170.100
# Gesetz über den Grossen Rat
(Grossratsgesetz; GRG)
Vom 08.12.2005 (Stand 01.01.2026)

## 1. Wahl und Konstituierung

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--1}

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--2}

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--5}

### **Art. 6** Sessionen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--6}

1. Der Grosse Rat versammelt sich zu den in der Geschäftsordnung festgelegten Sessionen.
2. Zusätzliche Sessionen finden statt, wenn der Grosse Rat oder die Präsidentenkonferenz sie beschliessen, oder mindestens 20 Ratsmitglieder sie verlangen.

### **Art. 7** Beginn der Amtsdauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--7}

1. Die Amtsdauer beginnt jeweils am ersten Tag der Augustsession nach den Neuwahlen.

### **Art. 8** Konstituierende Sitzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--8}

1. Die bisherige Standespräsidentin oder der bisherige Standespräsident beruft den neu gewählten Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung ein.

### **Art. 9** Wahl des Präsidiums {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--9}

1. Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung beziehungsweise der ersten Session eines neuen Amtsjahres erfolgt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Grossen Rats.
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rats führt den Titel „Standespräsidentin“ beziehungsweise „Standespräsident“.
3. Die Wahl des Präsidiums erfolgt für ein Amtsjahr.

### **Art. 10** Vereidigung und Amtsgelübde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--10}

1. Das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder beziehungsweise die abtretende Standespräsidentin oder der abtretende Standespräsident nimmt zu Beginn der Amtsdauer oder Session seit ihrer Wahl oder Wiederwahl erstmals Einsitz nehmenden Ratsmitgliedern sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und nach der Wahl durch den Grossen Rat der neu gewählten Standespräsidentin oder dem neu gewählten Standespräsidenten den Eid oder das Amtsgelübde ab.
2. Wer erst später erstmals im Rat einsitzt, dem nimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsident nachträglich den Eid oder das Amtsgelübde ab.
3. …

### **Art. 11** Angaben zu den Tätigkeiten der Grossratsmitglieder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--11}

1. Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied die Präsidentenkonferenz schriftlich über:
   a) seine berufliche Tätigkeit;
   b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
   c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für bündnerische, schweizerische und internationale Interessengruppen.
2. Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch das Ratssekretariat erhoben. Das Register über die Tätigkeiten der Grossratsmitglieder ist öffentlich.

### **Art. 12** Amtsgeheimnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--12}

1. Die Mitglieder des Grossen Rates sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

## 2. Organisation

## 2.1. Präsidium

### **Art. 13** Vorsitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--13}

1. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident bereitet die Sitzungen des Grossen Rates und der Präsidentenkonferenz vor, leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
2. Sie oder er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr mit der Regierung.
3. Die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident übernimmt die Aufgabe der Standespräsidentin beziehungsweise des Standespräsidenten, wenn diese oder dieser verhindert ist.
4. Sind Standespräsidentin oder Standespräsident und Standesvizepräsidentin oder Standesvizepräsident verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt Standespräsidentin oder Standespräsident war, den Vorsitz.

## 2.2. Präsidentenkonferenz

### **Art. 14** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--14}

1. Der Präsidentenkonferenz gehören von Amtes wegen an die Standespräsidentin oder der Standespräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident und die Präsidentinnen oder Präsidenten der im Grossen Rat vertretenen Fraktionen beziehungsweise im Verhinderungsfalle deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2. Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.

### **Art. 15** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--15}

1. Die Präsidentenkonferenz ist das Leitungs- und Koordinationsorgan des Rates.

## 2.3. Fraktionen

### **Art. 16** Bildung und Aufgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--16}

1. Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2. Die Fraktionen beraten die Geschäfte der Session vor.

## 2.4. Kommissionen

### **Art. 17** Tätigkeit im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--17}

1. Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen Antrag.
2. Sie haben das Recht, Vorlagen der Regierung vor der Beratung im Rat einmal zur Überarbeitung zurückzuweisen. Der Grosse Rat ist darüber kurz zu informieren.
3. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Aushandlung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.

