310.250
# Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Honorarverordnung, HV)
Vom 17.03.2009 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--1}

1. Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung.
2. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3. Im Verhältnis zur Klientschaft bestimmt sich das Honorar der Anwältin oder der Anwaltes nach der Vereinbarung im konkreten Fall oder nach den üblichen Ansätzen.

### **Art. 2** Parteientschädigung, 1. Bemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--2}

1. Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest.
2. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit
   1. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält;
   2. der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist;
   3. die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat.

### **Art. 3** 2. Übliche Ansätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--3}

1. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken. Die Regierung passt den Rahmen periodisch der Teuerung an.
2. Als üblich gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und folgende Ansätze nicht übersteigt:
   | von Fr. 10 000.– bis 50 000.– | 500.– bis 2500.– |
   | von Fr. 50 000.– bis 100 000.– | 2500.– bis 4000.– |
   | von Fr. 100 000.– bis 500 000.– | 4000.– bis 15 000.– |
   | von Fr. 500 000.– bis 1 000 000.– | 15 000.– bis 20 000.– |
   | über Fr. 1 000 000.– | höchstens 2% des Interessenwerts |
3. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert.
4. Kein beziehungsweise ein reduzierter Interessenwertzuschlag ist üblich:
   1. in Verfahren zur Auflösung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, soweit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten beziehungsweise die Partner persönlich gegeneinander geltend machen;
   2. wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird.

### **Art. 4** 3. Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--4}

1. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen.
2. Änderungen der Honorarvereinbarung werden in der Regel erst ab ihrer Einreichung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozessituation auszunützen.
3. Der Abschluss geheimer Honorarabsprachen neben der eingereichten Honorarvereinbarung ist unzulässig. Verstösse sind der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu melden.

### **Art. 5** Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--5}

1. Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Die Regierung passt den Stundenansatz periodisch der Teuerung an.
2. Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.
3. Ergänzend gelten die spezialgesetzlichen Regelungen in der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 6** Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--6}

1. Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

### **Art. 7** Übergangsbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--7}

1. Für ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor einer Instanz hängiges Verfahren gilt bis zum Abschluss vor dieser Instanz das bisherige Recht.

### **Art. 8** Änderung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--8}

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--310.250--9}

1. Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft gesetzt.