VIII E/23/2
# Verordnung über Beiträge an Bauten und Betriebseinrichtungen für Behinderte
Vom 05.12.2000 (Stand 01.09.2014)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich; Rechtsgrundlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--1}

1. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und das Antragsverfahren für Bau- und Einrichtungsbeiträge für Behinderteneinrichtungen gemäss Artikel 39 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) sowie für die Beiträge an Institutionen gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen fest.
2. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bundes.

### **Art. 2** Begriff&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--2}

1. Behinderteneinrichtungen im Sinne des SHG sind Institutionen mit mindestens zwölf Plätzen, die Menschen mit einer geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderung Unterkunft, Verpflegung, Beschäftigung, Schulung, Pflege oder Betreuung anbieten und die im Sinne von Artikel 44 SHG bewilligt sind; insbesondere Sonderschulen, Sonderschulheime, Pflegeheime für hilflose Minderjährige, berufliche oder medizinische Eingliederungsstätten, geschützte Werkstätten, Tagesstätten, Dauerwohnheime und Wohnheime zu Ferien- und Freizeitzwecken.
2. …

## 2. Voraussetzungen

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--3}

### **Art. 4** Baubeiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--4}

1. Beitragsberechtigt sind Neubauten, Erneuerungen und Instandsetzungen sowie die Erweiterung und der Erwerb von gebäudebezogenen Einrichtungen für Behinderte.
2. Als Erneuerungen gelten Anpassungen, Umbauten und Erweiterungen, die eine wesentliche Veränderung der Nutzung oder des Wertes zum Ziel haben. Als Instandsetzung gilt das Wiederherstellen der vorschriftsmässigen Funktions- und Gebrauchstauglichkeit für eine bestimmte Lebensdauer.
3. Keine Baubeiträge werden an die einfache Instandhaltung und an Restaurierungen gewährt.

### **Art. 5** Einrichtungsbeiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--5}

1. Beitragsberechtigt im Zusammenhang mit Bauvorhaben ist die erstmalige Ausstattung einer Institution gemäss Hauptgruppe 9 des Baukostenplans (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
2. Bei Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen in bestehenden Institutionen sind folgende Anschaffungen ab einem Gesamtbetrag von mehr als 10'000 Franken beitragsberechtigt:
   a. Möbel für Unterricht, Beschäftigung, Arbeit, Therapie, Unterkunft, Freizeit sowie weitere Infrastruktur mit einem Beschaffungswert von mehr als 3000 Franken pro Einzelstück;
   b. Beleuchtungskörper;
   c. Geräte und Apparate für Unterricht, Beschäftigung, Arbeit, Turnen und Sport, Unterkunft, Freizeit, Transport von Behinderten und Waren, sowie weitere Infrastruktur mit einem Beschaffungswert von mehr als 3000 Franken pro Einzelstück.
3. Nicht beitragsberechtigt sind die Beschaffung von Textilien und Kleininventar, insbesondere Geschirr und künstlerischer Schmuck sowie Anschaffungen mit einem Beschaffungswert von weniger als 3000 Franken pro Einzelstück.

### **Art. 6** Allgemeine Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--6}

1. Für Baubeiträge nach Massgabe von Artikel 4 gelten folgende Voraussetzungen:
   a. ordnungsgemässe Einreichung des Beitragsgesuches;
   b. Bedarfsnachweis im Rahmen der kantonalen Bedarfsplanung für Behinderteneinrichtungen;
   c. behindertengerechtes Betreuungskonzept;
   d. Finanzierungsplan mit gesicherter Finanzierung des Vorhabens;
   e. Angabe des mutmasslichen Versicherungswerts nach Bauabschluss;
   f. bei bestehenden Bauten der Nachweis der Instandhaltung während der letzten zehn Jahre;
   g. Ausschreibung und Arbeitsvergabe nach den Grundsätzen der kantonalen Submissionsgesetzgebung.
2. Für Einrichtungsbeiträge gelten vorstehende Voraussetzungen sinngemäss.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--7}

## 3. Beitragsgesuch

### **Art. 8** Zuständigkeit, Voranmeldung und Eingabetermin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--8}

1. Gesuche sind dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) einzureichen.
2. Das Vorhaben muss dem Departement vor Gesuchseingabe in der Phase Vorprojekt gemäss SIA-Norm gemeldet werden, wenn um Baubeiträge ersucht wird.
3. Das Beitragsgesuch ist mindestens sechs Monate vor Baubeginn oder drei Monate vor Beschaffung der Einrichtungsgegenstände einzureichen.
4. Das Departement kann in begründeten Fällen auf schriftliches Gesuch hin einen vorzeitigen Baubeginn oder eine sofortige Beschaffung von Einrichtungsgegenständen bewilligen.

