VIII E/21/3
# Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz; SHG)
Vom 07.05.1995 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--1}

1. Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe zugunsten von Personen und Personengruppen aller Altersstufen, die sich im Kantonsgebiet aufhalten oder für die der Kanton oder die Gemeinden aufgrund anderer Erlasse zuständig sind.
2. Es regelt spezielle Hilfsangebote für besondere Bevölkerungsgruppen, insbesondere für Jugendliche, Betagte, Behinderte, Suchtgefährdete und Suchtkranke.
3. Es regelt die Aufsicht über Heime und heimähnliche Einrichtungen innerhalb des Kantons, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Instanzen vorbehalten ist.

### **Art. 2** Aufgabe; Grundsatz der Subsidiarität; Koordination {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--2}

1. Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, materiellen und persönlichen Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu beheben.
2. Öffentliche Sozialhilfe ist einer hilfesuchenden Person in einer drohenden oder eingetretenen Notlage zu gewähren, wenn keine Möglichkeit besteht, andere wirksame öffentliche oder private Hilfe zu leisten.
3. Die Instanzen der öffentlichen Sozialhilfe arbeiten dabei mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen zusammen. Der Kanton fördert das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Hilfe.
4. Der Kanton koordiniert im Weiteren die Angebote des Sozial- und des Gesundheitswesens, insbesondere bei den ambulanten Dienstleistungen und in der Prävention.

### **Art. 3** Art und Umfang der Hilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--3}

1. Die Sozialhilfe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der notwendigen Hilfe.
2. Die Sozialhilfe ist nur so lange zu gewähren, bis die Hilfesuchenden wirtschaftlich und sozial wieder selbstständig sind.
3. Sie umfasst die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, unabhängig von den Ursachen der Notlage, von Alter, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit.

### **Art. 4** Grundsätze der Hilfeleistung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--4}

1. Die persönliche Integrität und die Menschenwürde der Hilfesuchenden sind zu achten.
2. Die Sozialhilfeinstanzen haben dafür zu sorgen, dass die Hilfe rechtzeitig und angemessen gewährt wird.
3. Sie fördern die Selbsthilfe und Eigenständigkeit der Hilfesuchenden.
4. Sie haben private und andere öffentliche Hilfe zu vermitteln.
5. Die Ursachen der Notlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu vermindern.

### **Art. 5** Schweigepflicht; Auskunftsrecht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--5}

1. Das im Sozialwesen tätige Personal ist zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen finden keine Anwendung.
2. Keine Schweigepflicht im Einzelfall besteht gegenüber den Sozialhilfestellen des Bundes im Rahmen des gegenseitigen Geschäftsverkehrs. Im Weiteren bleiben die Vorschriften über Amts- und Rechtshilfe sowie über Auskünfte von Behörden gemäss den Artikeln 24, 25 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vorbehalten. In jedem Fall dürfen aber nur jene Daten und Tatbestände weitergegeben werden, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Verwaltungsstelle erforderlich ist.
2a. Der Vorbehalt in Absatz 2 über Auskünfte von Behörden gilt auch für Gemeindebehörden, die gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Kantonsverfassung die zuständigen Behörden des Kantons in der Wahrnehmung der öffentlichen Sozialhilfe zu unterstützen haben sowie für die kantonalen Steuerbehörden in Bezug auf die zentral verwalteten, von den Gemeindebehörden bezogenen Personendaten.
3. Das zuständige Departement ist in den übrigen Fällen befugt, gegenüber in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Sozialhilfeakten zu erteilen oder eine nachgeordnete Vollzugsbehörde dazu zu ermächtigen, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

### **Art. 5a** Datenbearbeitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--5a}

1. Das im Sozialwesen tägige Personal ist berechtigt, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben.

### **Art. 6** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--6}

1. Die öffentliche Sozialhilfe ist Aufgabe des Kantons.

### **Art. 6a** Kostentragung bei stationärer Betreuung in Alters- und Pflegeheimen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--6a}

1. Die ungedeckten Kosten der stationären Betreuung in Alters- und Pflegeheimen trägt der Kanton nach Massgabe dieses Gesetzes. Liegt eine aktuelle Ergänzungsleistungsverfügung ohne Anrechnung fiktiver Einnahmen vor, trägt er diese Kosten voraussetzungslos.
2. Als Kosten der stationären Betreuung in Alters- und Pflegeheimen gelten die Pensions- und Betreuungskosten unter Ausschluss der Pflegekostenbeteiligung der unterstützten Person nach Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.