### **Art. 18** Ständige Kommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--18}

1. Der Grosse Rat wählt zu Beginn jeder Amtsperiode aus der Ratsmitte die Mitglieder der ständigen Kommissionen. In Aufsichtskommissionen wählbar sind alle Grossratsmitglieder, die nicht mit einem Mitglied der Regierung oder der Gerichte im Sinne der Ausstandsordnung verwandt oder verschwägert sind.
2. Er legt die Kommissionsgrössen selbstständig fest, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind.
3. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
4. Die Amtsdauer für die Kommissionspräsidentinnen oder -präsidenten beträgt in der Regel zwei Jahre. Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber.

### **Art. 19** Nichtständige Kommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--19}

1. Der Grosse Rat kann für die Vorberatung von Geschäften nichtständige Kommissionen einsetzen, namentlich wenn das Geschäft nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Kommission fällt oder um eine ausgewogene Auslastung der ständigen Kommissionen zu erzielen. Die nichtständigen Kommissionen konstituieren sich selber.

### **Art. 20** Parlamentarische Untersuchungskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--20}

1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwaltung der besonderen Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören der Regierung beziehungsweise des Obergerichts eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2. Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag.

### **Art. 21** Geschäftsverkehr zwischen Kommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--21}

1. Die Kommissionen sind Leitkommissionen in ihrem Strategie-, Kontroll- und Fachbereich. Sie sorgen dafür, dass weitere interessierte Kommissionen an der Meinungsbildung mitwirken können.
2. Die Mitwirkung kann in Form von schriftlichen Berichten oder mündlichen Anhörungen erfolgen.

## 2.5. Ratsdienste und Protokollführung

### **Art. 22** Standeskanzlei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--22}

1. Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Grossen Rates.

### **Art. 23** Ratssekretariat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--23}

1. Das Ratssekretariat steht den Ratsorganen sowie einzelnen Ratsmitgliedern für die Verrichtung ihrer parlamentarischen Arbeit zur Verfügung und führt das Protokoll.

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--24}

## 2.6. Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen

### **Art. 25** Taggelder, Spesen- und Fraktionsentschädigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--25}

1. Die Höhe der Taggelder und Spesenentschädigungen für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder sowie der jeweilige Beitrag an die Kosten der Fraktionen für die Sekretariatsarbeiten und die Vorbereitung der Ratsgeschäfte wird durch Verordnung des Grossen Rates festgesetzt.

## 3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis

## 3.1. Ratsmitglieder

### **Art. 26** Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--26}

1. Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.
2. Sie können in die Unterlagen zu den Ratsgeschäften Einsicht nehmen, soweit diese nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen.
3. Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, entscheidet die Präsidentenkonferenz nach mündlicher Anhörung des Ratsmitgliedes und der Regierung.

## 3.2. Kommissionen

### **Art. 27** Allgemein, 1. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--27}

1. Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören der Regierung, des Obergerichts oder des Justizgerichts in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu nehmen.
2. Die gemäss diesem Abschnitt bestehenden Informations- und Prüfungsrechte gegenüber den richterlichen Behörden beziehen sich nur auf Fragen der Justizverwaltung.

### **Art. 28** 2. Weitere Informationsrechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--28}

1. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages überdies:
   a) im Einverständnis mit der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeitende der Verwaltung zum Geschäft befragen;
   b) Besichtigungen vornehmen;
   c) aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben;
   d) Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.

### **Art. 29** Geschäftsprüfungskommission, 1. Allgemeines {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--29}

1. Der Geschäftsprüfungskommission stehen alle Informationsrechte zu, welche sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt.
2. Die Informationsrechte bestehen gegenüber allen kantonalen Verwaltungsstellen und öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons, soweit sie der Oberaufsicht des Kantons unterstehen.
3. Bei den übrigen Institutionen beschränken sich die Informationsrechte auf diejenigen Geschäfte, welche vom Kanton direkt oder indirekt subventioniert werden.
4. Im Bereich der Justiz ist die Aufsicht der Geschäftsprüfungskommission auf die finanziellen Aspekte beschränkt. In diesem Bereich verfügt die Geschäftsprüfungskommission über die gleichen besonderen Informationsrechte wie die Kommission für Justiz und Sicherheit.

### **Art. 30** 2. Prüfungsunterlagen und Akteneinsichtsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--30}

1. Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, von der Regierung Akten einzuverlangen und in sämtliche kantonalen Akten Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.

