150.200
# Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden
(VPR)
Vom 20.09.2005 (Stand 01.01.2026)

## 1. Stimmregister

### **Art. 1** Führung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--1}

1. Der Gemeindevorstand bestimmt eine Person, die das Stimmregister führt und Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt.

### **Art. 2** Form&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--2}

1. Das Stimmregister ist mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen. Die EDV-Lösung muss den elektronischen Datentransfer zum kantonalen Vote-électronique-System ermöglichen.
2. …

### **Art. 3** Funktion, Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--3}

1. Das Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe. Das Stimmrecht kann nur von den im Register eingetragenen Personen ausgeübt werden.
2. Das Stimmregister umfasst alle in eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten.

### **Art. 3a** Datentransfer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--3a}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen dem Kanton die Stimmregisterdaten zur Erstellung eines virtuellen, temporären kantonalen Stimmregisters als Voraussetzung für den Vote électronique unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.

### **Art. 4** Registerdaten, Grundlage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--4}

1. Das Stimmregister enthält über jede Person die notwendigen Angaben zur Personenidentifikation sowie zum Stimm- und Wahlrecht gemäss dem Merkmalskatalog des Bundes zur Registerharmonisierung und den Normen des Vereins für die Festlegung von Standards von E-Government (eCH).
2. Das Stimmregister stützt sich soweit möglich auf die Daten des Einwohnerregisters.

### **Art. 5** Zuziehende {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--5}

1. Niemand darf gleichzeitig im Stimmregister mehrerer Gemeinden eingetragen sein. Zuziehende sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar nach der polizeilichen Anmeldung ins Stimmregister einzutragen.
2. Die das Register führende Person erkundigt sich bei der Herkunftsgemeinde nach allfälligen für die Beurteilung der zuziehenden Person massgebenden Tatsachen.

### **Art. 6** Streichungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--6}

1. Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde tatsächlich aufgegeben haben, sind im Register zu streichen, auch wenn sie nicht abgemeldet sind.

### **Art. 7** Einsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--7}

1. Das Einsichtsrecht kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn das Stimmregister für die ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Wahl oder Abstimmung benötigt wird.

### **Art. 8** Beschwerden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--8}

1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die das Register führende Person auf Verlangen der Betroffenen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden.

## 2. Stimmrechtsausweis und Stimmzettel

### **Art. 9** Stimmrechtsausweis, 1. Inhalt, Verlust&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--9}

1. Der Stimmrechtsausweis wird aufgrund des Stimmregisters erstellt und enthält:
   a) die zur eindeutigen Identifizierung der stimmberechtigten Person notwendigen Angaben;
   b) das Datum der Wahl oder Abstimmung;
   c) eine Unterschriften-Rubrik für die briefliche oder stellvertretende Stimmabgabe.
2. Macht eine stimmberechtigte Person den Nichtempfang oder den Verlust ihres Stimmrechtsausweises glaubhaft, ist ihr ein entsprechend gekennzeichnetes Duplikat auszustellen.

### **Art. 9a** 2. Produktion, Zustellung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--9a}

1. Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe werden vom Kanton in Produktion gegeben und den Stimmberechtigten auf dem Postweg zugestellt. Die dabei anfallenden Kosten tragen die Gemeinden.
2. …

### **Art. 10** Stimmzettel, Kontrollstempel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--10}

1. Die Gemeinden, in ihren Angelegenheiten auch die Regionen können vorschreiben, dass die Stimmzettel vor der Abgabe an die Stimmberechtigten mit einem Stempel versehen werden und dass Stimmzettel, die diesen Stempel nicht tragen, ungültig sind.
2. Die Gemeinden können vorschreiben, dass die Stimmzettel bei der Stimmabgabe auf der Rückseite abzustempeln sind und Stimmzettel, die diesen Kontrollstempel nicht aufweisen, ungültig sind.

### **Art. 11** Zustellung der Stimmzettel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--11}

1. Macht eine stimmberechtigte Person rechtzeitig, das heisst vor Schliessung der Urne den Nichtempfang oder Verlust der Stimmzettel glaubhaft, sind ihr solche abzugeben.
2. An Abstimmungs- und Wahltagen sind amtliche Stimmzettel in den Stimmlokalen in angemessener Zahl bereitzustellen.

## 3. Aufstellung und Schliessung der Urne

### **Art. 12** Öffnung und Schliessung der Urne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--12}

1. Der Gemeindevorstand setzt die Zeit der Urnenöffnung an den für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Tagen nach den örtlichen Verhältnissen an. Er bestimmt Zahl und Standort der aufgestellten Urnen. Die Stimmberechtigten sind hierüber durch öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig zu orientieren.
2. Fällt eine kantonale oder eidgenössische Abstimmung mit einer Gemeindeversammlung zusammen, so wird die Urne zu Beginn der Versammlung geschlossen.

