeitslosenentschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--6}

1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und deren Höhe richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
2. …

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--7}

## 3. Fonds für Arbeitslosenfürsorge

### **Art. 8** Verwaltung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--8}

1. Der Kanton unterhält einen Fonds für Arbeitslosenfürsorge, der von der Staatskasse verwaltet wird.
2. Der Fonds wird geäufnet:
   a. aus seinen Zinserträgnissen;
   b. durch allfällige Vermächtnisse und Zuwendungen.
3. Der Landrat setzt die Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest.

### **Art. 9** Verwendung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--9}

1. Der Fonds findet Verwendung:
   a. für die Finanzierung von Massnahmen der Krisenbekämpfung und der Verhütung von Arbeitslosigkeit;
   b. für arbeitsmarktliche Massnahmen, wie die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitslosigkeit bedrohter oder arbeitsloser oder ausgesteuerter Versicherter zum Zwecke der Hebung ihrer beruflichen Vermittlungsfähigkeit;
   c. …

### **Art. 10** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--10}

1. Über die Ausrichtung von Leistungen aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge gemäss Artikel 9 Buchstabe a entscheidet der Regierungsrat endgültig und orientiert darüber die Kommission zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche Verfügungen gemäss Artikel 9 Buchstabe b erlässt. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 12.

## 4. Verfahrensrecht

### **Art. 11** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--11}

1. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 12** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--12}

1. Gegen Entscheide gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen kann binnen 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
2. Gegen die Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht als kantonalem Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 1.
4. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--13}

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--14}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

### **Art. 15** Aufhebung des geltenden Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiid-6-4--15}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Artikel 8, 14, 20–28 des Einführungsgesetzes vom 3. Mai 1953 zu den Bundesgesetzen vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung.