350.500
# Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden
(Justizvollzugsgesetz, JVG)
Vom 27.08.2009 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung sowie weitere Aufgaben, die den für den Justizvollzug zuständigen Amtsstellen übertragen werden. Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner auf die in Artikel 13 erwähnten Formen des Freiheitsentzugs anwendbar, die nicht den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen betreffen.
2. Die von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission beschlossenen und als verbindlich erklärten Richtlinien gelten in Ergänzung zum vorliegenden Gesetz als unmittelbar anwendbar.

### **Art. 2** Vollzugsziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--2}

1. Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin gefördert, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern.
2. Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet. Die verurteilte Person hat aktiv daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.
3. Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.

### **Art. 3** Verordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--3}

1. Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über:
   a) die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts;
   b) den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen;
   c) die Durchführung der Bewährungshilfe, der Ersatzmassnahmen, der Weisungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung;
   d) die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den Polizeigewahrsam;
   e) die weisungsgebundene Mitarbeit des zuständigen Amtes im Jugendstrafverfahren;
   f) die Einzelheiten der Verpflichtung der verurteilten Person zur teilweisen Kostenübernahme gemäss Artikel 380 StGB.

## 2. Straf- und Massnahmenvollzug

## 2.1. Vollzug der Urteile

### **Art. 4** Freiheitsstrafen und Massnahmen, 1. Zuständigkeit und Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--4}

1. Wo das StGB die Zuständigkeit zur Anordnung von Vollzugshandlungen einem Gericht überträgt, ist dafür das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Dieses Gericht entscheidet auf Antrag des Amts auch über die Aufhebung von Massnahmen gemäss Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61 und Artikel 63 StGB, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu entscheiden ist.
2. Im Übrigen bezeichnet die Regierung die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen zuständigen Amtsstellen, soweit das StGB, das Jugendstrafgesetz oder andere Erlasse nicht etwas anderes bestimmen.
3. Amtet ein Gericht als Vollzugsbehörde, gilt für das Verfahren die Schweizerische Strafprozessordnung. Das Verfahren vor anderen Strafvollzugsbehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

### **Art. 4a** 2. Beizug Dritter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--4a}

1. Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Stellen können für die Erfüllung einzelner Aufgaben anerkannte staatliche und private Anstalten und Einrichtungen sowie amtliche und private Fachpersonen beiziehen, insbesondere für die Gesundheitsversorgung, die Betreuung und für die Gewährleistung der Sicherheit.
2. Die Beigezogenen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten. Sie können einer Personensicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterzogen werden.
3. Beigezogene, denen Sicherheitsaufgaben übertragen werden, sind berechtigt, unmittelbaren Zwang auszuüben und Hilfsmittel einzusetzen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Vollzugsaufgaben erforderlich ist.
4. Die zuständigen Stellen legen die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderungen fest. Sie können mit den Beigezogenen eine Leistungsvereinbarung schliessen.

### **Art. 5** Geldstrafen und Bussen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--5}

1. Geldstrafen und Bussen fallen, unter Vorbehalt besonderer Zweckbestimmungen, in die Kasse der in erster Instanz zuständigen Gerichtsbehörden oder Verwaltungsinstanzen. Den Verwaltungsinstanzen obliegt der Einzug der von ihnen ausgefällten Geldstrafen und Bussen.
2. Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei nachträglicher Bezahlung dem Amt zu.
3. Die Umwandlung von Bussen, welche von einer Verwaltungsinstanz ausgesprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe verfügt auf Antrag des Amts die Staatsanwaltschaft.
4. Für Bussen, die von Gemeindebehörden gestützt auf Strafbestimmungen des Kantons oder der Gemeinde ausgesprochen worden sind, ist die Umwandlung ausgeschlossen.

### **Art. 6** Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--6}

1. Hat das Gericht keinen anderen Entscheid getroffen, bestimmt die Staatsanwaltschaft, was mit gerichtlich eingezogenen Gegenständen zu geschehen hat. Der Erlös aus einer Verwertung fällt dem Kanton zu.

