170.400
# Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden
(Personalgesetz, PG)
Vom 14.06.2006 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Personalpolitik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--1}

1. Der Kanton und die dem Gesetz unterstellten Anstalten gestalten ihre Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung in Familie und Gesellschaft und der Chancengleichheit erfüllt werden können.
2. Zu diesem Zweck werden die Mitarbeitenden auf sachgerechte, wirtschaftlich und sozial verantwortbare Weise eingesetzt und die dazu nötigen und geeigneten Massnahmen getroffen.

### **Art. 2** Legaldefinition zur Bezeichnung Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--2}

1. Die Bezeichnung Kanton in diesem Gesetz bezieht sich auf alle weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a und b, sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

### **Art. 3** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--3}

1. Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung.
2. Es gilt ferner für die Mitarbeitenden
   a) der selbstständigen kantonalen Anstalten;
   b) der Gerichte und Schlichtungsbehörden.
3. Die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
4. Nebenamtliche Mitarbeitende sind ausserhalb der engeren Verwaltungsorganisation tätig. Sie werden vom Gesetz, von der Regierung oder von den Gerichten als solche bezeichnet.

### **Art. 4** Subsidiäres und abweichendes Recht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--4}

1. Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts.
2. …

## 2. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

### **Art. 5** Öffentliche Stellenausschreibung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--5}

1. Zu besetzende Stellen sind in der Regel auszuschreiben.
2. Die Regierung bestimmt, in welchen Fällen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann.

### **Art. 6** Arbeitsvertrag und Befristung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--6}

1. Arbeitsverhältnisse werden mit einem schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet.
2. Bei Vorliegen sachlich zureichender Gründe, insbesondere für ein zeitlich begrenztes Projekt, können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden.

### **Art. 7** Probezeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--7}

1. Die Probezeit dauert drei Monate. Die Regierung kann für bestimmte Funktionen Probezeiten von bis zu sechs Monaten festlegen.
2. Insbesondere wenn die Leistungen oder das Verhalten nicht überzeugen, kann eine einmalige Verlängerung der Probezeit bis zur doppelten Dauer vereinbart werden.
3. …
4. Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürzere Probezeit vereinbart oder auf eine solche verzichtet werden.

### **Art. 8** Kündigungsfristen und -termin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--8}

1. Das Arbeitsverhältnis kann mit folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
   a) drei Monate, nach der Probezeit;
   b) vier Monate, ab dem 10. Dienstjahr;
   c) sechs Monate, bei oberen Kadern.
2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen jederzeit gekündigt werden.
2bis Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen und für Schulinspektorinnen und -inspektoren können in den Ausführungsbestimmungen andere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.
3. Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
4. Die andere Vertragspartei kann eine Kündigung, welche die Frist oder den Termin nicht einhält, akzeptieren.

### **Art. 9** Ordentliche Kündigung durch den Kanton {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--9}

1. Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
2. Sachlich zureichende Gründe sind insbesondere
   a) ungenügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten;
   b) Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten;
   c) fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen;
   d) Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.

### **Art. 10** Fristlose Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--10}

1. Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos gekündigt werden.
2. Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht.

### **Art. 11** Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--11}

1. Akzeptiert eine Vertragspartei eine von der Gegenpartei offerierte zumutbare und sachlich gerechtfertigte Umgestaltung der Anstellungsbedingungen nicht, kann die Gegenpartei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine kündigen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten in diesem Falle die bisherigen Anstellungsbedingungen.

### **Art. 12** Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--12}

1. Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts oder von Artikel 9 Absatz 2 beträgt die Entschädigung maximal zwölf Monatslöhne.

### **Art. 13** Aufhebungsvertrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--13}

1. Arbeitsverhältnisse können mit einem schriftlichen Aufhebungsvertrag jederzeit aufgehoben werden.

### **Art. 14** Freistellung von der Arbeitsleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--14}

1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen von Artikel 9 und 13 und sofern öffentliche Interessen vorliegen entscheidet die Anstellungsinstanz über eine Freistellung von der Arbeitsleistung und über die volle oder teilweise Lohnzahlung.