### **Art. 6b** Verwendung der Einnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--6b}

1. Unterstützte Personen haben Forderungen in folgender Reihenfolge zu tilgen, für:
   1. persönliche Auslagen, bis zum Höchstbetrag nach Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
   1a. die Pflegekostenbeteiligung der versicherten Person (Art. 25a Abs. 5 KVG);
   2. Kosten der stationären Betreuung in Alters- und Pflegeheimen (Art. 6a);
   3. persönliche Auslagen, soweit diese den Höchstbetrag (Ziff. 1) übersteigen und andere Ausgaben.

### **Art. 6c** Ansprüche unterstützter Personen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--6c}

1. Stehen der unterstützten Person Ansprüche gegenüber Dritten zu, so gelten diese im Umfang der für sie erbrachten Leistungen als an den Kanton abgetreten. Artikel 26 Absätze 2–4 gelten sinngemäss.

### **Art. 7–8** &hellip; {#art_7–8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--7–8}

## 2. Organisation

## 2.1. &hellip;

### **Art. 9–10** &hellip; {#art_9–10 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--9–10}

## 2.2. Kanton

### **Art. 11** Zuständiges Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--11}

1. Der Regierungsrat bezeichnet das für die Aufsicht über Heime und heimähnliche Einrichtungen zuständige Departement.
2. Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug der Sozialhilfe und ist Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 54.
3. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss der Bildungs-, der Gesundheits- und der Pflege- und Betreuungsgesetzgebung.

### **Art. 12** Vollzugsorgane&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--12}

1. …
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollzugsorgane.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--13}

### **Art. 14** Aufgabenübertragung; Kostenbeteiligung an Institutionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--14}

1. Der Regierungsrat kann bestimmte Tätigkeitsbereiche der Sozialhilfe mittels Vereinbarung an Institutionen anderer Kantone übertragen.
2. Er regelt die Kostenbeteiligung des Kantons an inner- und ausserkantonalen Institutionen.

## 2.3. Andere öffentliche und private Organisationen

### **Art. 15** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--15}

1. Andere öffentliche und private Organisationen können zur Erfüllung von Sozialhilfeaufgaben im Sinne von Artikel 2 beigezogen werden.
2. Der Kanton kann Organisationen im Sinne von Absatz 1 mit Beiträgen unterstützen. Der Landrat bewilligt die notwendigen Mittel im Voranschlag des Kantons.

### **Art. 16** Beitragsleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--16}

1. Beitragsleistungen sind insbesondere dort zu erbringen, wo das Angebot des Kantons ungenügend ist.
2. Die Beitragsleistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können ebenfalls vertraglich zwischen Kanton und anderen öffentlichen bzw. privaten Organisationen geregelt werden.
3. …
4. Bei unzweckmässiger Verwendung der Beiträge können diese gekürzt werden. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

## 3. Sozialhilfeleistungen

## 3.1. Präventive Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** Präventive Hilfe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--17}

1. Die präventive Hilfe dient zur Abwendung sozialer Notlagen sowie zur Bekämpfung der Ursachen derselben.
2. Die präventive Hilfe erfolgt durch aufsuchende Sozialarbeit in den Gemeinden, Information, Beratung oder Schulung, durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Beiträge.
3. Der Kanton koordiniert die präventive Hilfe der öffentlichen und privaten Organisationen.
4. Der Kanton und die Gemeinden fördern präventive Massnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--18}

## 3.2. Persönliche Hilfe

### **Art. 19** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--19}

1. Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der zuständigen Sozialhilfestelle um persönliche Hilfe nachsuchen.
2. Diese gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Institutionen.
3. Die persönliche Hilfe ist durch geeignetes Personal zu erbringen. Sie ist in der Regel an kein bestimmtes Verfahren gebunden und kostenlos, sofern keine speziellen Behandlungen und Abklärungen durch Dritte notwendig sind.