### **Art. 13** Meldung der Gemeindeergebnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--13}

1. Die Gemeindeergebnisse sind bis spätestens 13.30 Uhr der Standeskanzlei gemäss dem zugestellten Formular telefonisch zu melden.

## 4. Erleichterung der Stimmabgabe

### **Art. 14** Veröffentlichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--14}

1. Die Vorschriften über die Stimmerleichterungen sind vom Gemeindevorstand vor jeder Abstimmung oder Wahl in zweckmässiger Weise zu veröffentlichen.

### **Art. 15** Vorzeitige Stimmabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--15}

1. Der Gemeindevorstand bestimmt die Zahl und den Standort der Urnen, die an den vorgeschriebenen Vortagen während einer bestimmten Zeit zu öffnen sind oder die Amtsstelle der Gemeinde, bei welcher die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag abgeben können.
2. Er ordnet ferner die Aufbewahrung der abgegebenen Stimmkuverts an, die ungeöffnet dem Stimmbüro zur Verfügung zu stellen sind, und sorgt für die Sicherung des Stimmgeheimnisses, die Verhinderung von Missbräuchen und die ordnungsgemässe Erfassung aller Stimmzettel.

### **Art. 16** Briefliche Stimmabgabe, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--16}

1. Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeindevorstand bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.

### **Art. 17** 2. Vorgehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--17}

1. Wer brieflich wählt oder stimmt, hat seinen Wahl- oder Stimmzettel, unter Vorbehalt der in Artikel 21 genannten Fälle, persönlich auszufüllen, ihn in das Stimmkuvert zu legen und dieses zu verschliessen. Für mehrere gleichzeitig stattfindende Abstimmungen wird ein einziges Stimmkuvert verwendet.
2. Das verschlossene Stimmkuvert, das nicht beschriftet werden darf, ist hierauf gegebenenfalls zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Der Stimmrechtsausweis oder das Zustellkuvert ist zu unterzeichnen. Sodann ist das Zustellkuvert zu verkleben und rechtzeitig der Gemeinde zuzuleiten.

### **Art. 18** 3. Behandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--18}

1. Die Amtsstelle der Gemeinde prüft die eingegangenen Zustellkuverts auf die Stimmberechtigung ihres Absenders hin, öffnet sie, bewahrt die verschlossenen Stimmkuverts auf und stellt sie dem Stimmbüro zur Öffnung und Auszählung zur Verfügung.
2. Die ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zum Ablauf der Frist für Beschwerden gegen das Abstimmungsergebnis amtlich zu verwahren. Die betroffenen Stimm- oder Wahlzettel sind ungültig und als solche bei der Ermittlung der Ergebnisse auszuweisen.

### **Art. 19** 4. Stimmgeheimnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--19}

1. Bei der brieflichen Stimmabgabe besteht der nämliche Anspruch auf Wahrung des Stimmgeheimnisses wie bei der Stimmabgabe an der Urne.

### **Art. 20** 5. Abgabe der Stimm- und Zustellkuverts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--20}

1. Das Stimmkuvert und das Zustellkuvert sowie allfällige Formulare werden den Stimmberechtigten von der Gemeinde kostenlos abgegeben.
2. Die Standeskanzlei stellt den Gemeinden und Regionen Stimmkuverts, Zustellkuverts und allfällige weitere Unterlagen in der nötigen Zahl unentgeltlich zur Verfügung. Die Gemeinden und Regionen können aber auch eigene Lösungen vorsehen, die jedoch den Anforderungen gemäss Artikel 17 zu genügen haben.

### **Art. 21** Stellvertretung Invalider {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21}

1. Die bevollmächtigte Vertrauensperson hat die Wahl- oder Stimmzettel nach Anweisung des oder der Vertretenen auszufüllen. Die Stimmabgabe kann in der Folge an der Urne oder brieflich erfolgen.
2. An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.
3. Der Gemeindevorstand bestimmt das Gemeindeorgan, das für die Ausstellung und die periodische Überprüfung der Vollmacht zuständig ist.
4. Bei brieflicher Stimmabgabe ist auf dem Zustellkuvert, nebst dem Absender des oder der Stimmenden, auch der Name, die Adresse und die Unterschrift der Vertrauensperson anzubringen.

## 5. Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21a** Verantwortung, Zuständigkeiten und Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21a}

1. Die Standeskanzlei trägt die Gesamtverantwortung für den korrekten Ablauf der Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe im Kanton und beaufsichtigt die Regionen, Regionalgerichte und Gemeinden.
2. Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Urnengänge mit der elektronischen Stimmabgabe erforderlichen Weisungen gegenüber den Regionen, Regionalgerichten und Gemeinden.
3. Die Regionen, Regionalgerichte und Gemeinden führen die ihnen für Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe übertragenen Aufgaben aus.

### **Art. 21b** An- und Abmeldeverfahren für die elektronische Stimmabgabe, 1. Meldestelle und Frist {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21b}

1. An- und Abmeldungen für die elektronische Stimmabgabe haben bei der Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) der stimmberechtigten Person zu erfolgen.
2. An- und Abmeldungen können bis acht Wochen vor einem Urnengangstermin berücksichtigt werden. Verspätete Meldungen entfalten Wirkung auf den übernächsten Urnengang.