## 2.2. Vollzugskosten

### **Art. 7** Kostentragung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--7}

1. Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen gehen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezahlung aufkommen.
2. …
3. …

### **Art. 8** Kostenbeteiligung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--8}

1. Der verurteilten oder eingewiesenen Person zustehende Versicherungsleistungen für Behandlungen sowie anderweitige Sozialversicherungsleistungen werden zur Kostendeckung verwendet.
2. Die verurteilte oder eingewiesene Person:
   a) bezahlt persönliche Auslagen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;
   b) hat sich an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats sowie der elektronischen Überwachung angemessen zu beteiligen;
   c) hat sich an den Gesundheitskosten angemessen zu beteiligen, wenn sie nicht versichert ist;
   d) trägt die Kosten für besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;
   e) hat sich an den Kosten von angeordneten, nicht vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlungen angemessen zu beteiligen, sofern nicht Dritte dafür aufkommen;
   f) hat sich in den übrigen Fällen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeit angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
3. Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im Interesse der verurteilten oder eingewiesenen Personen getätigt werden, können ein angemessener Vorschuss verlangt oder Ratenzahlungen vereinbart werden.

## 2.3. &hellip;

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--9}

## 2.4. Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen

### **Art. 10** Jugendliche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--10}

1. Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 JStPO ist die Jugendanwaltschaft zuständig.
2. Das Amt vollzieht im Auftrag der Jugendanwaltschaft alle Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen. Dazu gehören auch während laufendem Strafverfahren angeordnete vorsorgliche Schutzmassnahmen, die elektronische Überwachung eines Tätigkeits-, Kontakts- und Rayonverbots, der Einsatz der elektronischen Überwachung als Ersatzmassnahme und zur Sicherung der bedingten Entlassung.
3. Für die Mitwirkung beim Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen kann die Jugendanwaltschaft auch die Sozialdienste des Kantons oder der Gemeinden beiziehen.
4. Die Bussen fallen in die Staatskasse. Der Vollzug der Bussen und der Einzug der auferlegten Kosten obliegen dem Kanton.
5. Die Kosten des Vollzugs von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen gehen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Eltern, die Jugendlichen, ein anderer Kanton oder Dritte hierfür aufkommen.

### **Art. 11** Allgemeine Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--11}

1. Im Übrigen finden Artikel 42 und Artikel 45 JStPO und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss Anwendung.

## 3. Vollzugseinrichtungen

### **Art. 12** Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--12}

1. Der Kanton unterhält die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen notwendigen Institutionen. Der Grosse Rat sorgt in eigener Kompetenz für den Bau und Unterhalt dieser Anstalten nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der interkantonalen Vereinbarungen.
2. Die Regierung trifft mit anderen Kantonen die im Rahmen der interkantonalen Anstaltsplanung erforderlichen Vereinbarungen über die Mitbenützung der eigenen Anstalten und den Vollzug eigener Urteile in ausserkantonalen Anstalten.

### **Art. 13** Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13}

1. Die im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen dienen dem Vollzug:
   a) von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen;
   b) der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;
   c) von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;
   d) von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts;
   e) von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen;
   f) von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können;
   g) der Haft von Personen auf Transport;
   h) von polizeilichem Gewahrsam;
   i) der fürsorgerischen Unterbringung;
   j) des ausserdienstlichen Arrests gemäss dem Militärstrafgesetz.

### **Art. 13a** Justizvollzugsanstalten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13a}

1. Der Kanton betreibt kantonale Justizvollzugsanstalten.
2. Diese dienen primär dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.

### **Art. 13b** Psychiatrische Dienste Graubünden, 1. Leistungsauftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13b}

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreiben eine Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.
2. Für den Betrieb der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen stehen den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Sicherungs-, Zwangs- und Disziplinarmassnahmen nach diesem Gesetz zu.

