171.120
# Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums
(Bildüberwachungsverordnung, VBÜ)
Vom 18.12.2018 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zuständige Behörden, 1. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a KDSG&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--1}

1. Die Kantonspolizei ist zuständig, Bildüberwachungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a des Kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen und durchzuführen.

### **Art. 2** 2. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b KDSG&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--2}

1. Ist für eine Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes eine Allgemeinverfügung erforderlich, wird diese erlassen von:
   a) der Regierung;
   b) dem betroffenen Gericht;
   c) dem zuständigen Departement;
   d) der Standeskanzlei;
   e) dem Leitungsorgan der anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
2. In Fällen gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes sind die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Kantons nutzen, berechtigt, die Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen.
3. Die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Kantons nutzen, sind zuständig, die Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes durchzuführen.

### **Art. 3** 3. Mehrfache Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--3}

1. Können sich kantonale Stellen bei mehrfacher Zuständigkeit über die Bildüberwachung nicht einigen, entscheidet deren gemeinsame Aufsichtsbehörde über die Bildüberwachung. Existiert keine gemeinsame Aufsichtsbehörde, entscheidet die Regierung.

### **Art. 4** Gesuch für Bildüberwachungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--4}

1. Die kantonale Stelle, die eine Bildüberwachung durchführen möchte, hat bei der anordnenden Stelle ein Gesuch für eine Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes einzureichen, wenn sie die gewünschte Bildüberwachung nicht selbst anordnen darf.
2. Im Gesuch sind der Zweck, die Art und die Dauer der Überwachung, die zu überwachenden Örtlichkeiten, die Standorte der Überwachungsgeräte, die Massnahmen zum Hinweis auf die Überwachung, die Zugriffsrechte und die zur Datensicherheit getroffenen Massnahmen zu bezeichnen.

### **Art. 5** Einwendungsverfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--5}

1. Das Dispositiv der zu erlassenden Allgemeinverfügung ist im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, dass innert 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einwendungen gegen die Allgemeinverfügung erhoben werden können und die begründete Allgemeinverfügung eingesehen werden kann.
2. Die veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung ist der Aufsichtsstelle Datenschutz zuzustellen.

### **Art. 6** Inbetriebnahme der Bildüberwachung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--6}

1. Ist für eine Bildüberwachung eine Allgemeinverfügung zu erlassen, darf sie erst in Betrieb genommen werden, wenn die Allgemeinverfügung rechtskräftig ist.

### **Art. 7** Mitteilung und Veröffentlichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--7}

1. Die anordnenden Stellen teilen der Aufsichtsstelle Datenschutz Allgemeinverfügungen, in denen Bildüberwachungen angeordnet werden, nach Eintritt der Rechtskraft mit.
2. Die Aufsichtsstelle Datenschutz veröffentlicht die erhaltenen Allgemeinverfügungen, solange die Bildüberwachungen durchgeführt werden.

### **Art. 8** Kennzeichnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--8}

1. Auf die Bildüberwachung ist vor dem Aufnahmebereich mit Piktogrammen unter Angabe der durchführenden Behörde hinzuweisen.

### **Art. 9** Nachträgliche Einsichtnahme {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--9}

1. Bildaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn sich Vorkommnisse zugetragen haben, die strafrechtlich zu verfolgen sind, oder wenn die Aufzeichnungen zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden.
2. Die Einsichtnahme ist auf eine klar bestimmte und geringe Anzahl von Personen zu beschränken.

### **Art. 10** Protokollierung der nachträglichen Einsichtnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--10}

1. Der Zugriff auf Bildaufzeichnungen ist zu protokollieren. Anzugeben ist der Grund des Zugriffs, die Einsicht nehmende Person und das eingesehene Bildmaterial.
2. Die Zugriffsprotokolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
3. Die Zugriffsprotokolle dürfen nur von Personen eingesehen werden:
   a) welche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten oder zu kontrollieren haben;
   b) welche zur nachträglichen Einsichtnahme berechtigt sind.

### **Art. 11** Löschung von Bildaufzeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--11}

1. Die Löschung von Bildaufzeichnungen erfolgt automatisiert.

### **Art. 12** Datensicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--12}

1. Die durchführende Stelle hat Bildaufzeichnungen an einem einzigen Ort aufzubewahren.
2. Sie trifft die technischen Massnahmen, um Bildaufzeichnungen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen, um eine sichere Übermittlung von Daten zu gewährleisten und um deren Löschung sicherzustellen.

### **Art. 13** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--171.120--13}

1. Die kantonale Stelle, welche die Bildüberwachung durchführt, trägt die Kosten für die Installation und den Betrieb der Bildüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur.
2. Die Aufzeichnungen werden den berechtigten Stellen kostenlos zur Verfügung gestellt.
3. Die Kosten für die Auswertung der Bildaufzeichnungen trägt diejenige Stelle, welche die Auswertung vornimmt.