### **Art. 20** Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--20}

1. Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
   a. die Sozialberatung und die Betreuung;
   b. die Vermittlung von Spezialberatung und -betreuung;
   c. die Erstellung eines Hilfeplans zur Verbesserung der sozialen Situation;
   d. die Vermittlung geeigneter Dienstleistungen und zwischenmenschlicher Kontakte;
   e. die Budgetberatung oder die Einkommensverwaltung;
   f. die Durchführung von Schuldensanierungen.
2. Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann der Kanton für die Hilfesuchenden jene Beiträge und Leistungen geltend machen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben.

### **Art. 21** Freiwilligkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--21}

1. Gegen den Willen der hilfesuchenden Personen dürfen keine Anordnungen oder Massnahmen getroffen werden.
2. Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen, die mit materieller Hilfe verbunden sind, und Anträge auf Kindesschutzmassnahmen.

## 3.3. Wirtschaftliche Hilfe

### **Art. 22** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--22}

1. Wer für den Lebensunterhalt für sich und für seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht oder nicht mehr hinreichend und rechtzeitig aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
2. Sie ist individuell nach den Bedürfnissen des Einzelfalls zu bemessen.

### **Art. 23** Umfang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--23}

1. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums von Hilfesuchenden und ihren Angehörigen sowie auf die Gewährung von materiellen Leistungen, die dem Ziel wirtschaftlicher und persönlicher Selbstständigkeit der Betroffenen dienen. Sie kann mit persönlicher Hilfe verbunden werden.
2. Sie hat die notwendige medizinische Pflege zu Hause, in einem Heim oder im Spital zu gewährleisten.
3. Für die Bemessung sind in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe massgebend; über Ausnahmen entscheidet das Departement.

### **Art. 24** Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--24}

1. Die wirtschaftliche Hilfe umfasst insbesondere:
   a. die Gewährleistung von Obdach, medizinischer Versorgung, Nahrung und Bekleidung;
   b. die Abgabe oder die Überweisung von Geldbeträgen;
   c. die Begleichung von Rechnungen;
   d. die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten;
   e. das Ausstellen von Kostengutsprachen;
   f. die Gewährung zinsloser Darlehen in Ausnahmefällen.

### **Art. 24a** Sozialhilfe im Asylbereich und Nothilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--24a}

1. Die Höhe und Art der Sozialhilfe für Asylsuchende (inkl. vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung) und der Nothilfe für Personen ohne ausländerrechtliche Bewilligung werden vom Status und Verhalten einer Person bestimmt.
2. Art und Dauer der Unterbringung, Betreuung und Zugang zum Arbeitsmarkt bestimmen sich aufgrund des Verfahrensstands, des Status sowie des Verhaltens der betreffenden Person.
3. Die um Sozial- und Nothilfe ansuchenden ausländischen Personen haben insbesondere ihren Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nachzukommen und die Anordnungen der zuständigen Behörden zu befolgen.
4. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften, namentlich über die Zuständigkeiten, die Platzierung, die Unterbringung und Betreuung, die Gesundheitsversorgung, die Ausbildung und Beschäftigung sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt.

### **Art. 25** Verpfändung, Pfändung, Abtretung und Verrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--25}

1. Die materielle Hilfe darf weder gepfändet, verpfändet noch abgetreten werden.
2. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.

### **Art. 26** Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--26}

1. Bestehen Ansprüche von hilfesuchenden Personen gegenüber Dritten, so kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an den Kanton abgetreten werden.
2. Werden Versicherungsleistungen bevorschusst, so gehen die betreffenden Ansprüche im Umfang der ausgerichteten Zahlungen an den Kanton über.
3. Bei periodischen Leistungen beschränkt sich der Forderungsübergang auf die bis zur Beendigung der Bevorschussung angefallenen Leistungen.
4. Eine Bevorschussung ist den Hilfesuchenden und den Leistungserbringern unter Verweis auf diese Bestimmung anzuzeigen.

