215.050
# Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder
Vom 31.05.1986 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--1}

1. Die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes leistet unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
2. Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht verpflichteten Elternteil.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--2}

1. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Artikel 287 ZGB festgelegt sind.
2. Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuches fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der Wohnsitznahme.

### **Art. 3** Begrenzung, 1. Leistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--3}

1. Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag von 780 Franken je Kind und Monat bevorschusst.

### **Art. 4** 2. Anspruch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--4}

1. Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht nur soweit, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
   a) beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil ein jährliches Einkommen von 46 814 Franken zuzüglich 7802 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind;
   b) beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil ein unter Einschluss des Einkommens des Partners jährliches Nettoeinkommen von 62 419 Franken zuzüglich 7802 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind;
   c) beim Halbwaisenkind ein jährliches Nettoeinkommen von 15 605 Franken.
2. Hat der nichtverpflichtete Elternteil oder sein Partner den Unterhalt für Kinder zu erbringen, die sich nicht unter seiner Obhut befinden, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Betrag der effektiven Unterhaltszahlungen.
3. Der den Freibetrag von 78 024 Franken übersteigende Teil des gesamten Nettovermögens wird zu einem Zehntel dem Einkommen zugerechnet.

### **Art. 5** 3. Bemessungsgrundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--5}

1. Als massgebendes Nettoeinkommen gelten sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte mit Ausnahme des Mietwertes, der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft, vermindert um die Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung in direktem Zusammenhang stehen (Gewinnungskosten, Kinderbetreuungskosten, Berufsauslagen im Rahmen des Steuerrechts etc.) sowie um alle gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähigen Leistungen an Sozialversicherungen.
2. Als massgebendes Nettovermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden.
3. Einkommen und Vermögen des Kindes werden demjenigen des nichtverpflichteten Elternteils zugerechnet.
4. Für die Auslegung strittiger Fragen gemäss Absatz 1 findet im übrigen das kantonale Steuerrecht sinngemäss Anwendung.

### **Art. 6** 4. Indexierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--6}

1. Die Ansätze gemäss Artikel 3 und 4 sind von der Regierung alle zwei Jahre auf Jahresbeginn der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen.

### **Art. 7** Ausschluss des Anspruchs {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--7}

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
   a) dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder aus eigenen Mitteln zu bestreiten;
   b) die Eltern zusammenwohnen;
   c) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
   d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
   e) der Alimentenschuldner sich dauernd im Ausland aufhält, sofern das Kind keine Niederlassungsbewilligung besitzt.

### **Art. 8** Gesuch, 1. Einreichung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--8}

1. Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.
2. Der Gesuchsteller ist zu wahrheitsgetreuen Angaben der für die Beurteilung seines Gesuches wesentlichen Verhältnisse verpflichtet.

### **Art. 9** 2. Inhalt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--9}

1. Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, seiner Eltern und einer allenfalls mit dem nicht verpflichteten Elternteil verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebenden Person.
2. Dem Gesuch sind beizulegen:
   a) Rechtstitel (Gerichtsurteil, richterliche Verfügung, Vergleich, Unterhaltsvertrag); bei ausländischen Rechtstiteln ist zusätzlich eine Vollstreckbarerklärung beizulegen;
   b) Einkommens- und Vermögensausweise der in Absatz 1 genannten Personen;
   c) eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge.
3. Jede Veränderung der im Gesuch dargelegten Verhältnisse (Heirat, Volljährigkeit, Tod, Wechsel des Arbeitgebers, Einkommen, Vermögen usw.) ist unverzüglich der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde zu melden.

### **Art. 10** Übergang der Forderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--10}

1. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über. Artikel 87 Absatz 1 OR findet entsprechende Anwendung.

### **Art. 11** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--11}

1. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 weder vom Kind noch vom nichtverpflichteten Elternteil zurückgefordert werden.
2. Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind stets zurückzuerstatten.
3. Beerbt das Kind den verpflichteten Elternteil, so hat es die in den letzten 20 Jahren vor dem Erbfall bevorschussten Nettobeiträge zurückzuerstatten, soweit es durch die Erbschaft bereichert ist.

### **Art. 12** Beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--12}

1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales erlässt Weisungen und berät die Gemeinden beim Vollzug dieser Verordnung.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--215.050--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder vom 27. September 1977 aufgehoben.