### **Art. 15** Alterspensionierung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--15}

1. Das Arbeitsverhältnis endet am letzten Tag des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 65 Jahre alt wird. Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an kantonalen Schulen und von Schulinspektorinnen und -inspektoren enden am letzten Tag des letzten Monats des Schulsemesters, in dem sie 65 Jahre alt werden.
2. Die Regierung kann eine vorverschobene Pensionierung anordnen, wenn die Neubesetzung einer Stelle im öffentlichen Interesse liegt. Sie legt die Abfindung nach den Bestimmungen von Artikel 17 fest.
3. Mitarbeitende können sich frühestens auf Ende des Monats, in dem sie 60 Jahre alt werden, ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren lassen. Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 62 kann mit einem Beitrag an eine AHV-Überbrückungsrente finanziell unterstützt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung und die Höhe des Beitrags. Die Übergangsregelung bestimmt sich nach Artikel 72a dieses Gesetzes.
4. Das Arbeitsverhältnis kann nach dem Zeitpunkt gemäss Absatz 1 befristet fortgeführt werden.

### **Art. 16** Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--16}

1. Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit, die in einem Verfahren der zuständigen IV-Stelle festgestellt wurde, der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise beendet.
2. Bei Mitarbeitenden, die aus gesundheitlichen Gründen während mindestens zwölf Monaten ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind und voraussichtlich während mindestens sechs weiteren Monaten arbeitsunfähig sind, kann der Umfang oder der Inhalt der Arbeit entsprechend angepasst oder das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:
   a) den Zeitpunkt, auf den der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 beendet wird;
   b) die Zuständigkeiten, die Form und das Verfahren für Anpassungen und Kündigungen nach Absatz 1 und Absatz 2.

### **Art. 17** Aufhebung einer Stelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--17}

1. Wird eine Stelle aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen aufgehoben, ohne dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann oder ohne dass eine Umschulung mit einem verhältnismässigen Aufwand eine Weiterbeschäftigung ermöglicht, wird eine angemessene Abfindung ausgerichtet, wenn:
   a) das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre und in der Regel ununterbrochen gedauert hat oder
   b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 40. Altersjahr vollendet hat und nicht über 63 Jahre alt ist oder
   c) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Unterstützungspflichten zu erfüllen hat.
2. Die Regierung regelt die Höhe der Abfindung.
3. Die Abfindung beträgt in der Regel höchstens zwölf Monatslöhne einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26. Bei Mitarbeitenden mit wechselndem Pensum ist der durchschnittliche Lohn der letzten fünf Jahre massgebend.

## 3. Rechte der Mitarbeitenden

## 3.1. Entlöhnung

### **Art. 18** Gehaltsklassen, Grundlohn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--18}

1. Es bestehen 28 Gehaltsklassen. 1 ist die tiefste, 28 die höchste Gehaltsklasse.
2. Der minimale Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn der Gehaltsklasse 1 beträgt rund 36 000 Franken, derjenige der Gehaltsklasse 28 rund 154 000 Franken. Die Differenz von Gehaltsklasse zu Gehaltsklasse beträgt fünf bis sechs Prozent.
3. In jeder Gehaltsklasse besteht zwischen dem Minimum und dem Maximum eine Differenz von 42 Prozent.
4. Die Ansätze gemäss Absatz 2 entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005) und bilden den Grundlohn.
5. Die Regierung legt den Mindestlohn fest, der in den unteren Gehaltsklassen vom Minimum nach oben abweicht, wenn es aus sozialpolitischen Gründen angezeigt ist und der Existenzsicherung der betroffenen Mitarbeitenden dient.

### **Art. 19** Budget&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--19}

1. Der Grosse Rat legt mit den Budgets die erforderlichen Mittel für den Teuerungsausgleich sowie für die individuellen Lohnentwicklungen und für die Stellenbewirtschaftung fest.
2. Bei der Festlegung der Mittel für die individuellen Lohnentwicklungen werden insbesondere berücksichtigt:
   a) die Finanzlage des Kantons;
   b) die allgemeine Wirtschaftslage;
   c) die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt;
   d) die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.
3. …

### **Art. 20** Teuerungsausgleich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--20}

1. Die Regierung gleicht die Teuerung jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr aus. Der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November ist dabei richtungsweisend. In Zeiten schwacher Wirtschaftslage und angespannter Kantonsfinanzen kann vom vollen Teuerungsausgleich abgewichen werden. Bei veränderten Verhältnissen kann die Regierung die nicht ausgeglichene Teuerung zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder in den Grundlohn einbauen.
2. Die Regierung legt jährlich das Minimum und das Maximum jeder Gehaltsklasse fest. Diese bestehen aus den Lohnansätzen gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 und 19 sowie dem eingebauten Teuerungsausgleich.

### **Art. 21** Einreihungsplan und Grundsätze der Lohnfestlegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--21}

1. Die Regierung legt den Einreihungsplan fest. Dieser enthält nach Funktionsbereichen und Gehaltsklassen geordnete Richtpositionen, die auch für die selbstständigen kantonalen Anstalten und die Gerichte und Schlichtungsbehörden gelten.
2. Für die Arbeitsplatzbewertung werden insbesondere die Grundanforderungen, die geistigen, charakterlichen und körperlichen Anforderungen sowie die Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen berücksichtigt.