### **Art. 27** Übernahme von Schulden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--27}

1. Materielle Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt.
2. Verbindlichkeiten, die ohne Zustimmung der zuständigen Sozialhilfestelle eingegangen werden, können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn damit eine noch höhere Verschuldung oder höhere Kosten verhindert werden können oder bei Kenntnis aller Umstände Kostengutsprache erteilt worden wäre.
3. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch ableiten.

### **Art. 28** Auflagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--28}

1. Die materielle Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der unterstützten Person oder ihrer Angehörigen zu verbessern.
2. Mögliche Auflagen sind:
   a. die Beratung und Betreuung durch geeignete Personen oder Stellen;
   b. die ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung;
   c. die Einkommens- und Vermögensverwaltung durch eine geeignete Stelle oder Person;
   d. Weisungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder über die Aufnahme einer Arbeit;
   e. andere Verhaltensregeln, die durch die Umstände geboten sind.
3. Bei Missachtung von Auflagen oder Weisungen können unter vorhergehender schriftlicher Androhung Unterstützungsleistungen gekürzt oder verweigert bzw. eingestellt werden.

### **Art. 29** Nicht realisierbare Vermögenswerte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--29}

1. Besitzen Hilfesuchende Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, wird die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig gemacht.
2. Die der Rückerstattungsverpflichtung zugrundeliegende Forderung kann pfandrechtlich sichergestellt werden.

### **Art. 30** Mitwirkungspflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--30}

1. Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Instanzen alle zur Bemessung der Hilfe notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen, insbesondere in ihre Steuerakten, zu gewähren.
2. Änderungen der wirtschaftlichen oder sich auf die materielle Hilfeleistung auswirkenden persönlichen Verhältnisse sind der unterstützenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
3. Hilfesuchenden, die ihre Mitwirkungspflichten verletzen, kann nach erfolgloser Mahnung die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder verweigert bzw. eingestellt werden.

### **Art. 30a** Sozialinspektion {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--30a}

1. Der Kanton kann Sozialinspektionen durchführen oder durchführen lassen, wenn begründeter Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug besteht und die betreffenden Abklärungen mit den Mitteln der Vollzugsorgane nicht getätigt werden können.
2. Das zuständige Departement kann entsprechende Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
3. Sozialinspektionen sind Abklärungen namentlich durch Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen (Beobachtungen im Alltag, Bildaufnahmen im öffentlichen Raum usw.) sowie durch unangemeldete Besuche am Arbeitsort und am Wohnort. Wohnung und Arbeitsort dürfen nur mit Zustimmung der Berechtigten betreten werden.
4. Die Abklärung muss verhältnismässig sein, dem Zweck entsprechen und von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt werden. In die Abklärung miteinbezogen werden Personen, die im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unterhaltspflicht haben. Abgeklärt werden insbesondere folgende Einzelheiten:
   a. finanzielle Mittel, Einkünfte, Vermögen oder Naturaleinkommen in der Schweiz und im Ausland sowie Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit;
   b. laufende sowie andere Ausgaben;
   c. Wohnsitz und tatsächlicher Lebensort;
   d. Zivilstand und tatsächliche Haushaltszusammensetzung;
   e. angemessene Verwendung der Sozialhilfeleistungen.
5. Über die Ergebnisse der Abklärung sind die betroffene Person und allfällige Mitbetroffene zu orientieren. Das Verfahren beim Erlass von Verfügungen gestützt auf solche Abklärungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 31** Verwandtenunterstützungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--31}

1. Die Unterstützungspflicht von Verwandten unterstützter Personen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB.
2. Der Kanton kann den Anspruch auf Unterstützung bei den Verwandten geltend machen. Die Auswirkungen auf die Betroffenen sind jeweils angemessen zu berücksichtigen.
3. In Streitfällen ist Klage beim nach Artikel 329 ZGB zuständigen Gericht einzureichen.

