350.345
# Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(RABzWG)
Vom 27.04.1999 (Stand 01.06.2020)

### **Art. 1** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.345--1}

1. Zuständiges Departement zur Ausübung der Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition und der Waffenverordnung ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit.
2. Die Kantonspolizei erstattet dem Departement jährlich Bericht über ihre Tätigkeit als waffenrechtliche Vollzugsbehörde. Sie informiert das Departement umgehend über besondere Vorkommnisse.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.345--2}

### **Art. 3** Vollzug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.345--3}

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnung sowie für die Ausübung von Kontrollen.
1bis Sie führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Artikel 32a Absatz 2 des Waffengesetzes und registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen.
2. Sie kann für die Durchführung des praktischen Teils der Waffenhändlerprüfung private Sachverständige beiziehen.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Waffenhandelsbewilligungen. Im Übrigen ist die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei die zuständige Bewilligungsbehörde.

### **Art. 3a** Meldepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.345--3a}

1. Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln der Kantonspolizei die Meldungen nach Artikel 21 Absatz 1bis und Absatz 1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

### **Art. 3b** Sammlertätigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.345--3b}

1. Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer:
   a) seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt;
   b) im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist; und
   c) sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.

### **Art. 4** In-Kraft-Treten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.345--4}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.