### **Art. 22** Individuelle Lohnfestlegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--22}

1. Die Dienststellen legen in der Regel jeweils auf den 1. Januar den Lohn ihrer Mitarbeitenden neu fest. Dieser richtet sich nach
   a) einem allfälligen Teuerungsausgleich;
   b) der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
   c) dem eigenen Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;
   d) der eigenen bisherigen Lohnentwicklung;
   e) den finanziellen Vorgaben.
2. Zum Grundlohn des Vorjahres wird zuerst ein allfälliger Teuerungsausgleich dazugeschlagen. Danach kann der Lohn unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Absatz 1 Litera b bis e um höchstens zehn Prozent innerhalb der Gehaltsklassenbreite erhöht werden.

### **Art. 23** Lohnkürzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--23}

1. Die Dienststelle kann die Entlöhnung kürzen, wenn die Leistungen ungenügend sind oder das Verhalten nicht befriedigt.

### **Art. 24** Leistungs- und Spontanprämie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--24}

1. Die Leistungsprämie wird insbesondere ausgerichtet für
   a) Tätigkeiten, die in bedeutendem Masse über das Aufgabengebiet gemäss Stellenbeschreibung oder über die Zielvereinbarungen hinausgehen;
   b) Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes Engagement bedingen;
   c) besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten;
   d) andauernd sehr gute Leistungen.
2. Die Leistungsprämie beträgt mindestens ein Prozent der Lohnsumme.
3. Einmalige besondere Leistungen oder Engagements von Einzelpersonen oder Teams können mit einer Spontanprämie honoriert werden. Die Regierung beantragt dem Grossen Rat mit dem Budget einen entsprechenden Kredit.
4. Die Spontanprämie kann auch für die Finanzierung gemeinsamer Veranstaltungen oder Anlässe verwendet werden.

### **Art. 25** 13. Monatslohn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--25}

1. Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat oder für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist, wird den im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden im November, den übrigen Mitarbeitenden in der Regel im Dezember ein 13. Monatslohn ausgerichtet.
2. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des gemäss Artikel 22 bezogenen Lohnes im betreffenden Kalenderjahr einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26.
3. Die Regierung kann den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren, wenn die Leistungen ungenügend sind oder wenn das Verhalten nicht befriedigt.

### **Art. 26** Funktionszulagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--26}

1. Werden die Aufgaben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters qualitativ erheblich erweitert, kann die Anstellungsinstanz eine Funktionszulage von höchstens zehn Prozent des monatlichen Grundlohnes gewähren.
2. In ausserordentlichen Fällen kann die Anstellungsinstanz zur Gewinnung oder Erhaltung besonders tüchtiger Mitarbeitenden den Grundlohn überschreiten.

### **Art. 27** Leistungen im Todesfall {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--27}

1. Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird der Grundlohn einschliesslich der Funktions- und Sozialzulagen für den Sterbemonat ausbezahlt.
2. Hinterbliebene, deren finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person oblag, erhalten diese Leistungen für weitere drei Monate.

## 3.2. Sozialzulagen, Personalfürsorgefonds

### **Art. 28** Kinderzulage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--28}

1. Die Kinderzulage richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen.

### **Art. 28a** Unterstützung für Drittbetreuung von Kindern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--28a}

1. Mitarbeitenden, die als Erziehungsberechtigte Kinder durch Dritte betreuen lassen, kann ein Beitrag von bis zu einem Drittel der Betreuungskosten ausgerichtet werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:
   a) die Anspruchsberechtigung;
   b) die Höhe des Beitrags;
   c) die Zuständigkeit und das Verfahren.

### **Art. 29** Besondere Sozialzulage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--29}

1. Die Besondere Sozialzulage beträgt 2640 Franken im Jahr und wird grundsätzlich den Mitarbeitenden ausgerichtet, die finanzielle Unterstützungspflichten haben.
2. Die Regierung kann die Besondere Sozialzulage periodisch der Teuerung anpassen.

### **Art. 30** Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--30}

1. Die Kinder- und Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende richten sich nach dem Recht des Bundes. Sind diese beiden Zulagen insgesamt tiefer, werden sie bis zur Höhe der Ansätze gemäss Artikel 28 und 29 ergänzt.

