213.500
# Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden
(KZStV)
Vom 20.03.2007 (Stand 01.09.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zivilstandskreise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--1}

1. Die Trägerschaft eines Zivilstandskreises (Trägerschaft) regelt die Organisation und die Aufteilung der Verwaltungskosten in einer Vereinbarung. Diese ist dem Amt für Migration und Zivilrecht zur Kenntnis zu bringen.
2. Als Zivilstandskreise werden bezeichnet:
   1. Albula mit Amtssitz in Tiefencastel, umfassend die Region Albula;
   2. Imboden mit Amtssitz in Domat/Ems, umfassend die Region Imboden;
   3. Inn/En mit Amtssitz in Scuol, umfassend die Region Engiadina Bassa/Val Müstair;
   4. Landquart mit Amtssitz in Landquart, umfassend die Region Landquart;
   5. Maloja mit Amtssitz in St. Moritz, umfassend die Region Maloja;
   6. Moesa mit Amtssitz in Sta. Maria i.C., umfassend die Region Moesa;
   7. Plessur mit Amtssitz in Chur, umfassend die Region Plessur;
   8. Prättigau/Davos mit Amtssitz in Davos, umfassend die Region Prättigau/Davos;
   9. Surselva mit Amtssitz in Ilanz/Glion, umfassend die Region Surselva;
   10. Bernina mit Amtssitz in Poschiavo, umfassend die Region Bernina;
   11. Viamala mit Amtssitz in Thusis, umfassend die Region Viamala.
   12. …
   13. …

### **Art. 1a** Sonderzivilstandsamt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--1a}

1. Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt mit Sitz in Chur. Dieses ist beim Amt für Migration und Zivilrecht angegliedert.

### **Art. 2** Amtssprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--2}

1. Die Amtssprache entspricht der Sprache der angestammten Sprachgemeinschaft des Zivilstandskreises. Amtssprachen eines mehrsprachigen Zivilstandskreises entsprechen den Amtssprachen der Trägerschaft.
2. …
3. In einem einsprachigen Zivilstandskreis mit Rätoromanisch als Amtssprache sind auf Antrag der gesuchstellenden Person die Auszüge in Deutsch zu erstellen.

### **Art. 3** Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter, 1. Fachausweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--3}

1. Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, die den nach Bundesrecht erforderlichen Fachausweis nicht besitzen, haben diesen innert dreier Jahre nach der Wahl zu erwerben. Das Amt für Migration und Zivilrecht kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.

### **Art. 4** 2. Stellvertretung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--4}

1. Mit Zustimmung der Trägerschaft kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter mit der Stellvertretung eines anderen Zivilstandskreises betraut werden.
2. Bei Vorliegen besonderer Umstände bezeichnet das Amt für Migration und Zivilrecht eine ausserordentliche Stellvertretung. Dabei kann der Aufgabenbereich den besonderen Umständen angepasst werden.

### **Art. 5** 3. Weiterbildungs- und Instruktionskurse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--5}

1. Das Amt für Migration und Zivilrecht führt nach Bedarf Weiterbildungs- und Instruktionskurse für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte durch. Es kann diese Aufgabe auch einer anderen Institution übertragen.
2. Die Teilnahme ist für alle Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten obligatorisch.

### **Art. 6** Amtsräume und Öffnungszeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--6}

1. Die Trägerschaft stellt dem Zivilstandsamt mindestens ein würdiges Lokal zur Vornahme der Trauungen und zur zeremoniellen Umwandlung von eingetragenen Partnerschaften in Ehen sowie zweckdienliche Räumlichkeiten für die übrigen zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zur Verfügung.
2. Sie legt die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während denen Brautleute getraut und eingetragene Partnerschaften zeremoniell in Ehen umgewandelt werden.
3. Sie bestimmt einen Samstag pro Monat, an dem Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen durchgeführt werden können. Dabei sind die bezeichneten Lokale bedarfsgerecht zu berücksichtigen. Bei Streitigkeiten entscheidet das Amt für Migration und Zivilrecht.

### **Art. 6a** Gebührenfreiheit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--6a}

1. Die Trägerschaft kann festlegen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise ganz oder teilweise erlassen wird.
2. …

### **Art. 7** Datensicherung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--7}

1. Die Trägerschaft sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege und elektronischen Datenträger.

### **Art. 7a** Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--7a}

1. Das Zivilstandsamt hat Zugriff auf die Daten, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Zugriffsrecht erstreckt sich nicht auf besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.
2. Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen. Massenabfragen sind möglich.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister.

### **Art. 8** Kosten, 1. Betriebskosten Infostar {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--8}

1. Die vom Bund für die Benützung der Zivilstandsdatenbank verrechneten Betriebs- und Amortisationskosten werden vom Kanton vorfinanziert und den Zivilstandskreisen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl weiter belastet.