### **Art. 13c** 2. Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13c}

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden unterstehen im Bereich des Massnahmenvollzugs der Aufsicht des Departements.
2. Soweit es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, haben sie dem Departement unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Aufzeichnungen zu gewähren.
3. Das Departement kann für die Wahrnehmung der Aufsicht Fachpersonen beziehen. Es ist befugt, die Anordnungen zu treffen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Betriebs der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen erforderlich sind.
4. Das Departement genehmigt die Hausordnung der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.

### **Art. 13d** Private Institutionen, 1. Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13d}

1. Private Institutionen sind berechtigt, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach Artikel 59 bis Artikel 61 und Artikel 63 StGB durchzuführen, wenn sie:
   a) die strafrechtlichen Vollzugsgrundsätze einhalten;
   b) sich verpflichten, sich an die Richtlinien und Merkblätter der Ostschweizer Strafvollzugskommission zu halten;
   c) über eine Bewilligung für den Betrieb einer Institution nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung verfügen.
2. Den privaten Institutionen werden die Befugnisse übertragen, die sie zur Erfüllung der übernommenen Vollzugsaufgabe benötigen. Das Recht, Zwangsernährungen und Zwangsbehandlungen anzuordnen, kann nur an Spitäler und Kliniken mit stationärem Angebot übertragen werden. Über die Versetzung können private Institutionen nicht entscheiden.

### **Art. 13e** 2. Bewilligungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13e}

1. Das Departement erteilt die Bewilligung und überträgt die für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgabe erforderlichen Befugnisse für vier Jahre.
2. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

### **Art. 13f** 3. Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13f}

1. Die privaten Institutionen unterstehen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs der Aufsicht des Departements.
2. Soweit es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, haben sie dem Departement unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Aufzeichnungen zu gewähren.
3. Das Departement kann für die Wahrnehmung der Aufsicht Fachpersonen beziehen. Es ist befugt, die Anordnungen zu treffen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Betriebs der privaten Institutionen erforderlich sind.
4. Das Departement genehmigt die Hausordnung der privaten Institutionen.

### **Art. 13g** Trennungsvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--13g}

1. In den im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen:
   a) eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und eingewiesene Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
   b) eingewiesene Personen in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts und andere eingewiesene Personen;
   c) eingewiesene Personen im ausserdienstlichen Arrest nach dem Militärstrafgesetz und andere eingewiesene Personen;
   d) zivilrechtlich und strafrechtlich eingewiesene Personen, ausgenommen in Jugendheimen;
   e) jugendliche und erwachsene eingewiesene Personen;
   f) weibliche und männliche eingewiesene Personen im Strafvollzug. Die Geschlechtsidentität der eingewiesenen Personen wird soweit möglich beachtet.
2. Die Justizvollzugsanstalten, die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen und die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs können mit Zustimmung der einweisenden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen, wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und keine besonderen Bestimmungen dem entgegenstehen.

## 4. Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen

## 4.1. Allgemeines

### **Art. 14** Rechte Eingewiesener {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--14}

1. Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.
2. Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.
3. Die Eingewiesenen unterliegen den in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung von Störungen des Anstaltsbetriebes kann die Direktion der Vollzugseinrichtung weitere Beschränkungen oder Massnahmen anordnen.

### **Art. 15** Pflichten Eingewiesener {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--15}

1. Neueingewiesene müssen sich zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer körperlichen Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal unterziehen.
2. Eingewiesene sind verpflichtet, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wenn die Einweisungs- und Vollzugsbehörde dies für die Vollzugsplanung als notwendig erachtet.
3. Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten. Sie unterlassen alles, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.

## 4.2. Einweisung, Versetzung und Unterbrechung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--16}

1. Es besteht kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung.

### **Art. 17** Aufschub&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--17}

1. Bei Hafterstehungsunfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben.
2. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die einweisende Behörde.
3. Sie hat eine Beurteilung durch eine medizinische Fachperson einzuholen, soweit keine genügenden medizinischen Unterlagen vorhanden sind.
4. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit erfordert, obliegt der einweisenden Behörde. Im Bedarfsfall orientiert diese die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Beide treffen in gegenseitiger Absprache die notwendigen Massnahmen.