### **Art. 31** Personalfürsorgefonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--31}

1. Der Kanton führt einen Personalfürsorgefonds.
2. In Notfällen können Mitarbeitende zu Lasten des Fonds finanziell unterstützt werden.
3. Rückvergütungen der Unfallversicherung des Personals fliessen in den Personalfürsorgefonds.
4. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:
   a) die Zins- und Rückzahlungsmodalitäten;
   b) die Verwaltung des Fonds;
   c) die Zuständigkeit und das Verfahren.

## 3.3. Besondere Zulagen und Spesen

### **Art. 32** Zulagen für besondere Aufgaben und Pflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--32}

1. Für die aus der Arbeitserfüllung sich ergebenden besonderen Aufgaben, Pflichten und Kosten, wie Versetzung an einen anderen oder abgelegenen Arbeitsort, höhere Lebenshaltungskosten am neuen Arbeitsort oder Inkonvenienzen und Auftragserfüllung in der Freizeit, werden Zulagen ausgerichtet.

### **Art. 33** Entschädigung besonderer Arbeitsleistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--33}

1. Besondere Leistungen, wie Arbeit an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Pikett-, Präsenz- und Schichtdienst sowie Überstunden, werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.

### **Art. 34** Spesen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--34}

1. Spesen und Auslagen der Mitarbeitenden werden vergütet für
   a) die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben;
   b) dienstliche Versetzungen;
   c) Arbeitslokale und -einrichtungen in Privaträumen der Mitarbeitenden.

## 3.4. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge

### **Art. 35** Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--35}

1. Während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes wird der volle Lohn ausgerichtet. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für den Aktivdienst und die Rekrutenschule.
2. Der Lohn während der Beförderungsdienste kann teilweise zurückverlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
3. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen der Verbüssung einer Strafe ausserhalb des ordentlichen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, entfällt die Lohnzahlung für diese Zeit.
4. Die Regierung regelt die Lohnzahlung während freiwilliger Dienste und den Anspruch auf die Erwerbsausfall-Entschädigung.

### **Art. 36** Lohnzahlung während Krankheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--36}

1. Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wird der Lohn in der Regel bis 24 Monate ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
2. Die Regierung
   a) kann die Lohnzahlung nach dem zwölften Monat der Arbeitsunfähigkeit auf 90 Prozent reduzieren;
   b) entscheidet über die Weiterführung der internen oder den Abschluss einer externen Krankentaggeld-Versicherung und über die Aufteilung der Prämien;
   c) regelt die Lohnzahlung während Erholungsurlauben;
   d) regelt die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
3. Der Beitritt zur Krankentaggeld-Versicherung ist obligatorisch.

### **Art. 37** Lohnzahlung während Berufs- und Nichtberufsunfalls {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--37}

1. Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Berufs- und Nichtberufsunfalls wird der volle Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
2. Die Regierung regelt
   a) die Anrechnung von Versicherungsleistungen an den Lohn;
   b) die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit;
   c) die Aufteilung der Prämien auf die Vertragsparteien.

### **Art. 38** Lohnzahlung während der Schwangerschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--38}

1. Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft wird der volle Lohn ausgerichtet.
2. …

### **Art. 38a** Lohnzahlung während eines Verzichts auf die Arbeitsleistung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--38a}

1. Die Dienststelle kann bei voller Lohnzahlung jederzeit vollständig oder teilweise auf die Arbeitsleistung verzichten.

### **Art. 39** Berufliche Vorsorge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--39}

1. Die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Kantonalen Pensionskasse beizutreten, sofern es das Gesetz vorsieht.
2. Die Pensionskassenbeiträge werden zwischen den Mitarbeitenden und dem Kanton aufgeteilt. Bis zum 40. Altersjahr übernimmt der Kanton mindestens die Hälfte, ab dem 40. Altersjahr ansteigend mehr als die Hälfte der Beiträge.

### **Art. 40** Abgangsentschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--40}

1. Die Abgangsentschädigung an Mitarbeitende, die bei der Kantonalen Pensionskasse auf Grund ihres niedrigen Einkommens nicht versichert sind, beträgt mindestens zwei und höchstens acht Monatslöhne.

