217.340
# Verordnung über den Leitungskataster
(KVLK)
Vom 17.05.2016 (Stand 01.06.2016)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--1}

1. Diese Verordnung regelt die Führung der kommunalen Leitungskataster und der kantonalen Übersicht dazu sowie die Nutzung der entsprechenden Daten.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--2}

1. Der Leitungskataster umfasst sämtliche unterirdischen und oberirdischen Leitungen und zugehörigen Anlagen im Gebiet des Kantons.
2. Ausgenommen hiervon sind:
   a) landwirtschaftliche Drainageleitungen;
   b) Leitungen und Anlagen untergeordneter Bedeutung.
3. Leitungen in Bahntrassees sowie geschlossene Leitungssysteme, welche sich ausschliesslich auf einem bestimmten Areal (zum Beispiel Gewerbe-, Industrie- oder Sportareal) befinden, müssen nicht in den Leitungskataster aufgenommen werden. Leitungen, welche das Trassee oder das Areal queren, sind jedoch in jedem Fall in den Leitungskataster aufzunehmen.

## 2. Organisation und Zuständigkeiten

### **Art. 3** Amt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--3}

1. Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (Amt) obliegt die Aufsicht über die kommunalen Leitungskataster.
2. Das Amt:
   a) ist zuständig für den Erlass von Weisungen;
   b) nimmt die aktuellen Geodaten der Werke für den Leitungskataster entgegen, sofern deren Leitungen und Anlagen in mehr als einer Gemeinde liegen, und stellt diese gemeindeweise den jeweiligen Datenverwaltungsstellen zur Verfügung;
   c) stellt einen Checkservice zur Verfügung und kann weitere Werkzeuge zur Qualitäts- und Datensicherung, für den Datenaustausch sowie zur Archivierung bereitstellen; und
   d) sorgt für eine angemessene Publikation der von den Gemeinden bezeichneten Datenverwaltungsstellen.

### **Art. 4** Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--4}

1. Die Gemeinden bestimmen eine geeignete Datenverwaltungsstelle und melden diese dem Amt.
2. Die Gemeinden haben im Rahmen von Baubewilligungen und Projektgenehmigungen die Bauherrschaft anzuweisen, das Offenlegen, die Erstellung oder die Veränderung von unterirdischen Leitungen und Anlagen den Werkeigentümern zu melden.

### **Art. 5** Datenverwaltungsstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--5}

1. Die Datenverwaltungsstelle hat folgende Aufgaben:
   a) die Entgegennahme, die Qualitätsprüfung und die Zusammenführung der aktuellen Geodaten der Werke für den Leitungskataster;
   b) die Verwaltung, die Sicherung und die Archivierung der Geobasisdaten des Leitungskatasters;
   c) die Abgabe der Geobasisdaten aus dem Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte;
   d) die Weitergabe der Geobasisdaten des Leitungskatasters via Checkservice an das Amt nach jeder Aktualisierung.
2. Sie kann den Leitungskataster den Berechtigten über webbasierte Such-, Darstellungs- und Downloaddienste gemäss den Weisungen des Amts zugänglich machen.
3. Im Rahmen der Datenabgabe informiert die Datenverwaltungsstelle über die Herkunft und Aktualität der Daten und gibt die Nutzungsbedingungen sowie den Haftungsausschluss bekannt.

### **Art. 6** Werkeigentümer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--6}

1. Die Werkeigentümer sind vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen frei in der Erhebung, Nachführung und Verwaltung ihrer Werkinformationen.
2. Sie übermitteln den Datenverwaltungsstellen die aktuellen Geodaten des Werks für den Leitungskataster. Sofern ihre Leitungen und Anlagen in mehr als einer Gemeinde liegen, kann die Datenübermittlung an das Amt erfolgen.
3. Die Übermittlung der Geodaten von den Werken hat via Checkservice des Amts mindestens jährlich zu erfolgen.
4. Die Werkeigentümer haben ihre offengelegten, noch nicht eingemessenen oder neu erstellten Leitungen im offenen Graben einzumessen oder einmessen zu lassen.

### **Art. 7** Weisungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--7}

1. Die Weisungen richten sich nach den geltenden Normen und Richtlinien der Branchenverbände.
2. Beim Erlass von Weisungen sind die kantonalen Fachstellen, die Gemeinden und die überkommunalen Werke anzuhören.

## 3. Technische Anforderungen

### **Art. 8** Grundlagen des Leitungskatasters {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--8}

1. Die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung bilden die Georeferenzdaten des Leitungskatasters.
2. Für die Führung der Leitungskataster gelten grundsätzlich die Norm SIA 405 und deren Merkblätter.