### **Art. 31** 3. Auskünfte und Berichte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--31}

1. Die Geschäftsprüfungskommission kann bei allen Geschäften Mitglieder der Regierung zu ihren Sitzungen einladen. Diese haben der Geschäftsprüfungskommission alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen. Sie sind befugt, ihre Mitarbeitenden zur Beratung beizuziehen.
2. Nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers kann die Geschäftsprüfungskommission zweckdienliche Auskünfte auch bei den Dienststellen und öffentlichen Unternehmen des Kantons direkt einholen.
3. Zu speziellen Geschäften kann die Geschäftsprüfungskommission von der Regierung und den einzelnen Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorstehern schriftliche Berichte und Stellungnahmen einverlangen.

### **Art. 32** 4. Inspektionen und Besichtigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--32}

1. Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers Inspektionen und Besichtigungen in der Staatsverwaltung, bei den öffentlichen Unternehmen und bei den Institutionen, welchen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt oder erhebliche finanzielle Zuwendungen erbringt, vorzunehmen.

### **Art. 33** 5. Befragungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--33}

1. Zur Abklärung schwieriger und wichtiger Fälle kann die Geschäftsprüfungskommission nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers jede Person aus der Verwaltung und weitere Personen, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Kantons betraut sind, befragen. Auf Verlangen kann dies auch ohne Beisein einer vorgesetzten Person geschehen.
2. Aus den wahrheitsgetreuen Äusserungen dürfen den Befragten keinerlei Nachteile erwachsen.

### **Art. 34** Kommission für Justiz und Sicherheit; besondere Informationsrechte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--34}

1. Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann im Rahmen ihrer Aufsicht bezüglich der Justizverwaltung, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung ist, vom Obergericht sowie vom Justizgericht neben den für Sachkommissionen vorgesehenen allgemeinen Informationsrechten insbesondere:
   a) schriftliche Berichte verlangen;
   b) die Präsidentinnen oder die Präsidenten zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechenschaftsberichten befragen;
   c) die Herausgabe von Akten verlangen und in sämtliche Akten Einsicht nehmen;
   d) in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten Inspektionen vornehmen;
   e) in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten jede Person aus der Justizverwaltung oder der Behörde anhören, auch in Abwesenheit der Vorgesetzten beziehungsweise des Vorgesetzten oder der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten.
2. Die Präsidentinnen oder die Präsidenten haben der Kommission für Justiz und Sicherheit alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.

### **Art. 35** Parlamentarische Untersuchungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--35}

1. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann:
   a) Personen aus der Verwaltung als Zeugen einvernehmen;
   b) Auskunftspersonen befragen;
   c) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern und Personen aus der Verwaltung mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
   d) Sachverständige beiziehen;
   e) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigt;
   f) Augenscheine vornehmen.
2. Für die Befragung von Zeugen gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

## 3.3. Amtsgeheimnis

### **Art. 36** Entbindung, 1. Im Allgemeinen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--36}

1. Mitglieder der Regierung und Personen aus der Verwaltung können durch die Regierung für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
2. Mitglieder der richterlichen Behörden und der weiteren unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Behörden können durch das Obergericht für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden oder zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.

### **Art. 37** 2. Gegenüber Kommissionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--37}

1. Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid zuhanden der Kommission. Sie kann anstelle von Auskünften oder der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.
2. Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde an ihrem Begehren auf Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.

### **Art. 38** 3. Gegenüber parlamentarischer Untersuchungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--38}

1. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis entfällt bei Begehren um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch die parlamentarische Untersuchungskommission.

## 4. Allgemeine Verfahrensordnung

### **Art. 39** Einberufung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--39}

1. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident beruft den Grossen Rat jeweils mindestens 14 Tage vor der Eröffnung ein.

### **Art. 40** Stellvertretung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--40}

1. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Session des Rates teilzunehmen, so ist es durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu ersetzen. Über die Zulassung entscheidet, wenn dagegen Einspruch erhoben wird, der Rat.

### **Art. 41** Beschlussfähigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--41}

1. Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muss wenigstens die Hälfte aller Mitglieder bei der Verhandlung und der Abstimmung anwesend sein.
2. Soweit infolge gesetzlicher Ausstandsgründe die Hälfte der Mitgliederzahl nicht erreicht wird, ist der Rat gleichwohl beschlussfähig.

### **Art. 42** Präsenzpflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--42}

1. Die Mitglieder sind zu regelmässigem Sitzungsbesuch verpflichtet. Verhinderungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bekanntzugeben.