## 3.5. Weitere Rechte

### **Art. 41** Ferien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--41}

1. Der jährliche Ferienanspruch beträgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden:
   a) 49 Jahre alt werden: fünf Wochen;
   b) 59 Jahre alt werden: fünfeinhalb Wochen;
   c) altershalber pensioniert werden: sechs Wochen.
2. Die Mitarbeitenden können jährlich bis zu zwei Wochen zusätzliche Ferien erwerben, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.
3. …
4. …
5. …

### **Art. 42** Dienstaltersurlaub, Ehrung, Abschiedsgeschenk {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--42}

1. Ab dem 10. Dienstjahr wird alle fünf Jahre ein bezahlter Urlaub gewährt. Dieser beträgt mit 10, 15 und 20 Dienstjahren zwei Wochen und ab dem 25. Dienstjahr vier Wochen.
2. Ist der Urlaubsbezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Urlaub ganz oder teilweise in Form einer Zulage bezogen werden. Dabei entspricht ein nicht bezogener Urlaubstag einem Zwanzigstel des monatlichen Grundgehalts einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26.
3. Langjährige Mitarbeitende erhalten eine Ehrung und beim Austritt ein Abschiedsgeschenk.

### **Art. 43** Urlaube {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--43}

1. Die Departemente können auf Antrag der Dienststelle und nach Anhören des Personalamtes bezahlte Urlaube bis zu einer Woche gewähren. Für längere bezahlte Urlaube ist die Regierung zuständig.
2. Die Dienststellen gewähren bezahlte Kurzurlaube für Ereignisse wie Vaterschaft, Adoptionen, Familienfeste, Betreuung von Angehörigen, Todesfälle, Wohnungswechsel, sportliche und kulturelle Anlässe.
3. Über die Gewährung von unbezahlten Urlauben entscheiden die Dienststellen unter Berücksichtigung der betrieblichen und individuellen Bedürfnisse.

### **Art. 43a** Mutterschaftsurlaub {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--43a}

1. Nach der Niederkunft wird der Mitarbeiterin während 16 Wochen ein bezahlter Urlaub gewährt.
2. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub auf die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.

### **Art. 44** Arbeitszeugnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--44}

1. Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das dienstliche Verhalten verlangen.
2. Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken, wenn es die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verlangt.

### **Art. 45** Schranken des Streikrechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--45}

1. Das Streikrecht ist aufgehoben, wenn durch die Arbeitsniederlegung die für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung unerlässlichen Dienstleistungen gefährdet sind oder wenn grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.

### **Art. 46** Schutz der Persönlichkeit, Gesundheit und Sicherheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--46}

1. Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Er fördert die Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz.

### **Art. 46a** Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--46a}

1. Während der Schwangerschaft darf die Mitarbeiterin auf blosse Anzeige hin der Arbeit fern bleiben oder diese verlassen.
2. Nach der Niederkunft darf die Mitarbeiterin während der ersten acht Wochen nicht und während der nächsten acht Wochen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Die Regierung kann vorsehen, dass für Arbeitseinsätze von geringem Umfang ausnahmsweise vom beidseitigen Beschäftigungsverbot abgewichen werden darf. Wenn die Mitarbeiterin während dieser Zeit wieder teilweise oder vollumfänglich arbeitet, wird ihr dafür der volle Lohn ausgerichtet.

### **Art. 47** Rechtsbeistand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--47}

1. Der Kanton schützt die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, welche im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen.
2. Die Regierung regelt die Übernahme der daraus erwachsenden Kosten.

### **Art. 47a** Meldung von Missständen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--47a}

1. Die Mitarbeitenden können in gutem Glauben und guten Treuen Missstände anonym einer Meldestelle melden.
2. Mitarbeitende, die nach Absatz 1 Meldung erstatten, verstossen damit nicht gegen ihre dienstlichen Pflichten und dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.
3. Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle ausserhalb der Verwaltungsorganisation, welche die Aufgaben nach dieser Bestimmung fachlich kompetent, selbständig, unabhängig und weisungsungebunden sowie unter Wahrung des Datenschutzes und der Geheimhaltung erfüllt.
4. Die Meldestelle:
   a) nimmt den Sachverhalt auf;
   b) trifft geeignete Massnahmen zum Schutz der Anonymität und der Persönlichkeit der meldenden Mitarbeitenden und allfälliger weiterer Personen;
   c) informiert die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanzkontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt, wenn sie eine Massnahme als dringlich geboten erachtet;
   d) informiert die meldenden Mitarbeitenden über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie, wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, über die Erledigung des Verfahrens;
   e) erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die empfohlenen Massnahmen;
   f) unterstützt die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanzkontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt bei der Abklärung der Sachverhalte und der Umsetzung von Massnahmen.

