170.300
# Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)
Vom 15.06.2006 (Stand 01.01.2017)

## 1. Regierung

## 1.1. Stellung und Aufgaben

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--1}

1. Die Regierung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2. Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher eines Departementes der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher der Regierung als Gesamtbehörde.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--2}

1. Die Aufgaben der Regierung richten sich insbesondere nach Artikel 42 ff. der Kantonsverfassung sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen.

### **Art. 3** Unvereinbarkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--3}

1. Das Amt eines Mitglieds der Regierung ist unvereinbar mit Gemeindeämtern sowie Ämtern in Regionen. Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss Artikel 22 der Kantonsverfassung.

### **Art. 4** Ausschluss {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--4}

1. Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Personen, die durch faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind, dürfen nicht gleichzeitig in der Regierung Einsitz nehmen. Diese Ausschlussgründe gelten auch für die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor.

### **Art. 5** Amtsgeheimnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--5}

1. Die Regierungsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.
2. Die Regierung kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses auszusagen oder Akten herauszugeben.

### **Art. 6** Geschenkannahmeverbot {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--6}

1. Die Regierungsmitglieder dürfen für ihre amtliche Tätigkeit grundsätzlich keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.
2. Ausgenommen davon sind Geschenke, welche in der konkreten Situation üblich und von untergeordnetem Wert sind.

## 1.2. Organisation und Verfahren

### **Art. 7** Einberufung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--7}

1. Die Regierung versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie tagt in der Regel einmal pro Woche.
2. Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Die Verhandlungen der Regierung sind nicht öffentlich.

### **Art. 8** Teilnahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--8}

1. An den Regierungssitzungen nehmen die Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor teil.
2. Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor hat beratende Stimme, protokolliert die getroffenen Beschlüsse und sorgt für deren Bekanntmachung. Für die Geschäfte der Standeskanzlei besitzt sie oder er das Antragsrecht. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil.
3. Die Regierung kann zu ihrer Information Mitarbeitende oder andere Sachkundige beiziehen.

### **Art. 9** Beschlussfassung, 1. Allgemein {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--9}

1. Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
2. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.
4. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

### **Art. 10** 2. Zirkulationsweg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--10}

1. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist.
2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Regierungsmitgliedern.

### **Art. 11** Ausstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--11}

1. Ein Regierungsmitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn
   a) es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine Person, mit welcher es eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad an einem Beschluss der Regierung ein unmittelbares persönliches Interesse hat;
   b) die Regierung über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen entscheidet.
2. Ein unmittelbares persönliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss für eine der in Absatz 1 genannten Personen ein direkter Vor- oder Nachteil ergeben kann.
3. Diese Ausstandsordnung findet sinngemäss auch auf die Tätigkeiten der Regierungsmitglieder als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher und der Kanzleidirektorin oder des Kanzleidirektors Anwendung.
4. Ausstandsfragen entscheidet die Regierung unter Ausschluss der oder des Betroffenen.

### **Art. 12** Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--12}

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit der Regierung. Sie oder er führt den Vorsitz, sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsgeschäfte und überwacht die Zusammenarbeit unter den Departementen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Regierung nach aussen, soweit von der Regierung nichts anderes bestimmt wird.
3. Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, so kann sie oder er an Stelle der Gesamtbehörde Präsidialverfügungen erlassen. Diese sind der Regierung nachträglich ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 13** Ausschüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--13}

1. Die Regierung kann Ausschüsse bilden.
2. Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen der Regierung vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.

### **Art. 14** Besoldung und Versicherungsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--14}

1. Besoldung und Versicherung richten sich nach der Spezialgesetzgebung.

## 2. Kantonale Verwaltung

### **Art. 15** Allgemeine Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--15}

1. Die Kantonale Verwaltung gliedert sich in fünf Departemente und die Standeskanzlei als Stabsstelle.
2. Diese umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.
3. Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Träger ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.

### **Art. 16** Administrative Unterstellung und Zuweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--16}

1. Verwaltungseinheiten werden ausnahmsweise einem Departement oder der Standeskanzlei administrativ unterstellt, wenn Spezialvorschriften dies verlangen. Die fachliche Unterstellung richtet sich nach der zuweisenden Regelung.
2. Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Departement oder der Standeskanzlei administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.

### **Art. 17** Departemente, 1. Zuteilung, Stellvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--17}

1. Die Regierung teilt jedem ihrer Mitglieder die Leitung eines Departements zu.
2. Sie bezeichnet für jedes Departement eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3. Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer, nach Ersatzwahlen oder wenn es besondere Umstände rechtfertigen.

### **Art. 18** 2. Benennung, Aufgabenbereiche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--18}

1. Die Regierung benennt die Departemente und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.
2. Bei der Zuweisung achtet sie insbesondere auf die effiziente Aufgabenerledigung und die ausgewogene politische Gewichtung.

### **Art. 19** 3. Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--19}

1. Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
2. Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

### **Art. 20** 4. Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--20}

1. Die organisatorische Gliederung der Departemente in den Grundzügen wird durch die Regierung festgelegt.

### **Art. 21** Standeskanzlei als Stabsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--21}

1. Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Regierung und Verwaltung und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewiesenen Aufgaben.
2. Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten.
3. Sie wird von der Kanzleidirektorin oder vom Kanzleidirektor geleitet, die der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten untersteht.
4. Die organisatorische Gliederung der Standeskanzlei in den Grundzügen wird durch die Regierung festgelegt.

### **Art. 22** Delegation von Verwaltungsaufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--22}

1. Die Regierung und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2. Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur zulässig, soweit sie durch Verordnung erfolgt. Vorbehalten bleiben zudem die nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten.

### **Art. 23** Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--23}

1. Die Departemente und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Die Regierung kann für die Behandlung wichtiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenstehende Sachverständige angehören können.
3. Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente bestimmt im Konfliktfall die Regierung, welchem von ihnen die Federführung zukommt.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 24** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--24}

1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über
   a) den Geschäftsgang in der Regierung;
   b) die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Aufgabenbereiche;
   c) die organisatorische Gliederung der Departemente und der Standeskanzlei in den Grundzügen;
   d) die Unterschriftsberechtigung für die Regierung, Departemente und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

### **Art. 25** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--25}

### **Art. 26** Referendum und In-Kraft-Treten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.300--26}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es wird von der Regierung in Kraft gesetzt.