150.410
# Verordnung über die Wahl des Grossen Rates
(Grossratswahlverordnung; GRWV)
Vom 21.09.2021 (Stand 01.10.2021)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Leitung und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--1}

1. Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Grossratswahlen obliegen der Standeskanzlei.
2. Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Weisungen gegenüber den Regionen und Gemeinden.

### **Art. 2** Hilfskräfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--2}

1. Für den Rücktransport des Wahlmaterials von den Gemeinden zur Standeskanzlei nach der Wahl kann die Standeskanzlei die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen.

### **Art. 3** Regionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--3}

1. Die Regionen führen für die zugehörigen Wahlkreise die ihnen in Zusammenhang mit der Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge übertragenen Aufgaben aus.

### **Art. 4** Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--4}

1. Die Gemeinden führen die ihnen in Zusammenhang mit der Zustellung des Wahlmaterials an die Wahlberechtigten, der Ermittlung und Übermittlung des Gemeindeergebnisses sowie der Rücksendung des Protokolls und der Wahlzettel an die Standeskanzlei übertragenen Aufgaben aus.

### **Art. 5** EDV-Einsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--5}

1. Die Gemeinden und die Standeskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des vom Kanton den Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.
2. Der Kanton stellt den Parteien und Gruppierungen für die elektronische Erfassung der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung. Die Einreichung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.
3. Die Standeskanzlei erlässt die notwendigen Anleitungen für die Regionen, Gemeinden und Parteien oder Gruppierungen.

### **Art. 6** Kosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--6}

1. Kanton, Regionen und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund des Wahlverfahrens anfallenden Personal- und Sachkosten.

### **Art. 7** Losentscheid {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--7}

1. Die gemäss Gesetz vorgesehenen Ziehungen des Loses obliegen der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
2. Die nichtöffentlichen Losziehungen erfolgen unter notarieller Aufsicht.

## 2. Vorbereitung der Wahlen

## 2.1. Wahlvorschläge

### **Art. 8** Kurzbezeichnung Wahlvorschlag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--8}

1. Zu jedem Wahlvorschlag ist neben der Bezeichnung auch eine Kurzbezeichnung (maximal 12 Zeichen) anzugeben, die seitens der Behörden bei amtlichen Publikationen verwendet werden kann.

### **Art. 9** Wahlfähigkeitsausweis für Kandidierende {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--9}

1. Mit dem Wahlvorschlag ist für jede kandidierende Person ein von deren Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis einzureichen.
2. Kandidierende, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags Mitglieder des Grossen Rates sind, müssen keinen Wahlfähigkeitsausweis beibringen.

### **Art. 10** Stimmrechtsbescheinigung für Unterzeichnende {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--10}

1. Mit dem Wahlvorschlag ist für jede unterzeichnende Person eine Stimmrechtsbescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) einzureichen.

### **Art. 11** Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--11}

1. Die Gemeinden haben Wahlfähigkeitsausweise und Stimmrechtsbescheinigungen unentgeltlich auszustellen.

### **Art. 12** Vertretung Wahlvorschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--12}

1. Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.
2. Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.
3. Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

### **Art. 13** Einreichung Wahlvorschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--13}

1. Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.

### **Art. 14** Bereinigung Wahlvorschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--14}

1. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.

### **Art. 15** Übermittlung Listen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--15}

1. Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, elektronisch und in Papierform der Standeskanzlei.

## 2.2. Wahlzettel

### **Art. 16** Ausgestaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--16}

1. Die Standeskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse sowie dreisprachig in den kantonalen Amtssprachen drucken.
2. Die Standeskanzlei legt das weitere Layout der Wahlzettel fest. Sie kann insbesondere Vorgaben zum Umfang der Angaben zu den Kandidierenden machen.
3. Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidierenden des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung.

## 3. Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse

### **Art. 17** Amtliche Streichungen oder Änderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--17}

1. Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit in den Gemeinden vorgenommenen Streichungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorgelegt werden.
2. Die Streichungen oder Änderungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist das Kürzel "WB" (Wahlbüro) beizufügen.

### **Art. 18** Mitteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--18}

1. Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr zu melden.

### **Art. 19** Zustellung Wahlmaterial und Protokolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--19}

1. Nach erfolgter Meldung der Ergebnisse stellen die Gemeinden die Wahlzettel und die Wahlprotokolle der Standeskanzlei gemäss besonderer Weisung zu oder halten diese für den Abholdienst bereit.

## 4. Stellvertreterinnen und Stellvertreter

### **Art. 20** Verzeichnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--150.410--20}

1. Die Standeskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertreter.
2. Die Regionen melden für ihre Wahlkreise allfällige dauerhafte Mutationen bei den Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertretern zeitnah der Standeskanzlei.