## 4. Pflichten der Mitarbeitenden

### **Art. 48** Allgemeine Dienstpflichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--48}

1. Die Mitarbeitenden haben die öffentlichen Interessen zu wahren. Es ist alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt.
2. Wenn es betrieblich erforderlich ist, sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Überstunden zu leisten und Stellvertretungen zu übernehmen. Es können ihnen auch zumutbare Arbeiten übertragen werden, die nicht in ihren besonderen Tätigkeitsbereich fallen. Im Ausnahmefall kann auch ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

### **Art. 49** Arbeitszeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--49}

1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. Die jährliche Soll-Arbeitszeit wird erreicht, indem pro Woche durchschnittlich 43 Stunden gearbeitet wird und dafür jährlich fünf freie Tage bezogen werden können.
2. Den Dienststellen kann eine andere Regelung gestattet werden, wenn es betrieblich erforderlich ist oder die Arbeit dadurch zweckmässiger und kundenorientierter organisiert werden kann.
3. Die Arbeitszeit für die in der Landwirtschaft tätigen Mitarbeitenden wird von der Regierung festgelegt.
4. Die Arbeitszeit und Lektionenzahl in den kantonalen Schulen wird in den entsprechenden Erlassen festgelegt.
5. Die Regierung regelt die Formen der Arbeitszeit und setzt die Feiertage sowie die arbeitsfreien Tage fest.
6. Nach der Geburt eigener Kinder oder nach einer Adoption kann eine Reduktion und spätere Wiedererhöhung des Arbeitsumfangs gewährt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung.

### **Art. 50** Geheimhaltungspflicht, Aktenedition, Aussage vor Gericht, Information der Medien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--50}

1. Die Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Die Regierung regelt die Zuständigkeit für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht für die Aktenedition, für die Aussage vor Gericht und für die Information der Medien.

### **Art. 51** Ausstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--51}

1. Die Mitarbeitenden haben in den Ausstand zu treten, wenn
   a) sie selbst;
   b) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;
   c) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
   d) eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
   e) oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad
2. Die Anstellungsinstanz kann die Ausstandspflicht in begründeten Fällen erweitern.
3. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

### **Art. 52** Verbot der Annahme von Geschenken {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--52}

1. Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit geschieht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Geschenke von geringem Wert.
2. Vorzugsbedingungen, welche Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbaren, gelten nicht als Geschenke oder andere Vorteile im Sinne von Absatz 1.
3. Die Mitarbeitenden müssen der Dienststelle melden, wenn ihnen Geschenke oder Vorteile angeboten werden, die sie gemäss Absatz 1 nicht annehmen dürfen.

### **Art. 53** Wohnsitz, Dienstwohnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--53}

1. Die Mitarbeitenden können ihren Wohnsitz frei wählen.
2. Wenn die dienstlichen Aufgaben es erfordern, kann die Anstellungsinstanz Mitarbeitende verpflichten,
   a) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu nehmen;
   b) eine Dienstwohnung zu beziehen.

### **Art. 54** Dienst- und Schutzkleider {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--54}

1. Die Departemente regeln das Tragen und die unentgeltliche Abgabe von Dienst- und Schutzkleidern.

### **Art. 55** Private Motorfahrzeuge für Dienstfahrten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--55}

1. Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre privaten Motorfahrzeuge gegen Entschädigung für Dienstfahrten einzusetzen.

## 5. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 56** Naturalleistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--56}

1. Die Regierung regelt die Verrechnung von Naturalleistungen, wie Verpflegungs-, Unterkunfts- und Wäschekosten.

### **Art. 57** Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--57}

1. Die Mitarbeitenden dürfen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen ausüben, sofern und solange dies mit ihrer dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung vereinbar ist.
2. Die Mitarbeitenden müssen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen frühzeitig der Dienststelle melden.
   a) …
   b) …
   c) …
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie erlässt Bestimmungen über:
   a) die Meldepflicht und das Meldeverfahren;
   b) die bewilligungspflichtigen Nebenämter und Nebenbeschäftigungen und das Bewilligungsverfahren;
   c) die Gewährung bezahlter Urlaube und die Pflicht zur Ablieferung von Einkünften.
4. Das Departement trifft nach Absprache mit dem Personalamt die erforderlichen Entscheide.
5. Nicht als Nebenamt oder Nebenbeschäftigung gilt die Mitwirkung in Behörden, Kommissionen und anderen Institutionen oder Gremien, in denen Mitarbeitende aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit beziehungsweise als Vertreter des Kantons Einsitz haben.

### **Art. 58** Unvereinbarkeit von Ämtern {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--58}

1. Die Mitarbeitenden dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Bundesversammlung, des Grossen Rates, der Regierung, des Obergerichts oder des Bankrates sein. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende mit einem gesamten Arbeitsumfang beim Kanton von maximal 40 Prozent.
2. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem höheren Arbeitsumfang in eine dieser Behörden gewählt, ist der Arbeitsumfang entsprechend herabzusetzen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist das Arbeitsverhältnis innert sechs Monaten nach der Wahl zu beenden.