### **Art. 9** Form des Leitungskatasters {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--9}

1. Im Objektkatalog für den Leitungskataster werden in seiner jeweils gültigen Fassung Inhalt und Struktur der Geobasisdaten des Leitungskatasters als Untermenge der Werkinformationen verbindlich festgelegt.
2. Das Geodatenmodell für den Leitungskataster beschreibt in seiner jeweils gültigen Fassung den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.
3. Das Darstellungsmodell für den Leitungskataster legt in seiner jeweils gültigen Fassung die grafische Darstellung des Leitungskatasters fest.

### **Art. 10** Inhalt des Leitungskatasters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--10}

1. Der Leitungskataster gibt Auskunft über Leitungen und Anlagen mit ihren Objekten und Attributen. Vorbehalten bleiben die genauen Informationen durch den jeweiligen Werkeigentümer.
2. Der Leitungskataster enthält insbesondere die Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen der folgenden Medien:
   a) Abwasser;
   b) Elektrizität;
   c) Fernwärme;
   d) Gas;
   e) Kommunikation;
   f) Wasser;
   g) weitere Medien.
3. Leitungen sind bis zum Hausanschluss beziehungsweise Einspeisepunkt Bestandteil des Leitungskatasters.

### **Art. 11** Vereinfachte Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--11}

1. Das Amt kann für die Erhebung der Geobasisdaten für den Leitungskataster bei bestehenden Leitungen und Anlagen vereinfachte Verfahren festlegen.

## 4. Zugang und Nutzung

### **Art. 12** Berechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--12}

1. Die Geobasisdaten des Leitungskatasters sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B gemäss der Verordnung über Geoinformation).
2. Der Zugang wird gewährt:
   a) den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern;
   b) den kantonalen, kommunalen und eidgenössischen Verwaltungseinheiten, sofern die Daten des Leitungskatasters für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gebraucht werden;
   c) Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

### **Art. 13** Datenabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--13}

1. Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstellen.
2. Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.
3. Bei der Abgabe von Geobasisdaten aus dem Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte ist dem Empfänger das Datenaustauschprotokoll zu übermitteln.

### **Art. 14** Kantonale Übersicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--14}

1. Das Amt erzeugt aus den Geobasisdaten des Leitungskatasters eine digitale Übersicht für verwaltungsinterne Zwecke und für überkommunale Werkeigentümer, deren Anlagen ebenfalls im Leitungskataster des Kantons Graubünden aufgenommen worden sind.

## 5. Gebühren und Kosten

### **Art. 15** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--15}

1. Die Datenverwaltungsstellen können Gebühren für den Zugang zum Leitungskataster nach der Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz erheben.

### **Art. 16** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--16}

1. Die Kosten, welche durch die Erfüllung der Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss Artikel 5 verursacht werden, haben die Gemeinden zu tragen.
2. Die Kosten für die Erhebung, die Nachführung, die Verwaltung und die Übermittlung der Geodaten des Werks für den Leitungskataster gehen zulasten des jeweiligen Werkeigentümers.
3. Der Bezug der Referenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über die kantonale Datendrehscheibe und ist unentgeltlich.

### **Art. 17** Mitwirkung interessierter Kreise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--17}

1. Eine Änderung der Weisungen erfolgt unter der Federführung des Kantons. Die Kosten für eine allfällige Mitwirkung interessierter Kreise gehen zu deren Lasten.

### **Art. 18** Datenaustausch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--18}

1. Der Datenaustausch zwischen den Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und dem Amt ist unentgeltlich. Darunter fallen auch die Nutzung der Prüfwerkzeuge für die automatisierte Qualitätskontrolle und die Nutzung von Geodiensten.
2. Die Werkeigentümer haben kostenlos Zugang zu den Leitungskataster-Daten bezüglich der übrigen Werke in denjenigen Gemeinden, in denen sie selbst Anlagen und Leitungen besitzen, welche im Leitungskataster aufgenommen sind.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Einführung des Leitungskatasters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--217.340--19}

1. Die Gemeinden melden dem Amt die von ihr bezeichnete Datenverwaltungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2018.
2. Die Werkeigentümer haben spätestens ab 1. Januar 2025 die erforderlichen Daten zur Führung des Leitungskatasters gemäss dieser Verordnung der Datenverwaltungsstelle oder dem Amt zu übermitteln.
3. Die Datenverwaltungsstellen haben spätestens ab 1. Januar 2025 den Leitungskataster gemäss dieser Verordnung zu führen.