### **Art. 43** Ausstand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--43}

1. Die Mitglieder des Grossen Rates haben im Rat und in den Kommissionen in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie selbst, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen, oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Bei Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.
2. Mitglieder von Aufsichtskommissionen haben zudem in den Ausstand zu treten, wenn sie:
   a) zu einer Person, deren Amtshandlung oder Sachbearbeitung geprüft und beurteilt wird, in einer Beziehung im Sinne der allgemeinen Ausstandsordnung stehen;
   b) dem Organ einer Institution angehören, welche der Oberaufsicht des Grossen Rates untersteht, in allen diese Institution betreffenden Angelegenheiten.
3. Die Ausstandsordnung für die Mitglieder des Grossen Rates findet auch auf die Protokollführerin oder den Protokollführer Anwendung.
4. Ausstandsfragen entscheiden der Grosse Rat und die Kommissionen unter Ausschluss der Betroffenen.

### **Art. 44** Öffentlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--44}

1. Der Grosse Rat kann ausnahmsweise beschliessen, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Hierüber wird in geheimer Abstimmung entschieden.

### **Art. 44a** Videoüberwachung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--44a}

1. Die Räumlichkeiten im Grossratsgebäude, Chur, können auf Anordnung der Präsidentenkonferenz mittels Videokameras überwacht werden. Die Überwachung dient ausschliesslich der Klärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte.
2. Die Videoaufnahmen werden gespeichert und sind – sofern nicht innert 72 Stunden nach dem Ende der Session eine schriftliche Verfügung eines Strafverfolgungsorgans vorliegt, die die Löschung untersagt – innert 120 Stunden nach dem Ende der Session durch das Ratssekretariat zu löschen.

### **Art. 44b** Übertragung ins Internet {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--44b}

1. Die Sitzungen des Grossen Rates werden in der Regel mit Bild und Ton ins Internet übertragen.
2. Die Übertragung wird aufgezeichnet und zum nachträglichen Abspielen im Internet zugänglich gemacht.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--45}

## 5. Verhandlungsgegenstände

## 5.1. Parlamentarische Vorstösse

### **Art. 46** Grundsatzbeschluss {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--46}

1. Der Grosse Rat kann im eigenen Kompetenzbereich sowie zu den Planungen der Regierung Grundsatzbeschlüsse fassen.
2. Diese verpflichten das zuständige Organ, in die vorgegebene Richtung zu planen oder Lösungen zu entwickeln.
3. Grundsatzbeschlüsse können nur von Kommissionen, Fraktionen und von der Regierung eingebracht werden.

### **Art. 47** Auftrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--47}

1. Der Auftrag fordert die Regierung auf:
   a) den Grossen Rat bei der Ausübung eigener Kompetenzen zu unterstützen;
   b) selber Massnahmen zu treffen.
2. Kommissionen, Fraktionen oder mindestens 20 Ratsmitglieder können einen Auftrag einbringen.

### **Art. 48** Anfrage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--48}

1. Die Anfrage verlangt von der Regierung Auskunft über wichtige Angelegenheiten.

### **Art. 49** Fragestunde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--49}

1. In der Fragestunde können Ratsmitglieder Fragen stellen, die einen Sachbereich betreffen und sich einfach beantworten lassen.

### **Art. 50** Antrag auf Direktbeschluss {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--50}

1. Mit dem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat im Bereich seiner eigenen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.
2. Gegenstand eines solchen Antrages kann insbesondere die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte sein.

### **Art. 51** Parlamentarische Initiative {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--51}

1. Mit der parlamentarischen Initiative kann ein ausgearbeiteter Entwurf für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses eingereicht werden.

## 5.2. Beschwerden

### **Art. 52** Zuständigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--52}

1. Der Grosse Rat beurteilt die Beschwerden, welche ihm durch das Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.
2. Die Instruktion obliegt der Kommission für Justiz und Sicherheit.

### **Art. 53** Rechtsschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--53}

1. Der angefochtene Entscheid, die Beschwerdeeingabe an den Grossen Rat und die Vernehmlassungen dazu werden auf Kosten der Parteien gedruckt oder vervielfältigt und den Mitgliedern des Grossen Rates zugestellt.
2. Bei der Auferlegung der Druckkosten kann der Grosse Rat in besonderen Fällen eine Ermässigung bis zur Hälfte zu Lasten des Kantons gewähren.