### **Art. 9** Unterlagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--9}

1. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a. Gesuchsformular;
   b. Kostenzusammenstellung mit Offerten;
   c. bei Bauvorhaben (mit Ausnahme von Neubauten) der Nachweis von Instandhaltungsarbeiten;
   d. bei Bauvorhaben bis 300‘000 Franken eine Planskizze einer Fachperson mit Projektbeschrieb gemäss Art. 4.31 SIA 102 (Studium von Lösungsmöglichkeiten) SIA-Honorarordnung (Jahr 2003).
2. Bei Bauvorhaben mit Kosten über 300'000 Franken sind folgende weiteren Unterlagen einzureichen:
   a. Bedarfsnachweis gemäss kantonaler Planung;
   b. detailliertes Raumprogramm mit Angabe von Grösse und Zweckbestimmung der Räume;
   c. Vorprojekt mit Kostenschätzung; in Absprache mit dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Departement Bau und Umwelt Projekt mit Kostenvoranschlag gemäss BKP einschliesslich Situations-, Grundriss-, Schnitt- und Fassadenplänen, Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb und kubischer Berechnung gemäss SIA-Norm;
   d. Finanzierungsplan mit entsprechenden Zusicherungen.
3. Bei Gesuchen um Beiträge für den Erwerb von Liegenschaften (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) sind sämtliche Konditionen, insbesondere Schätzungsberichte und Kaufverträge offenzulegen und das genehmigte Projekt vorzulegen. Soweit die Bauherrschaft oder die Baukommission mehrheitlich vom Kanton beherrscht wird und der Standort feststeht, ersetzt die grundsätzliche Zustimmung des Regierungsrates zum Vorhaben die Projektgenehmigung.
4. Bei Projekten von grosser finanzieller Bedeutung können das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Departement Bau und Umwelt weitere Unterlagen wie insbesondere Schätzungsberichte, Kaufverträge, Betriebskonzepte und Stellenpläne einfordern und auf Verlangen ist Einsicht in die Submissionsunterlagen und in die Arbeitsvergabe zu gewähren.

### **Art. 10** Gesuche um Einrichtungsbeiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--10}

1. Gesuche um Einrichtungsbeiträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 (Erstausstattung) sind gemeinsam mit dem Gesuch um Baubeiträge einzureichen.
2. …
3. Gesuche, deren Betrag 30'000 Franken nicht übersteigt, können ohne vorgängige Meldung direkt dem Departement eingereicht werden, zusammen mit der Begründung der Anschaffung, der Kostenzusammenstellung und den Originalrechnungen samt Zahlungsbelegen.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--11}

## 4. Beitragszusicherung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Vorprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--12}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Departement Bau und Umwelt prüfen die Gesuche, deren Betrag 30'000 Franken gesamthaft übersteigt, insbesondere in Bezug auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Kosten. Sie erstatten der Kommission für Behindertenbauten (Kommission) Bericht und stellen Antrag.

### **Art. 13** Anrechenbare Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--13}

1. Als anrechenbare Kosten fallen in Betracht:
   a. der Erwerb von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs;
   b. die Errichtung, die Erneuerung und die Instandsetzung von Bauten, einschliesslich der Wohnungen des unerlässlichen Heimpersonals;
   c. die Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen.
2. Aufwendungen, die teilweise für die Zwecke der Behinderten gemacht wurden, werden anteilsmässig berücksichtigt.
3. Nicht anrechenbar sind:
   a. Kosten des Landerwerbs, Minderwertentschädigungen, Vermessungs- und Fertigungskosten, Provisorien sowie die Nebenkosten gemäss BKP 5, ausser der Vervielfältigungen;
   b. Anschaffungen für Nebenbetriebe, soweit sie nicht unmittelbar dem Zweck des Hauptbetriebes dienen;
   c. Arbeiten ausserhalb des Baugrundstückes, insbesondere Erschliessung;
   d. nicht notwendige, unangemessene Ausführungen und Ausstattungen der Bauten und Einrichtungen;
   e. Mehrkosten infolge einer Arbeitsvergabe, die nicht nach den kantonalen Submissionsbestimmungen erfolgt ist.

### **Art. 14** Verrechnung fehlender Instandhaltungsarbeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--14}

1. Kann die gesuchstellende Partei den Nachweis der Instandhaltungsarbeiten gemäss (Art. 6 Abs. 1 Bst. f) nicht erbringen, wird die entsprechende Instandhaltungsleistung von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
2. Die Kommission legt zuhanden des Regierungsrates den Kürzungsbetrag fest. Als Richtgrösse gilt ein Instandhaltungsaufwand von mindestens einem Prozent des Versicherungswertes pro Jahr.