### **Art. 59** Fach- und Beratungsstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--59}

1. Das Personalamt ist Fach- und Beratungsstelle für Personal- und Organisationsfragen. Es unterstützt die Regierung und die Verwaltung in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts.
2. Das Personalamt arbeitet mit allen Verwaltungszweigen direkt zusammen. Es bereitet die Verträge, Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur vor, sofern die Regierung nichts anderes bestimmt. Es prüft, ob die beabsichtigten Entscheide den personalrechtlichen Erlassen und der Praxis entsprechen, und kann in seinem Aufgabengebiet fachtechnische Weisungen erlassen.

### **Art. 60** Datenbearbeitung, 1. Grundsätze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--60}

1. Die zuständigen Instanzen bearbeiten Personendaten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und erforderlich ist.
2. Das Personalamt trifft die notwendigen technischen Vorkehrungen, erlässt fachtechnische Weisungen und berät die zuständigen Instanzen im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

### **Art. 60a** 2. Zentrale Personaldossiers, elektronische Datenbewirtschaftung, Datenzugang {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--60a}

1. Das Personalamt führt zentrale Personaldossiers und betreibt elektronische Personalinformationssysteme, die der einheitlichen, sachgerechten und vollständigen Abwicklung des Personalwesens dienen.
2. Den Mitarbeitenden können die sie betreffenden Personendaten in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Der gleiche Zugang kann den vorgesetzten Personen eingeräumt werden.
3. Die Regierung erlässt Bestimmungen über:
   a) die Organisation und den Betrieb der Dossiers und Informationssysteme;
   b) die Zugriffsrechte auf die Daten;
   c) die Aufbewahrung und Speicherung der Daten;
   d) die Massnahmen der Datensicherheit.

### **Art. 61** Personalkommission, 1. Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--61}

1. Die Personalkommission ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ der Regierung in Personalangelegenheiten.
2. Ihr werden wichtige Personalgeschäfte unterbreitet, wie Änderungen des Personalgesetzes und der Personalverordnung sowie die Festsetzung des Teuerungsausgleichs.

### **Art. 62** 2. Zusammensetzung und Wahl {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--62}

1. Die Personalkommission besteht aus elf Mitgliedern und zehn Stellvertretenden.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements übt das Präsidium aus. Die Regierung wählt die übrigen Mitglieder, die Stellvertretenden und das Aktuariat.
3. Für die Wahl von sechs Mitgliedern und sechs Stellvertretenden haben die Personalverbände ein verbindliches Vorschlagsrecht. Wird für die Verteilung der Sitze keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.
4. Die Personalverbände können als Beobachtende zu den Sitzungen eingeladen werden.

## 6. Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren

## 6.1. Zuständigkeiten

### **Art. 63** Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie Kündigungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--63}

1. Ist im Gesetz oder in den Ausführungserlassen nichts anderes festgelegt, sind für die Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie für die Kündigungen zuständig:
   a) die Regierung für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Generalsekretärinnen und -sekretäre;
   b) die Departemente und die Standeskanzlei für die übrigen Mitarbeitenden ab der Funktionsklasse 20;
   c) die Dienststellen für ihre Mitarbeitenden in den Funktionsklassen 1 bis 19.
   d) …
2. Die selbstständigen kantonalen Anstalten können die Anstellungs- und Kündigungskompetenzen nach anderen Kriterien festlegen.

### **Art. 64** Übrige Kompetenzen, 1. Für die Verwaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--64}

1. Ist in diesem Gesetz oder in den zugehörigen Ausführungserlassen nichts anderes festgelegt, gelten für alle personalrechtlichen Entscheide die Departemente, die Standeskanzlei oder die Finanzkontrolle als zuständige Instanz.
1bis Liegt die Zuständigkeit nach dem Gesetz oder den Ausführungserlassen bei der Dienststelle, sind für personalrechtliche Entscheide zuständig:
   a) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident für die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor;
   b) die Departemente für die Dienststellenleitenden.
2. Wird zwischen der zuständigen Instanz und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.

