170.700
# Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung
Vom 28.08.2012 (Stand 01.10.2012)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--1}

1. Diese Verordnung regelt die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung.
2. Sie findet sinngemäss Anwendung auf weitere Bezüger wie die kantonalen Gerichte und andere in einer Beziehung zum Kanton stehende Institutionen und Personen.
3. Zum Bürobedarf gehören insbesondere Büromaterialien, Gebrauchsmaterialien für den Schulunterricht, Büromaschinen und Kopiergeräte samt Unterhalt sowie Drucksachen.

## 2. Bewirtschaftungsgrundsätze

### **Art. 2** Beschaffung und Verwendung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--2}

1. Bürobedarf ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie zu beschaffen und zu verwenden.

### **Art. 3** Kostenverantwortung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--3}

1. Die Kostenverantwortung für die Deckung des Bürobedarfs liegt bei den Dienststellen.
2. Jede Dienststelle führt ein eigenes Rechnungskonto.

### **Art. 4** Gestaltung von Drucksachen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--4}

1. Bei der Gestaltung von Drucksachen pflegt die kantonale Verwaltung ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design).
2. Standardisiert werden insbesondere Massendrucksachen wie Kuverts als Einheitskuverts, Visitenkarten, Adressetiketten, Formulare und Broschüren.
3. Zum einheitlichen Auftreten gehört die gemeinsame Verwendung deutscher, romanischer und italienischer Bezeichnungen.
4. Die Gestaltung im Einzelnen wird von der Drucksachen- und Materialzentrale in einer Richtlinie „Corporate Design“ vorgegeben.
5. Für die Einhaltung der Vorgaben gemäss der Richtlinie „Corporate Design“ sind die Dienststellen verantwortlich.

### **Art. 5** Beschaffung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--5}

1. Bei der Beschaffung von Bürobedarf wird grundsätzlich das günstigste Angebot berücksichtigt.
2. In jedem Fall ist eine Offerte der Drucksachen- und Materialzentrale einzuholen.
3. Werden die gewünschten Produkte und Leistungen von der Drucksachen- und Materialzentrale nicht oder nicht am günstigsten angeboten, kann der Bezüger auf dem freien Markt einkaufen.

## 3. Organisation der Drucksachen- und Materialzentrale

### **Art. 6** Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--6}

1. Die Drucksachen- und Materialzentrale unterstützt die Beschaffung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung.
2. Sie stellt einen Online-Shop zur Verfügung, über den sämtliche Bestellungen von Büromaterial erfolgen.
3. Die Vermittlung von Druckaufträgen und die Organisation des Kopierwesens sind als standardisierte Abläufe ausgestaltet.

### **Art. 7** Vergabe von Aufträgen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--7}

1. Für die Vergabe von Aufträgen durch die Drucksachen- und Materialzentrale gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Aufhebung von Erlassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--8}

1. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die Drucksachen- und Materialzentralisierung bei der kantonalen Verwaltung vom 28. April 1997 aufgehoben.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.700--9}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2012 in Kraft.