### **Art. 54** Entscheid {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--54}

1. Der Grosse Rat entscheidet nach Anhörung des Kommissionsgutachtens aufgrund der Akten.

### **Art. 55** Kosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--55}

1. Der Grosse Rat entscheidet zugleich mit der Hauptsache auch über die Zuteilung der in erster und zweiter Instanz ergangenen Kosten sowie über Spesenvergütung an die Parteien.
2. Mutwilligen Beschwerdeführern kann er überdies eine Busse bis zu 500 Franken auferlegen.

## 5.3. Aufsichtsbeschwerden

### **Art. 56** Instruktion und Antragstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--56}

1. An den Grossen Rat gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung werden von der Geschäftsprüfungskommission, solche gegen das Obergericht und das Justizgericht von der Kommission für Justiz und Sicherheit instruiert.
2. Die instruierende Kommission nimmt alle sachdienlichen Abklärungen vor und unterbreitet dem Grossen Rat auf die nächste Session hin Bericht und Antrag.
3. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.

## 5.4. Wahlen

### **Art. 57** Wahlbefugnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--57}

1. Der Grosse Rat wählt gemäss Kantonsverfassung seine Organe und Kommissionen, das Präsidium der Regierung, die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts sowie weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung. Dabei sind die Fraktionen in der Regel entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

### **Art. 58** Geheime Wahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--58}

1. Wahlen im Sinne von Artikel 57 werden schriftlich und geheim durchgeführt.
2. Vom Grundsatz der schriftlichen und geheimen Wahl ausgenommen sind Wahlen in Kommissionen des Grossen Rates. Für sie gilt das offene Handmehr, sofern nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Sitze zu besetzen sind.

## 5.5. Resolution

### **Art. 59** Voraussetzungen und Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--59}

1. In wichtigen Landesangelegenheiten kann der Grosse Rat Kundgebungen (Resolutionen) erlassen. Entwürfe zu solchen sind der Präsidentenkonferenz, auch zuhanden der Regierung, schriftlich einzureichen.
2. Sie müssen die Unterschriften von mindestens 25 Ratsmitgliedern tragen.

## 6. Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat

## 6.1. Politische und strategische Planungen

### **Art. 60** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--60}

1. Der Grosse Rat und die Regierung wirken bei politischen und strategischen Planungen zusammen.
2. Grundlagen werden gemeinsam erarbeitet und genutzt und Planungen inhaltlich koordiniert.
3. Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt.

### **Art. 61** Instrumente, 1. Politische Ziele und Leitsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--61}

1. Der Grosse Rat erlässt übergeordnete politische Ziele und Leitsätze vor jeder Planungsperiode für Regierungsprogramm und Finanzplan.
2. Diese Ziele und Leitsätze sind von der Regierung der Ausarbeitung von Regierungsprogramm und Finanzplan zugrunde zu legen.

### **Art. 62** 2. Regierungsprogramm und Finanzplan {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--62}

1. Regierungsprogramm und Finanzplan legen die Schwerpunkte sowie den finanziellen Rahmen für die Planungsperiode fest.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 62a** 3. IAFP {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--62a}

1. Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) wird gestützt auf das Regierungsprogramm und den Finanzplan erarbeitet. Er verknüpft im Sinne einer Gesamtschau Aufgaben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbeitet.

### **Art. 63** 4. Produktgruppen und Wirkungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--63}

1. Der Grosse Rat legt auf Antrag der Regierung und des Obergerichts für jedes Globalbudget die Produktgruppen fest.
2. Er legt die Wirkung für jede Produktgruppe und damit den beabsichtigten Nutzen fest.
3. Die Regierung und das Obergericht überprüfen periodisch die Produktgruppen und Wirkungen.

### **Art. 64** 5. Beschlussfassung und Aufträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--64}

1. Die politischen Planungen der Regierung werden vom Grossen Rat zur Kenntnis genommen.
2. Der Grosse Rat kann zur Weiterführung der Planungen und zur inhaltlichen Koordination Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.

## 6.1.a Rechtsetzung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 64a** Information {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--64a}

1. In Botschaften an den Grossen Rat zu Teil- oder Totalrevisionen von Gesetzen macht die Regierung nähere Ausführungen über den Inhalt einer vorgesehenen regierungsrätlichen Ausführungsverordnung.
2. Soweit möglich, unterbreitet die Regierung den Entwurf zur regierungsrätlichen Ausführungsverordnung der zuständigen Kommission zur Information.