### **Art. 65** 2. Für die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Gerichte und Schlichtungsbehörden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--65}

1. Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht haben die gleichen Befugnisse wie die Regierung. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen von Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 47a Absatz 3 und Absatz 4 und Artikel 73 Absatz 2.
2. Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht bestimmen die zuständigen Instanzen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den Organisationsgesetzen.
3. Das Personalamt bereitet auf Antrag und gegen Entschädigung personalrechtliche Verträge, Verfügungen und Beschlüsse der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie der Gerichte und Schlichtungsbehörden im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 vor.
4. Die Einreihung der Stellen ist mit dem Personalamt abzusprechen. Wird zwischen der Anstalt oder dem Gericht und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entscheidet endgültig
   a) bei den selbstständigen kantonalen Anstalten die Regierung;
   b) beim Obergericht die vom Grossen Rat bezeichnete Kommission.
5. Die selbstständigen kantonalen Anstalten können für ihre Mitarbeitenden die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

## 6.2. Rechtsschutz und Verfahren

### **Art. 66** Personalrechtliche Streitigkeiten, Rechtsschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--66}

1. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Instanz auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung.
2. Verfügungen der Dienststellen können an das vorgesetzte Departement und Verfügungen der Departemente, der Standeskanzlei und der Finanzkontrolle an die Regierung weitergezogen werden.
3. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierung und Beschwerdeentscheide der Departemente können an das Obergericht weitergezogen werden.
4. Die Verfahren sind unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos.
   a) …
   b) …
   c) …
5. Personalrechtliche Entscheide der selbstständigen kantonalen Anstalten können an das Obergericht weitergezogen werden.
5bis Personalrechtliche Entscheide der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden können an das Obergericht weitergezogen werden.
6. Personalrechtliche Entscheide des Obergerichts, die dessen Mitarbeitende betreffen, können an das Justizgericht und personalrechtliche Entscheide des Justizgerichts, die dessen Mitarbeitende betreffen, an das Obergericht weitergezogen werden.

### **Art. 67** Gerichtsentscheide {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--67}

1. Hält ein Gericht eine Kündigung durch den Kanton für ungerechtfertigt, erlässt es einen entsprechenden Feststellungsentscheid.

### **Art. 68** Verfahren bei sofortigem Entscheid {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--68}

1. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, kann er vorläufig gefällt werden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist sobald wie möglich nachzuholen.

## 7. Rechte und Pflichten der nebenamtlichen Mitarbeitenden

### **Art. 69** Geltungsbereich {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--69}

1. Für die nebenamtlichen Mitarbeitenden gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn das Gesetz oder die Ausführungserlasse nichts anderes vorsehen und die Regierung nichts anderes bestimmt.
2. Die Regierung erlässt eine Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden.
3. Die Verordnung
   a) regelt den Geltungsbereich und die Rechtsnatur der Amtsverhältnisse;
   b) bestimmt die Wahlinstanz, wenn diese nicht von Gesetzes wegen feststeht;
   c) regelt die Dauer und Auflösung der Amtsverhältnisse;
   d) legt die Arbeitsentschädigung gestützt auf Artikel 70 fest;
   e) regelt die Spesenentschädigung;
   f) bestimmt das Nähere über Pauschalentschädigungen, Fixa und Gebührenanteile;
   g) enthält weitere Bestimmungen, wie über die Geheimhaltungspflicht, die Aktenedition, das Zeugnis vor Gericht, die Information der Medien, den Rechtsbeistand, den Datenschutz und den Ausstand.

### **Art. 70** Arbeitsentschädigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--70}

1. Die Arbeitsentschädigungen pro Tag betragen:
   | 1 | 250 |
   | 2 | 220 |
   | 3 | 190 |
   | 4 | 175 |
   | 5 | 160 |
2. In begründeten Fällen kann die Regierung die Entschädigungen gemäss Absatz 1 um höchstens 50 Prozent erhöhen oder Zwischenstufen einfügen. In besonderen Ausnahmesituationen kann die Regierung von diesen Ansätzen abweichen.
3. Die Regierung kann diese Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.

## 8. Schlussbestimmungen

### **Art. 71** Änderung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--71}

### **Art. 72** Übergangsbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--72}

1. Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Dienststelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.
2. …
3. …

### **Art. 72a** Übergangsbestimmung zu Artikel 15 Absatz 3 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--72a}

1. Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) beantragen.
2. Die Regierung regelt insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Modalitäten und die Höhe der Beitragszahlungen so, dass ein abgestufter und praktikabler Übergang zur neuen Regelung gemäss Artikel 15 Absatz 3 gewährleistet ist und die bewilligten Budgetmittel eingehalten werden. Sie sieht dazu angemessen reduzierte Beiträge vor und entscheidet jeweils gesamthaft über Gesuche für das Folgejahr.

### **Art. 73** Referendum und In-Kraft-Treten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.400--73}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
3. …