350.325
# Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffrecht
(Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV)
Vom 16.12.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zuständigkeiten, 1. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.325--1}

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erteilt die Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken.
2. Gesuche um Erteilung einer Verkaufsbewilligung gemäss Absatz 1 sind bei der Kantonspolizei einzureichen.

### **Art. 2** 2. Departement für Finanzen und Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.325--2}

1. Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst für die kantonseigenen Lager von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen eine Haftpflichtversicherung ab.

### **Art. 3** 3. Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.325--3}

1. Die Kantonspolizei vollzieht das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung, soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen wurde.

### **Art. 4** 4. Arbeitnehmerschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.325--4}

1. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwacht die Betriebe und Unternehmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes.
2. Sie arbeitet mit dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zusammen.

### **Art. 5** 5. Abbrandbewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.325--5}

1. Die Behörden, welche die Bewilligung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen erteilen, bezeichnet das Brandschutzgesetz.

### **Art. 6** Historische Anlässe und ähnliche Bräuche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.325--6}

1. Die Kantonspolizei bewilligt die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche, wenn:
   a) die gesuchstellende Person einen Ausweis besitzt, der ihre Befähigung zur fachgemässen Verwendung von Schiesspulver nachweist;
   b) eine hinreichende Schadensdeckung durch eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung vorliegt;
   c) die Standortgemeinde den historischen Anlass oder den ähnlichen Brauch bewilligt hat oder hiermit einverstanden ist.
2. Gesuche um Bewilligung der Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche sind mindestens 30 Tage vor der Durchführung bei der Kantonspolizei einzureichen.
3. Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkaufsstelle zurückzugeben.