### **Art. 32** Rückerstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--32}

1. Wer unter unrichtigen oder unvollständigen Angaben materielle Hilfe erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet.
2. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Empfänger so gebessert haben, dass ihnen Rückerstattung zugemutet werden kann, oder wenn sie beim Tode Vermögen hinterlassen.
3. Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung bezogen hat, unterliegt keiner Rückerstattungspflicht.
4. Stirbt eine unterstützte Person, entsteht ein Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem Nachlass. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben, unabhängig davon, ob diese gleichzeitig der Verwandtenunterstützungspflicht nach Artikel 328 ZGB unterliegen oder nicht. Die Erben haften solidarisch.

### **Art. 33** Geltendmachung des Anspruchs, Verjährung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--33}

1. Rückerstattungsforderungen sind mit anfechtbarer Verfügung geltend zu machen.
2. Sie unterliegen keiner Zinspflicht, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.
3. Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person innert 15 Jahren, gegenüber den Erben innert 20 Jahren seit dem letzten Bezug der Hilfe.
4. Pfandrechtlich gesicherte Rückerstattungsansprüche unterliegen keiner Verjährung.

## 4. Spezielle Hilfsangebote

## 4.1. Jugend- und Familienhilfe

### **Art. 34** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--34}

1. Der Kanton hat Kindern und Jugendlichen, für deren Unterhalt weder Eltern noch unterstützungspflichtige Verwandte aufzukommen vermögen, eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.
2. Er fördert und koordiniert die weitere Jugend- und Familienhilfe.

### **Art. 35** Leistungen, Zusammenarbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--35}

1. Die zuständigen Sozialhilfestellen beraten, begleiten und unterstützen in Fragen der Jugend- und Familienhilfe, namentlich auch im Bereich Schulsozialarbeit.
2. Sie arbeiten mit den öffentlichen und privaten Institutionen der Jugend- und Familienhilfe und den Schulen zusammen. Der Kanton kann solche gemeinnützigen Organisationen unterstützen.
3. Die zuständigen Sozialhilfestellen sind berechtigt und verpflichtet, bei Feststellung von Gefährdungen des Kindswohles bei der zuständigen Amtsstelle Anzeige zu erstatten.

### **Art. 36** Inkassohilfe; Bevorschussung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--36}

1. Der Kanton führt eine Stelle für Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung.
2. Diese Stelle leistet auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise Inkassohilfe (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB).
3. Sie richtet auf begründetes Gesuch hin Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes aus, wenn Vater oder Mutter oder beide ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB).
4. Der Landrat erlässt eine Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Er regelt insbesondere Gegenstand, Umfang, Voraussetzungen, Verfahren, Kostentragung und Gebührenerhebung.

### **Art. 37** Offene Jugendarbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--37}

1. Offene Jugendarbeit ist Aufgabe der Gemeinden.
2. …

## 4.2. Behindertenhilfe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--38}

### **Art. 39** Aufgaben des Kantons; Kantonsbeiträge an Behinderteneinrichtungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--39}

1. Der Kanton koordiniert die Aufgabenerfüllung in der Behindertenhilfe.
2. Der Regierungsrat gewährt anerkannten öffentlichen oder privaten Institutionen mit gemeinnützigem Charakter an Neubauten, wesentliche Erweiterungsbauten und Umbauten von Behinderteneinrichtungen Beiträge oder zinslose Darlehen. Sie betragen 55 Prozent der anerkannten Kosten, die nach Abzug allfälliger Drittleistungen verbleiben.
3. Der Regierungsrat gewährt im Weiteren an wesentliche Betriebseinrichtungen, die nicht im Rahmen von grösseren Neubau-, Erweiterungs- oder Umbauprojekten gemäss Absatz 2 dieses Artikels beschafft werden, Beiträge von 20 Prozent der anerkannten Kosten.
4. Der Regierungsrat kann Beiträge gemäss den Absätzen 2 und 3 auch ausserkantonalen gemeinnützigen Institutionen gewähren.
5. Die Beitragszusicherungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Einzelheiten regelt eine regierungsrätliche Verordnung.

### **Art. 39a** Konzept zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--39a}

1. Der Regierungsrat erlässt ein Konzept zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen.
2. Dieses definiert zudem den Begriff der Invalidität und der Behinderung, legt die Grundsätze der Behindertenpolitik fest, gilt für Wohn- und Tagesstrukturen sowie die ambulanten Dienstleistungen und regelt Verfahren und Zuständigkeiten.