### **Art. 18** Versetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--18}

1. Die einweisende Behörde kann Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen, wenn:
   a) ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen;
   b) ihre Behandlung dies erfordert;
   c) ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird;
   d) Belegungsprobleme bestehen.
2. In dringenden Fällen können die Vollzugseinrichtungen Eingewiesene aus Gründen gemäss Absatz 1 Litera a oder Litera b zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen. Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Versetzung.
3. Die einweisende Behörde entscheidet innert 30 Tagen über die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Aufhebung der von einer Vollzugseinrichtung angeordneten Versetzung.

### **Art. 19** Straf- und Massnahmenunterbruch&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--19}

1. Die einweisende Behörde kann die Bewilligung des Straf- und Massnahmenunterbruchs gemäss Artikel 92 StGB mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbinden.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--20}

## 4.3. Sicherheit und Ordnung

### **Art. 21** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--21}

1. Die eingewiesene Person ist für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich.
2. Die Einzelheiten werden in der Hausordnung und in den dazugehörigen Weisungen geregelt.

### **Art. 22** Erkennungsdienstliche Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--22}

1. Zur Sicherung des Vollzugs sind insbesondere als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig:
   a) Bildaufnahmen;
   b) die Durchführung von Messungen und die Feststellung körperlicher Merkmale;
   c) die Abnahme von Fingerabdrücken;
   d) die Abnahme einer Speichelprobe oder eines Wangenschleimhautabstrichs.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes.

### **Art. 23** Kontrollen, Durchsuchungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--23}

1. Die Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene, ihre persönlichen Effekten und ihre Unterkunft durchsuchen lassen, Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haarproben oder die äusserliche Kontrolle von Körperöffnungen anordnen (oberflächliche Leibesvisitation).
2. Eingewiesene, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder in Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, können körperlich untersucht werden (intime Leibesvisitation).
3. Oberflächliche Leibesvisitationen sind durch Personen des gleichen Geschlechts vorzunehmen.
4. Intime Leibesvisitationen sind einer Ärztin oder einem Arzt zu übertragen.

### **Art. 23a** Erkennbare Bildüberwachung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--23a}

1. Mit erkennbaren Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation können zum Schutz der Sicherheit und Ordnung folgende Bereiche überwacht werden:
   a) der Passagierbereich von Fahrzeugen, die dem Transport von eingewiesenen Personen von und zu Vollzugseinrichtungen dienen; und
   b) der Innenbereich von Vollzugseinrichtungen.
2. Der Aussenbereich von Vollzugseinrichtungen kann mit erkennbaren Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden, soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist. Die zu diesem Zweck vom Amt auf Gesuch der Vollzugseinrichtung hin zu erlassende Allgemeinverfügung gilt dauerhaft.
3. Das aufgezeichnete Bildmaterial ist nach der Auswertung, spätestens 90 Tage nach der Aufzeichnung, zu löschen, sofern es nicht in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt wird.

### **Art. 23b** Zutritts- und Austrittskontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--23b}

1. Vollzugseinrichtungen können für die Zutritts- und Austrittskontrolle biometrische Verfahren einsetzen, um die Identität von Personen zu verifizieren.
2. Für Personen, deren Identität mithilfe der eingesetzten biometrischen Verfahren nicht verifiziert werden kann, existieren alternative Zutritts- und Austrittskontrollen. Anderen Personen wird der Zutritt zur Vollzugseinrichtung verweigert, wenn sie sich nicht den biometrischen Verfahren für die Zutritts- und Austrittskontrolle unterziehen.
3. Die erhobenen biometrischen Daten dürfen nur für die Zutritts- und Austrittskontrolle verwendet werden.
4. Sie sind auf Verlangen der betroffenen Person, spätestens 90 Tage nachdem der Grund für die Datenbearbeitung weggefallen ist, zu löschen, es sei denn, die betroffene Person stimme einer längeren Datenbearbeitung ausdrücklich zu.

