180.500
# Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden
Vom 01.07.2014 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--180.500--1}

1. Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.
2. Dieses enthält amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons, der Regionen und Gemeinden sowie private Anzeigen.

### **Art. 2** Auslagerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--180.500--2}

1. Redaktion, Herstellung und Verbreitung des Amtsblattes werden ausgelagert.
2. Die Regierung überträgt diese Aufgaben mit Vertrag auf eine private Firma (Vertragspartnerin).
3. Die Vertragspartnerin erfüllt die Aufgaben auf eigenes Risiko. Der Kanton lässt sich einen Gewinnanteil garantieren.

### **Art. 3** Überwachung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--180.500--3}

1. Die Standeskanzlei überwacht das Vertragsverhältnis. Sie nimmt die Jahresrechnung entgegen und kontrolliert die Gewinnablieferung.
2. Sie hat das Recht, jederzeit in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die das Geschäftsergebnis beeinflussen. Die Finanzkontrolle kann beigezogen werden.

### **Art. 4** Veröffentlichungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--180.500--4}

1. Texte für Veröffentlichungen wie Publikationen und Inserate sind publikationsreif bei der Vertragspartnerin abzuliefern.
2. Für Veröffentlichungen des Kantons gelten die Bestimmungen der Sprachenverordnung (SpV) des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2007.
3. Übersetzungen werden der Vertragspartnerin zusammen mit dem deutschen Text abgeliefert.

### **Art. 5** Erscheinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--180.500--5}

1. Das Amtsblatt erscheint täglich in elektronischer Form.

### **Art. 6** Preise für Veröffentlichungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--180.500--6}

1. Veröffentlichungen des Kantons erfolgen unentgeltlich, solche der Regionen und Gemeinden zu einem vertraglich vereinbarten Höchstpreis.
2. Die Preise von Privatanzeigen legt die Vertragspartnerin fest.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--180.500--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2. Die Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 23. März 1998 wird auf den 31. Dezember 2015 aufgehoben.