### **Art. 39b** Beiträge und Kostenbeteiligungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--39b}

1. Eine kantonale Betriebsbewilligung nach Artikel 44 bildet Voraussetzung der Beitragsgewährung.
2. Soweit nicht die erwachsenen Menschen mit Behinderung oder Dritte die Kosten tragen, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Vereinbarungen mit anerkannten Einrichtungen und ambulanten Dienstleistungserbringern. An den Kosten einer ausserkantonalen Unterbringung beteiligt sich der Kanton, soweit diese notwendig ist und er dem Eintritt vorgängig zustimmt.

### **Art. 39c** Leistungsvereinbarungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--39c}

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
2. Er kann die Voraussetzungen für den Abschluss solcher Verträge regeln und namentlich Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.

### **Art. 39d** Haftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--39d}

1. Vom Kanton mit stationärer Behindertenhilfe beauftragte Organisationen des Privatrechts haften wie das Gemeinwesen. Eine Haftung aus rechtmässigem Verhalten (Art. 7 Staatshaftungsgesetz) bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege ist ausgeschlossen.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren betreffend Haftung von beauftragten Organisationen des Privatrechts.

## 4.3. Suchthilfe

### **Art. 40** Wirtschaftliche Hilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--40}

1. Der Kanton sorgt für rasche und genügende Sozialhilfe für suchtgefährdete und suchtkranke Hilfesuchende und ihre Angehörigen. Er kann mit aussenstehenden Beratungsstellen zusammenarbeiten.
2. Der Kanton trägt auf Gesuch hin die Kosten für anerkannte ambulante und stationäre Entzugsbehandlungen, Entzugstherapien und Nachbehandlungen, soweit sie von den Suchterkrankten nicht selber getragen werden können.

### **Art. 41** Beratung, Betreuung, Beiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--41}

1. Der Kanton koordiniert die Tätigkeiten der Suchthilfe mit aussenstehenden Beratungsstellen. Er arbeitet dabei mit anderen Kantonen zusammen.
2. Der Kanton betreibt Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für Suchterkrankte oder Suchtgefährdete. Er kann diese Aufgaben gemeinnützigen Institutionen übertragen.
3. Der Kanton kann öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Institutionen der Suchthilfe Beiträge gewähren. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
4. …

## 5. Aus- und Weiterbildung

### **Art. 42** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--42}

1. Der Regierungsrat fördert die Aus- und Weiterbildung der im Bereich der Sozialhilfe Tätigen. Er kann dafür Beiträge gewähren.
2. Der Regierungsrat erstellt eine Liste der als beitragsberechtigt anerkannten Ausbildungen. Er kann mit ausserkantonalen Ausbildungsinstitutionen Vereinbarungen über Aufnahme und Kostenbeteiligung von Glarner Studierenden treffen.

## 6. Heimaufsicht

### **Art. 43** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--43}

1. Der Kanton ist für die Aufsicht über anerkannte Behinderteneinrichtungen, über Heime für Kinder und Jugendliche und weitere stationäre Einrichtungen für Erwachsene zuständig.
2. Die Aufsicht über Kinder- und Jugendheime richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption, der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung und Artikel 45.

### **Art. 44** Betriebsbewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--44}

1. Der Betrieb eines Heimes oder einer Einrichtung, die mehr als fünf Kinder, Jugendliche oder Erwachsene ganztägig betreut, bedarf einer Bewilligung.
2. Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.
3. Das Departement erteilt und entzieht Betriebsbewilligungen und übt die Aufsicht aus, sofern keine andere Stelle dafür zuständig ist.
4. Die Erteilung der Bewilligung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

### **Art. 45** Kontrollen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--45}

1. Die der Heimaufsicht unterstellten Heime und Einrichtungen können durch die vom Departement bezeichneten Stellen einer Inspektion unterzogen werden.
2. Bei groben Missständen ist das Departement nach vorgängiger erfolgloser Mahnung und Fristansetzung befugt, gegenüber der Trägerschaft des Heimes oder der Einrichtung Weisungen zu erteilen oder die Betriebsschliessung anzuordnen. In schwerwiegenden Fällen kann eine sofortige Betriebsschliessung angeordnet werden.