### **Art. 15** Maximal anrechenbare Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--15}

1. Der Gesamtwert der Anlage im Sinne der Hauptgruppen 1–8 BKP darf den Betrag von 300'000 Franken pro Bett oder betreuter Person nicht übersteigen. Der Betrag ist jährlich anzupassen, die Anpassung basiert auf dem Index der Wohnbaupreise der Stadt Zürich, Stand April 2013, 101.8 Indexpunkte (Basis April 2010 = 100 Punkte).

### **Art. 16** Zuständigkeit für den Zusicherungsentscheid&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--16}

1. Die Kommission prüft und beurteilt die Gesuche, erstattet dem Regierungsrat Bericht und stellt Antrag.
2. Über Gesuche mit Gesamtkosten bis 100'000 Franken entscheidet die Kommission in eigener Kompetenz.

### **Art. 17** Voraussetzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--17}

1. Der Regierungsrat sichert den Beitrag gemäss Artikel 39 SHG zu, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind sowie wenn ein Liegenschaftenerwerb die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 erfüllt.
2. Die Zusicherung des Beitrags erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch das Departement und unter Vorbehalt genügender Mittel gemäss Budget.
3. Die Zusicherung von Beiträgen kann insbesondere mit folgenden Auflagen verknüpft werden:
   a. Bei grösseren Bauvorhaben muss die Baukommission in der Regel je eine Vertretung des Departements Volkswirtschaft und Inneres und des Departements Bau und Umwelt als Beratung beiziehen. Die Departemente entscheiden über die Ausübung des Beratungsrechts.
   b. Wenn die Departemente Beratung anordnen, sind ihnen alle aktuellen Unterlagen der Mitglieder der Baukommission zuzustellen, insbesondere Sitzungseinladungen und Protokolle.

## 5. Beitragsauszahlung

### **Art. 18** Abrechnung von Bauten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--18}

1. Nach Ausführung des Projektes und nach dem grundbuchlichen Vollzug des Liegenschaftenerwerbs (Art. 9 Abs. 3) ist dem Departement eine detaillierte Abrechnung mit folgenden Unterlagen einzureichen:
   a. genehmigte und revidierte, dreistellig gegliederte Bauabrechnung gemäss BKP;
   b. quittierte, gemäss BKP geordnete Rechnungsbelege;
   c. Ausführungspläne, sofern diese von den Projektplänen abweichen.
2. Das Departement Bau und Umwelt prüft die Unterlagen und legt die anrechenbaren Kosten fest.
3. Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag endgültig festgesetzt:
   a. durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, falls der Beitrag gemäss Bauabrechnung den zugesicherten Betrag nicht übersteigt;
   b. durch die Kommission, falls der Beitrag gemäss Bauabrechnung den zugesicherten Betrag übersteigt; für den Entscheid über einen allfälligen zusätzlichen Beitrag gilt Artikel 16 sinngemäss.
4. Für Beiträge an den Erwerb von Liegenschaften gilt Vorstehendes sinngemäss.

### **Art. 19** Abrechnung von Einrichtungsbeiträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--19}

1. Nach der Anschaffung ist dem Departement eine Abrechnung samt quittierten Belegen zuzustellen. Artikel 18 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 20** Bauteuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--20}

1. Die Teuerung seit dem Preisstand der Kostenberechnung wird gemäss Index der Wohnbaupreise der Stadt Zürich berücksichtigt.

### **Art. 21** Projektänderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--21}

1. Für Beiträge an die Kosten nicht vorgesehener grösserer Arbeiten und Einrichtungen ist zusätzlich ein weiteres Gesuch gemäss Artikel 8 ff. zu stellen.
2. Überschreitungen des Kostenvoranschlages um mehr als 10 Prozent sind dem Departement frühzeitig zu melden und zu begründen, ansonsten die Mehrkosten nicht als beitragsberechtigt anerkannt werden.

### **Art. 22** Akontozahlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--22}

1. Das Departement gewährt auf Gesuch hin Akontozahlungen entsprechend dem jeweiligen durch die Bauleitung zu bestätigenden Wert der ausgeführten Arbeiten und der angeschafften Einrichtungen.
2. Akontozahlungen unter 50'000 Franken werden nicht ausgerichtet.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--23}

### **Art. 24** Rückerstattung der Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--24}

1. Werden geförderte Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Trägerschaft übertragen, sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
2. Die Rückforderung ist vom Departement binnen fünf Jahren seit der Zweckentfremdung geltend zu machen.
3. Gegenüber privaten Trägerschaften kann der Beitrag grundpfandrechtlich gesichert werden.

## 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 25** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--25}

1. Entscheide der Kommission gemäss Artikel 16 Absatz 2 unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen der beteiligten Organe, Behörden und Amtsstellen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 26** Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-23-2--26}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2. Sie ersetzt das Reglement vom 2. März 1998 über die Beitragsleistungen an Bauten und Betriebseinrichtungen für Betagte und Behinderte.