### **Art. 21c** 2. Ausnahmefälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21c}

1. Angemeldete Stimmberechtigte, die während eines Urnengangs an der ordnungsgemässen elektronischen Stimmabgabe gehindert sind, können das bei der Wohnsitzgemeinde melden.
2. Legt die angemeldete Person einen objektiven oder subjektiven Hinderungsgrund dar, hat die Gemeinde eine Doppelstimmprüfung vorzunehmen.
3. Ergibt die Prüfung, dass die angemeldete Person ihre Stimme noch nicht elektronisch abgegeben hat, darf die Stimmabgabe brieflich oder an der Urne erfolgen.

### **Art. 21d** Termine für zusätzliche Urnengänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21d}

1. Die Standeskanzlei bestimmt die Termine, an denen zusätzlich zu den Blankoabstimmungsterminen des Bundes Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe möglich sind.
2. Sie gibt diese Termine spätestens im März des Vorjahres öffentlich bekannt.

### **Art. 21e** Einlieferung der Vorlagen bei regionalen und kommunalen Urnengängen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21e}

1. Regionen, Regionalgerichte und Gemeinden haben bei Urnengängen mit elektronischer Stimmabgabe ihre Vorlagen gemäss den Weisungen der Standeskanzlei elektronisch einzuliefern.

### **Art. 21f** Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21f}

1. Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag, um 12.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen.
2. Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, das heisst Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über das Messwesen und Artikel 2 der Sommerzeitverordnung.

### **Art. 21g** Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting, 1. Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21g}

1. Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren eine Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting (WAKE) mit mindestens fünf Mitgliedern. Sie bestimmt aus den Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten.
2. Personen, die für die technische Durchführung des Urnengangs mit elektronischer Stimmabgabe zuständig sind, dürfen der Kommission nicht angehören.
3. Wahl und Zusammensetzung der Kommission sind öffentlich bekannt zu geben.
4. Bei einem Urnengang müssen mindestens drei Kommissionsmitglieder mitwirken.

### **Art. 21h** 2. Aufgaben, Rechte und Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21h}

1. Die Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting beaufsichtigt und überprüft alle Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe. Sie wirkt insbesondere bei folgenden Verfahrensschritten mit:
   a) Bereitstellung der Urne;
   b) Entschlüsselung der Stimmen und Ergebnisermittlung.
2. Die näheren Rechte und Pflichten der Kommission richten sich nach dem von der Standeskanzlei genehmigten Konzept betreffend vollständige Verifizierbarkeit.

### **Art. 21i** 3. Amts- und Stimmgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21i}

1. Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting haben das Amts- und das Stimmgeheimnis zu wahren.

### **Art. 21j** 4. Ausstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21j}

1. Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting haben in Ausstand zu treten, wenn:
   a) sie selbst;
   b) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;
   c) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
   d) eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; oder
   e) eine oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad

### **Art. 21k** 5. Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21k}

1. Die Regierung regelt im Einsetzungsbeschluss die Entschädigung der Mitglieder der Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting.

### **Art. 21l** Reihenfolge der Kandidierenden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21l}

1. Auf der Auswahlliste für die elektronische Stimmabgabe sind die gültig vorgeschlagenen Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Bei den bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern ist zusätzlich der Vermerk "bisher" anzubringen.

## 5a. Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21m** EDV-Einsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21m}

1. Der Kanton kann Einzelpersonen, Parteien oder Gruppierungen für die elektronische Erfassung der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung stellen. Die rechtsverbindliche Einreichung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.
2. Die Standeskanzlei erlässt die notwendigen Anleitungen.

### **Art. 21n** Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21n}

1. Kanton, Regionalgerichte und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund der Wahlverfahren anfallenden Personal- und Sachkosten.

### **Art. 21o** Wählbarkeit der Kandidierenden, Stimmberechtigung der Unterzeichnenden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21o}

1. Die Einreichungsinstanzen kontrollieren die Wählbarkeit der in den Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden und die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden der Wahlvorschläge.

### **Art. 21p** Vertretung des Wahlvorschlags {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21p}

1. Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.
2. Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.
3. Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

### **Art. 21q** Einreichung des Wahlvorschlags {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21q}

1. Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Einreichungstermin, 12.00 Uhr, bei der Einreichungsinstanz eintreffen.

### **Art. 21r** Bereinigung des Wahlvorschlags {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21r}

1. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.

### **Art. 21s** Rückzug des Wahlvorschlags {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--21s}

1. Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens am Rückzugstermin, 12.00 Uhr, in schriftlicher Form bei der Einreichungsinstanz eintreffen.

## 6. Schlussbestimmung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22** In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.200--22}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 17. Juni 2005 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Führung der Stimmregister und das Abstimmungsverfahren vom 18. Dezember 1978 aufgehoben.