VIII E/25/6
# Sozialfondsverordnung
Vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2014)

## 1. Geltungsbereich, Zuständigkeit, Beiträge

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen aus dem Sozialfonds.

### **Art. 2** Zuständiges Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--2}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist das zuständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Sozialfonds ergebenden Aufgaben wahr.

### **Art. 3** Verteilinstanzen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--3}

1. Das Departement beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Sozialfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

### **Art. 4** Speisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--4}

1. Dem Sozialfonds werden jährlich 18 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

### **Art. 5** Beitragsformen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--5}

1. Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt grundsätzlich nur auf Gesuch hin.

### **Art. 6** Auflagen, Verfall {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--6}

1. Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.

### **Art. 7** Begünstigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--7}

1. Unterstützt bzw. gefördert werden Institutionen oder Organisationen bzw. Projekte, die einen sozialen Zweck verfolgen. Tätigkeiten im Kanton und im Inland geniessen Vorrang.
2. Bei Projekten sind die geltend gemachten Kosten bzw. ein Anteil davon zu vergüten. In den übrigen Fällen können Pauschalbeiträge gewährt werden.

## 2. Leistungsvereinbarungen

### **Art. 8** Inhalt, Form {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--8}

1. Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisationen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
2. Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbehalt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den Ablauf.

### **Art. 9** Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--9}

1. Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechenschaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfungen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
2. Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 10 f. sanktioniert.
3. Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## 3. Sanktionen

### **Art. 10** Verletzung der Auskunftspflichten etc. {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--10}

1. Werden Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsgetreuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Beiträge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zurückgefordert werden.
2. Die fehlbaren natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstützungsleistungen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen werden.

### **Art. 11** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--11}

1. Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Beiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.

## 4. Richtlinien

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viiie-25-6--12}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres regelt, soweit erforderlich, die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
   a. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
   b. Inhalt der Verteilkriterien;
   c. Auszahlungsarten.
2. Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugänglich zu machen.