## 7. Finanzielles

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--46}

### **Art. 47** Gemeindeeigene Heime {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--47}

1. Gemeindeeigene Heime sind als wirtschaftlich selbstständige Institutionen mit separater Rechnung zu führen.
2. …

### **Art. 48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--48}

### **Art. 49** Beiträge des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--49}

1. Der Kanton trägt die Kosten für Unterstützungen von ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung. Vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen des Bundes für die Unterstützung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.

### **Art. 50–51a** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--50–51a}

## 8. Verfahren und Rechtsschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 52** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--52}

1. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--53}

### **Art. 54** Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--54}

1. Gegen Verfügungen der dem zuständigen Departement nachgeordneten Verwaltungsbehörden kann bei der verfügenden Stelle innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
1a. Bei Verfügungen zu Leistungseinstellungen kann die Einspracheinstanz dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen.
2. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 54a** Vollzugsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--54a}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

## 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 55** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--55}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

### **Art. 56** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--56}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 1. Mai 1966 über die öffentliche Fürsorge.
2. Die folgenden Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch werden aufgehoben: Artikel 50 Absatz 3, Artikel 50a und Artikel 53b.

### **Art. 57–58** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--57–58}

### **Art. 59** Übergangsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--59}

1. Das neue Gesetz findet auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.
2. Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.
3. Eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 44 Absatz 1 wird ohne formelles Bewilligungsverfahren allen Heimen erteilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, unter den Geltungsbereich der Heimaufsicht fallen und noch über keine Bewilligung verfügen.
4. …
5. Der Kanton richtet die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis AHVG an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte weiter aus, bis eine kantonale Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause in Kraft tritt.

### **Art. 60** Übergang von Rechten und Pflichten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--60}

1. Auf den 1. Januar 2008 fallen die Fürsorgevermögen der Fürsorgegemeinden nach Massgabe von Artikel 151 Kantonsverfassung im Sinne einer Universalrechtsnachfolge an den Kanton. Für die Überschreibung von Grundstücken im Grundbuch werden lediglich Schreibgebühren erhoben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2. Der Kanton tritt auf den 1. Januar 2008 anstelle der Fürsorgegemeinden in alle Rechte und Pflichten ein, soweit diese nicht einem Dritten zustehen oder von einem Dritten zu erfüllen sind. Insbesondere bleiben die Verpflichtungen der Orts- und Schulgemeinden aus der gegenseitigen Unterstützungspflicht und aus der Pflicht zur teilweisen Übernahme eines Defizits der Fürsorgegemeinde für das Amtsjahr 2007 vorbehalten.
3. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Vereinigung von Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 61–64** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--61–64}

### **Art. 65** Aufgaben und Zuständigkeiten der Ortsgemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--65}

1. Alle Zuständigkeiten und Aufgaben, die von den Fürsorgegemeinden wahr genommen wurden, aber nicht zur öffentlichen Sozialhilfe gehören und somit gemäss Artikel 29 Absatz 1 Kantonsverfassung auf den 1. Januar 2008 nicht auf den Kanton übergehen, sind von den Ortsgemeinden zu übernehmen.
2. Aufgaben und Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 sind namentlich die Trägerschaft von Heimen wie Alters- und Pflegeheimen, Beiträge an Jugendtreffs, das Eigentum an unselbstständigen Fonds, welche durch Zuwendungen von Drittpersonen geäufnet worden sind, sowie die Verwaltung von Grabfonds. Die zuständigen Stellen der Orts- und der Fürsorgegemeinden regeln diesen Übergang frühzeitig. Er kann vor dem 31. Dezember 2007 erfolgen.
3. Nicht unter Absatz 2 fallen Fonds, die aus Mitteln der Fürsorgegemeinde geäufnet worden sind. Diese fallen als Bestandteile des Fürsorgevermögens an den Kanton.

### **Art. 66–67** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-21-3--66–67}