### **Art. 64b** Botschaften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--64b}

1. Die Regierung begründet ihre Beschlüsse in der Regel durch Botschaften.
2. Botschaften, die hauptsächlich Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Obergericht auszuarbeiten.

## 6.2. Besondere Berichte

### **Art. 65** Arten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--65}

1. Als besondere Berichte gelten:
   a) spezielle Rechenschaftsberichte;
   b) Berichte zu einzelnen Sachbereichen.
2. Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat solche besonderen Berichte zur Kenntnisnahme.
3. Besondere Berichte sind vom Grossen Rat zu genehmigen, wenn es ein Gesetz oder eine Verordnung vorsieht. Er kann sie auch teilweise genehmigen oder die Genehmigung verweigern.

### **Art. 66** Stellungnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--66}

1. In einer eigenen Erklärung kann der Grosse Rat zu Berichten der Regierung gemäss Artikel 65 in einer allgemeinen Würdigung und zu einzelnen Teilen Stellung nehmen.
2. Der Grosse Rat nimmt von solchen Berichten zustimmend, ablehnend, in Form einer Erklärung oder ohne Stellungnahme Kenntnis.

## 6.3. Aussenbeziehungen

### **Art. 67** Information {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--67}

1. Die Regierung informiert den Grossen Rat in dessen Kompetenzbereich laufend und umfassend über wichtige Vorhaben im Bereich der internationalen und interkantonalen Zusammenarbeit sowie über den Stand von Verhandlungen.

### **Art. 68** Mitwirkung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--68}

1. Die Regierung orientiert die jeweils zuständigen ständigen Kommissionen frühzeitig über anstehende internationale und interkantonale Vertragsverhandlungen im Rechtssetzungsbereich.
2. Die Kommissionen stehen der Regierung während den Vertragsverhandlungen beratend zur Seite und können dieser Vorschläge zum Inhalt der Verträge unterbreiten.

## 6a. Geschäftsverkehr zwischen dem Obergericht und dem Grossen Rat&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 68a** Anträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--68a}

1. Das Obergericht kann beim Grossen Rat beantragen, die Regierung zu beauftragen, eine die Justizverwaltung betreffende Verfassungs- oder Gesetzesvorlage auszuarbeiten.
2. Das Obergericht legt dem Grossen Rat solche Anträge über die Regierung vor.
3. Die Regierung darf die Anträge des Obergerichts nicht abändern. Sie kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
4. Im Übrigen richten sich die Behandlung und die Beratung des Antrags des Obergerichts nach den Regelungen, die für die Behandlung von Aufträgen der Mitglieder des Grossen Rates gelten.

### **Art. 68b** Beteiligung an Rats- und Kommissionssitzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--68b}

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts kann an Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen teilnehmen:
   a) über die Justiz betreffende Finanzhaushaltsgeschäfte;
   b) über den Geschäftsbericht des Obergerichts;
   c) über vom Obergericht angeregte Verfassungs- oder Gesetzesänderungen;
   d) über Rechtsetzungsvorhaben, die hauptsächlich die Justizverwaltung betreffen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Sie oder er kann sich von Personen aus der Justizverwaltung oder von aussenstehenden Sachverständigen begleiten lassen.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 69** Geschäftsordnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--69}

1. Der Grosse Rat erlässt eine Geschäftsordnung für den Ratsbetrieb und zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

### **Art. 70** Übergangsbestimmungen, 1. Amtsdauer der ständigen Kommissionen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--70}

1. Die höchstzulässige Amtsdauer bestimmt sich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach neuem Recht. Die nach bisherigem Recht abgelaufene Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen wird an die neue Amtsdauer vollumfänglich angerechnet.

### **Art. 71** 2. Junisession 2006 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--71}

1. Als letzte Session der Amtsperiode 2003-2006 beginnt die Junisession 2006 am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni.
2. Die Eröffnung der Junisession 2006 obliegt dem gewählten Standespräsidenten oder der gewählten Standespräsidentin.

### **Art. 72** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--72}

1. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Vertretung der Kreise im Grossen Rat des Kantons Graubünden vom 4. Juni 1972 aufgehoben.
2

### **Art. 73** Referendum und In-Kraft-Treten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.100--73}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes 3 am 1. August 2006 in Kraft.
3. Artikel 71 tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.