170.800
# Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung
(PMV)
Vom 05.07.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--1}

1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Benützung der kantonseigenen und vom Kanton gemieteten Park- und Abstellplätze (Parkplatzmanagement).
2. Sie gilt für sämtliche Departemente und Dienststellen der kantonalen Verwaltung.
3. Sie bildet Teil des Betrieblichen Mobilitätsmanagements (BMM) der kantonalen Verwaltung.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--2}

1. Dem Kanton kommt bei der betriebseigenen Verkehrsabwicklung eine Vorbildfunktion zu.
2. Der Dienst- und Arbeitswegverkehr der kantonalen Verwaltung soll nachhaltig und ressourcenschonend ausgestaltet sein.
3. Der Kanton setzt Anreize zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie umweltverträglicher Mobilitätsmittel, insbesondere Fahrräder und E-Fahrräder, und stellt diese im Rahmen des BMM seinen Mitarbeitenden in angemessener Weise für den Dienstverkehr zur Verfügung.
4. Der Kanton bewirtschaftet seine Park- und Abstellplätze nachhaltig und vermeidet falsche Anreize zur Nutzung von privaten Personenwagen für Dienstreisen und den Arbeitsweg.

### **Art. 3** Zuständigkeit und Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--3}

1. Die Regierung wählt eine Parkplatzkommission (PPK). Diese besteht aus mindestens einer Vertretung jedes Departements und konstituiert sich selbst.
2. Die PPK beurteilt in Beachtung der übergeordneten Ziele des BMM die Abgabe der erforderlichen Parkplätze betreffend die dienstliche Nutzung privater Personenwagen und die gebührenfreie Abgabe der Parkberechtigungen.
3. Dem Hochbauamt (HBA) obliegt mit Ausnahme der Aufgaben, die der PPK zugewiesen sind, das Parkplatzmanagement der gesamten kantonalen Verwaltung. Vorbehältlich von Absatz 2 entscheidet es insbesondere über die Vergabe der Parkberechtigungen und kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei betrieblichen Erfordernissen, eine erteilte Parkberechtigung jederzeit widerrufen.

### **Art. 4** Abstellplätze für Fahrräder, E-Fahrräder und Motorräder {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--4}

1. Der Kanton stellt für seine Mitarbeitenden genügend Abstellplätze für Fahrräder und E-Fahrräder bereit.
2. Nach Möglichkeit bietet er auch Abstellplätze für zweirädrige Motorräder und Motorfahrräder an.

### **Art. 5** Parkplätze für die dienstliche Nutzung von privaten Personenwagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--5}

1. Der Kanton stellt den Dienststellen, die auf die dienstliche Nutzung privater Personenwagen der Mitarbeitenden angewiesen sind, die erforderlichen Parkplätze soweit betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar zur Verfügung. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn keine angemessenen, betriebswirtschaftlich vertretbaren Alternativen zur Verfügung stehen.
2. Der Angewiesenheit auf die dienstliche Nutzung des privaten Personenwagens gemäss Absatz 1 gleichgestellt ist die Nutzung des privaten Personenwagens für die Erreichung des Dienstortes im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs. Das gilt namentlich für den Schichtbetrieb in der Nacht.
3. Das Gesuch für eine Parkberechtigung ist von der Dienststellenleitung beim HBA mit einer hinreichenden Begründung einzureichen.
4. Ein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.

### **Art. 6** Parkplätze für Menschen mit einer körperlichen Behinderung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--6}

1. Der Kanton stellt Mitarbeitenden mit einer körperlichen Behinderung, die auf die Nutzung eines privaten Personenwagens für den Arbeitsweg angewiesen sind, nach Möglichkeit einen behindertengerechten Parkplatz zur Verfügung.
2. Das Gesuch ist von den Mitarbeitenden unter Beilage der amtlichen Parkkarte für behinderte Personen beim HBA einzureichen.

### **Art. 7** Parkplätze für die anderweitige Nutzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--7}

1. Sofern überzählige Parkplätze an einem Standort der kantonalen Verwaltung vorhanden sind, können die Parkplätze gemäss Gebührenregelung benützt werden.
2. Die Reihenfolge der Abgabe der überzähligen Parkplätze richtet sich primär nach der Reisedauer mit dem öffentlichen Verkehr vom Wohn- zum Arbeitsort. Massgeblich ist die schnellste Verbindung. Mitarbeitende mit einer längeren Reisedauer werden vorrangig berücksichtigt.
3. Bei der Benützungsberechtigung können überdies Arbeitspensum und Anteil im Homeoffice mitberücksichtigt werden.
4. Eine gebührenpflichtige Benützung kann unabhängig der Reisedauer mit dem öffentlichen Verkehr erfolgen, wenn besondere Umstände bei einem Mitarbeitenden vorliegen.
5. Das Gesuch ist von den Mitarbeitenden beim HBA einzureichen.

### **Art. 8** Gebührenfreie Benützung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--8}

1. Die Benützung der Parkplätze ist unentgeltlich für:
   a) Dienstwagen;
   b) Personenwagen von Mitarbeitenden, die eine Parkberechtigung gemäss Artikel 5 oder Artikel 6 aufweisen.
2. Die Benützung der Abstellplätze gemäss Artikel 4 ist unentgeltlich.
3. In allen übrigen Fällen wird von den Benützern eine Gebühr erhoben.

### **Art. 9** Gebührenpflichtige Benützung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--170.800--9}

1. Die Gebühren für die Benützung der Parkplätze bemessen sich wie folgt (Werte inkl. Mehrwertsteuer):
   a) gedeckte Parkplätze: 120 Franken pro Monat;
   b) ungedeckte Plätze: 80 Franken pro Monat;
   c) für Mitarbeitende ohne Parkberechtigung: 5 Franken pro Halbtag;
   d) für Dritte: 1.50 Franken pro Stunde.
2. Die Parkberechtigung wird mittels elektronischer Registrierung oder einer technischen Einrichtung vor Ort sichergestellt. Die Gebühren nach Absatz 1 Litera a und Litera b werden den Mitarbeitenden monatlich vom Lohn abgezogen.
3. Bei Missachtung der Gebührenordnung kann das HBA eine Bearbeitungsgebühr von 50 Franken erheben.