### **Art. 24** Besondere Sicherungsmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--24}

1. Die Vollzugseinrichtung kann gegen eine eingewiesene Person besondere Sicherungsmassnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres psychischen Zustands in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr von Sachbeschädigung besteht.
2. Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig:
   a) Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;
   b) Beobachten bei Tag und/oder Nacht;
   c) Absondern von anderen Mitinhaftierten;
   d) Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien;
   e) Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände;
   f) Fesseln.
3. Massnahmen nach Absatz 2 Litera a, c und e sind auch zulässig, wenn die Gefahr der Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung nicht anders vermieden werden kann.
4. Beim Ausführen, Vorführen oder Transportieren ist eine Fesselung auf Anordnung der Vollzugseinrichtung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Masse Fluchtgefahr besteht.
5. Besondere Sicherungsmassnahmen dürfen nur soweit und solange aufrechterhalten werden, als ihr Zweck es erfordert.

### **Art. 25** Ausschreibung, Zuführung und Festnahme&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--25}

1. Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, kann die Vollzugseinrichtung die eingewiesene Person zur Aufenthaltsforschung oder zur Verhaftung durch die Kantonspolizei ausschreiben oder zuführen lassen.
2. Das Personal der Vollzugseinrichtung kann eingewiesene Personen in den in Absatz 1 genannten Fällen selber festnehmen und in die Anstalt zurückbringen.
3. Die einweisende Behörde ist unverzüglich zu informieren.

## 4.4. Zwangsmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** Unmittelbarer Zwang&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--26}

1. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verwendung geeigneter Hilfsmittel ist möglich gegen Eingewiesene, die sich renitent oder gewalttätig verhalten, zur Verhinderung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung.
2. Gegen andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder eingewiesene Personen zu befreien versuchen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verwendung geeigneter Hilfsmittel zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

### **Art. 27** Zwangsernährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--27}

1. Im Fall eines Hungerstreiks kann die Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person besteht. Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.
2. Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.
3. Die Vollzugseinrichtung klärt die betroffene Person über die vorgesehene Zwangsmassnahme auf und hört diese an, soweit keine Gefahr in Verzug ist. Sie ordnet die Vertretung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte geniesst.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--28}

### **Art. 29** Zwangsbehandlung, 1. Medizinisch indizierte Zwangsbehandlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--29}

1. Die Anordnung und das erstinstanzliche Verfahren bei medizinisch indizierter Zwangsbehandlung richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, welche die medizinische Zwangsbehandlung und bewegungseinschränkenden Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung regeln.
   a) …
   b) …
   c) …
2. Entscheide betreffend die medizinisch indizierte Zwangsbehandlung können von der betroffenen Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.

### **Art. 30** 2. Massnahmenindizierte Zwangsmedikation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--30}

1. Die einweisende Behörde kann während des Vollzugs einer therapeutischen Massnahme eine Zwangsmedikation anordnen, soweit dies für die erfolgsversprechende Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.
2. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen und überwacht wird.
3. Die einweisende Behörde klärt die betroffene Person über die vorgesehene massnahmenindizierte Zwangsmedikation auf und hört diese an. Sie ordnet die Vertretung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte geniesst.
4. Ob die Voraussetzungen für eine massnahmenindizierte Zwangsmedikation weiterhin bestehen, hat die einweisende Behörde regelmässig zu überprüfen.

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--31}

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--32}

## 4.5. Gesundheit und Betreuung

### **Art. 33** Medikamente und Genussmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--33}

1. Der Konsum und der Besitz von Alkohol, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen und deren Handel sind verboten.
2. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen (wie Urin-, Blut-, Speichel-, Haar-, Wangenschleimhautabstrichproben, Alkoholblastests). Bei positivem Testergebnis gehen die Kosten zu Lasten der eingewiesenen Person.