### **Art. 9** 2. Überführung von Registereintragungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--9}

1. Der Stundenansatz für die Überführung grob fehlerhafter Registereintragungen in das informatisierte Standesregister beträgt 60 Franken.

## 2. Amtstätigkeit

### **Art. 10** Beurkundung, 1. Zuständigkeit des Zivilstandsamts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--10}

1. Unter Vorbehalt von Artikel 10a ist für die Beurkundung von Änderungen des Personenstandes zuständig:
   a) das für den Heimatort zuständige Zivilstandsamt für:
   ausländische Entscheidungen,
   ausländische Urkunden,
   Verwaltungsentscheide des Bundes,
   …
   Einbürgerungen (am neuen Heimatort),
   Bürgerrechtsentlassungen (am bisherigen Heimatort);
   …
   b) das am Ort der Entscheidung zuständige Zivilstandsamt für:
   inländische Gerichtsurteile (am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes).
   …
   …
   …
2. In den übrigen Fällen und unter Vorbehalt von Artikel 10a ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer beteiligten Person oder dasjenige Zivilstandsamt, das anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen hat, zuständig.

### **Art. 10a** 2. Zuständigkeit des Sonderzivilstandsamts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--10a}

1. Das Sonderzivilstandsamt ist in folgenden Fällen für die Beurkundung von Änderungen des Personenstandes zuständig:
   a) Adoptionsentscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden;
   b) Adoptionsentscheide im Ausland;
   c) Namensänderungsentscheide der kantonalen Behörde;
   d) Namensänderungen und -erklärungen im Ausland;
   e) Nichtigerklärungen von Einbürgerungen;
   f) testamentarische Kindesanerkennungen;
   g) Verschollenerklärung und deren Aufhebung aufgrund von kantonalen oder ausländischen Entscheidungen.

### **Art. 11** 2. Mitteilung von Gerichts- und Verwaltungsentscheiden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--11}

1. Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen ihre rechtskräftigen Entscheide, die eine Änderung des Personenstandes zur Folge haben, unverzüglich dem gemäss Artikel 10 und Artikel 10a zuständigen Amt mit (Art. 43 Abs. 3 und 5 ZStV).

### **Art. 12** Mitwirkung des Amts für Migration und Zivilrecht, 1. Inländische Zivilstandsfälle mit Auslandberührung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--12}

1. Das Zivilstandsamt unterbreitet dem Amt für Migration und Zivilrecht die Akten zur Prüfung, wenn eine ausländische Person in das Personenstandsregister aufgenommen wird. Das Amt für Migration und Zivilrecht kann:
   a) Ausnahmen von der Aktenprüfungspflicht festlegen;
   b) zusätzliche Fälle der Aktenprüfungspflicht unterstellen.
2. Das Amt für Migration und Zivilrecht kann ein Zivilstandsamt von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

### **Art. 13** 2. Ausländische Zivilstandsfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--13}

1. Je nach Zuständigkeit stellt das Amt für Migration und Zivilrecht die ausländischen Urkunden, welche Zivilstandstatsachen enthalten, versehen mit der Beurkundungsverfügung einem Zivilstandsamt oder dem Sonderzivilstandsamt zu.
2. Die Originalurkunden werden vom beurkundenden Amt archiviert.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--14}

### **Art. 14a** Hinweis auf Herkunft bei Bürgerrecht (Klammerzusatz), 1. Antrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--14a}

1. Anträge gemäss Artikel 71 Absatz 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden sind auf dem amtlichen Formular unter Beilage einer Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte bei dem für den Heimatort zuständigen Zivilstandsamt einzureichen. Nicht im Kanton Graubünden wohnhafte Personen haben zusätzlich eine Wohnsitzbestätigung beizulegen.
2. Eheleute oder Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein gemeinsames Gesuch stellen, wenn die gleiche frühere Heimatgemeinde in Klammern eingetragen werden soll.
3. Kinder können im Antrag der Eltern oder eines Elternteils einbezogen werden, wenn:
   a) sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind;
   b) sie das gleiche Bürgerrecht wie die antragstellenden Eltern oder der antragstellende Elternteil haben; und
   c) die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.
4. Ab dem vollendeten 16. Altersjahr haben minderjährige Kinder ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären.

### **Art. 14b** 2. Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--14b}

1. Die Gebühr bei Gutheissung des Antrages beträgt 75 Franken für eine Einzelperson und 10 Franken Zuschlag für jede weitere in einen gemeinsamen Antrag einbezogene Person.
2. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren anwendbar.

### **Art. 15** Beschwerdeverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--15}

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Verwaltungsbeschwerde.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--16}

### **Art. 17** Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--213.500--17}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Zivilstandswesen (kZStV) vom 1. Februar 2005 aufgehoben.