VIII E/21/10
# Verordnung über die Alimentenhilfe
(Alimentenhilfeverordnung, ALVO)
Vom 24.06.2015 (Stand 01.01.2022)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--1}

1. Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--2}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die für Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung zuständige Stelle (Alimentenhilfe).
2. …

## 2. Inkassohilfe

### **Art. 3** Inkassohilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--3}

1. Die Inkassohilfe richtet sich nach der Inkassohilfeverordnung (InkHV).
…

## 3. Bevorschussung

### **Art. 4** Anspruch auf Bevorschussung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--4}

1. Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, hat das unterhaltsberechtigte Kind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.

### **Art. 5** Rechtstitel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--5}

1. Voraussetzung für die Bevorschussung sind in einem gerichtlichen Entscheid oder in einer behördlich genehmigten Vereinbarung festgelegte Unterhaltsbeiträge, für die ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt.

### **Art. 6** Dauer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--6}

1. Anspruch auf Bevorschussung besteht für Unterhaltsbeiträge, die nach Einreichung des Gesuchs fällig werden, sowie solche, die nicht länger als drei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
2. Die Bevorschussung wird grundsätzlich gemäss der Anspruchsdauer im Unterhaltstitel ausgerichtet.
3. Mündigenunterhalt wird nur ausgerichtet, wenn er im Rechtstitel ausdrücklich vorgesehen ist und solange eine angemessene Erstausbildung andauert.
4. In jedem Fall endet die Bevorschussung mit dem 25. Lebensjahr.

### **Art. 7** Höhe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--7}

1. Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesrecht bevorschusst.

### **Art. 8** Teilbevorschussung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--8}

1. Die Beiträge werden gekürzt, wenn sie zusammen mit dem voraussichtlichen Jahreseinkommen die Grenzbeträge gemäss Artikel 10 übersteigen.
2. Sinkt der Beitrag unter 10 Franken pro Monat, entfällt er ganz.

### **Art. 9** Ausschluss {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--9}

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
   a. das Kind keinen Wohnsitz im Kanton Glarus hat;
   b. die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes zusammen wohnen;
   c. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, insbesondere wenn es wirtschaftlich selbstständig ist;
   d. die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorenthalten werden;
   e. die voraussichtlichen Jahreseinkünfte oder das steuerrechtliche Reinvermögen die Grenzbeträge in Artikel 10 überschreiten.

### **Art. 10** Grenzbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--10}

1. Zur Berechnung der Grenzbeträge werden alle eigenen unter 25-jährigen Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Ehe-, Konkubinats- oder eingetragener Partnerin oder dessen eingetragenem Partner, die im gleichen Haushalt leben oder für die Unterhaltsbeiträge geleistet werden, berücksichtigt.
2. Grenzbeträge
   | a. ist alleinstehend | 45'000 | 50'000 |
   | b. ist verheiratet oder lebt im Konkubinat | 55'000 pro Paar | 100'000 pro Paar |
   | c. lebt in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Dritten | 35'000 | 50'000 |
2a. Grenzbeträge
   | a. ist minderjährig und hat keinen Wohnsitz im Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils oder es ist volljährig und hat keinen Wohnsitz bei einem Elternteil | 15'000 | 25'000 |
3. Auf Gesuche volljähriger Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die im Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils Wohnsitz haben, findet Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Anwendung. Ebenso, wenn Kinder andernorts Wochenaufenthalter oder fremdplatziert sind.

### **Art. 11** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--11}

1. Zu den voraussichtlichen Jahreseinkünften gehören namentlich die Erwerbseinkommen – abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge – des Elternteils, der Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie aller eigenen unter 25-jährigen Kinder im gleichen Haushalt. Als Erwerbseinkommen gelten auch Familienzulagen, Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen für die vorgenannten Personen sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne jene, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien.
2. Zum Reinvermögen gehört namentlich das Reinvermögen gemäss aktuellster definitiver Steuerveranlagung der gemäss Absatz 1 zu berücksichtigenden Personen.
3. Ein Konkubinat im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder wenn aufgrund anderer Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
4. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn die betreffenden Personen ihren Wohnsitz an derselben Meldeadresse haben.

### **Art. 12** Härtefälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--12}

1. Bei Härtefällen, insbesondere infolge ausserordentlich hoher Ausbildungskosten, wenn Vermögen aus selbst bewohntem Hauseigentum besteht oder zur Erwirtschaftung des Unterhalts dient, kann die Alimentenhilfe zugunsten der Gesuchstellenden von den Bestimmungen über die Bevorschussung abweichen.

## 4. Verfahren

### **Art. 13** Unterlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--13}

…
4. Die Alimentenhilfe kann zur Klärung des Anspruchs weitere Unterlagen einfordern.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--14}

### **Art. 15** Informationsanspruch der Alimentenhilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--15}

1. Mit der Gesuchstellung ermächtigt die gesuchstellende Person die Alimentenhilfe, bei den zuständigen Stellen die notwendigen Erkundigungen über die Einkommensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils, des oder der Ehe- oder eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin sowie der unter 25-jährigen eigenen Kinder im gleichen Haushalt einzuholen.

### **Art. 16** Überprüfung des Anspruchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--16}

1. Die Alimentenhilfe prüft Anspruchsvoraussetzungen und Beitragshöhe jährlich.
2. Die Alimentenhilfe kann auf Antrag der gesuchstellenden Person oder von Amtes wegen jederzeit eine ausserordentliche Prüfung durchführen.
3. …

### **Art. 17** Provisorische Bevorschussung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--17}

1. Zeichnen sich während laufender Bevorschussung Änderungen ab, insbesondere weil unterhaltsrechtliche Verfahren hängig sind, können provisorische Beiträge verfügt werden.

### **Art. 18** Bevorschussungskosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--18}

1. Kosten für die Bevorschussung gelten als Kosten der Inkassohilfe im Sinne von Artikel 17–19 InkHV.

### **Art. 19** Forderung gegen die Unterhaltspflichtigen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--19}

1. Von den Unterhaltspflichtigen werden die bevorschussten sowie die nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge und allfällige Inkassokosten eingefordert.

### **Art. 20** Verwendung eingehender Zahlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--20}

1. Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet, so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, und zwar zunächst auf bevorschusste Leistungen.

### **Art. 21** Rückerstattung durch die Berechtigten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--21}

1. Bezahlen Unterhaltspflichtige bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge direkt an die berechtigte Person, so ist die Bevorschussung zurückzuerstatten.
2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unter Verzinsung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht zurückzuerstatten.
3. Das Kind ist im Umfang der empfangenen Erbschaft zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und soweit eine Bereicherung vorliegt.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--22}

### **Art. 23** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--23}

1. Gegen Verfügungen der Alimentenhilfe kann binnen 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
3. Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann binnen 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

### **Art. 24** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-10--24}

1. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche und laufende Bevorschussungen werden ab ihrer nächsten Prüfung, spätestens aber nach einem Jahr seit deren Inkrafttreten gemäss diesen Vorschriften beurteilt.
2. Die Alimentenhilfe kann in der Übergangsphase ausserordentliche Prüfungen vornehmen.