### **Art. 34** Behandlungskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--34}

1. Soweit die Kosten für Behandlungen nicht durch das Kostgeld, die Krankenversicherungen, andere Versicherungen oder die Kostenbeteiligung der eingewiesenen Person gedeckt werden, gehen diese zu Lasten des einweisenden Kantons.
2. Spitalaufenthalts- oder Behandlungskosten für Krankheiten oder Unfälle, die bereits vor dem Eintritt in die Vollzugseinrichtung bestanden respektive erlitten wurden, hat die eingewiesene Person oder der einweisende Kanton zu tragen. Das Gleiche gilt, ausser in Notfällen, für vorsätzlich verursachte Verletzungen oder Krankheiten in der Vollzugseinrichtung.
3. Vor jeder aufschiebbaren Behandlung ist mit der einweisenden Stelle der Kostenträger zu ermitteln. Ist die Kostendeckung nicht gesichert, hat die eingewiesene Person einen Vorschuss oder Ratenzahlungen zu leisten.
4. Die Kosten für die Behandlung von Verletzungen oder Krankheiten, welche sich die eingewiesene Person bei unerlaubtem Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung zuzieht, hat sie selber zu tragen.

## 4.6. Kontakte in den Vollzugseinrichtungen und Verkehr mit der Aussenwelt

### **Art. 35** Kontakt unter den Eingewiesenen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--35}

1. Soweit nicht aus disziplinarischen oder anderen Gründen besondere Weisungen erteilt werden, wird der mündliche und der schriftliche Kontakt zwischen den Eingewiesenen nicht beschränkt.

### **Art. 36** Verkehr mit der Aussenwelt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--36}

1. Soweit es mit dem Betrieb der Vollzugseinrichtung vereinbar ist, sind eingewiesene Personen berechtigt, Besuch zu empfangen, auf eigene Kosten zu telefonieren und Briefe sowie Pakete zu versenden und zu erhalten.
2. Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden unterliegt keinen Restriktionen. Der Verkehr mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger darf unter den in Artikel 84 Absatz 4 StGB genannten Voraussetzungen beschränkt oder untersagt werden.
3. Der Verkehr mit anderen Personen darf zum Schutz der Sicherheit und Ordnung beschränkt oder untersagt werden. Solche Anordnungen sind gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Ärztinnen und Ärzten nur bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zulässig.
4. Die betroffenen Personen sind über die Sicherungsmassnahmen zu informieren. Durch Sicherungsmassnahmen gewonnene Unterlagen sind nach der Auswertung, spätestens 90 Tage nach der Erhebung, zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.

## 4.7. Disziplinarwesen

### **Art. 37** Disziplinarvergehen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--37}

1. Verstösse gegen dieses Gesetz, die zugehörigen Verordnungen, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen geahndet.
2. In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann.
3. Als schwere Disziplinarvergehen gelten:
   a) Tätlichkeiten, Drohung oder schweres ungebührliches Verhalten gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen;
   b) Ausbruch, Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
   c) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub;
   d) Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss;
   e) vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses;
   f) Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen;
   g) Einführen, Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und Alkohol;
   h) Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;
   i) unerlaubte Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
   j) schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit;
   k) nur auf Antrag verfolgbare Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.

### **Art. 38** Disziplinarmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--38}

1. Folgende Disziplinarmassnahmen sind zulässig:
   a) Verweis;
   b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten;
   c) Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen und Kursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
   d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
   e) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie den Ärztinnen und Ärzten;
   f) Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten;
   g) Busse bis zu 200 Franken;
   h) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;
   i) Arrest bis zu 14 Tagen.
2. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse sowie Zellen- oder Zimmereinschluss und Arrest ist unzulässig.
3. …
4. Arrest ist nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.

### **Art. 39** Sicherstellung und Beschlagnahmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--39}

1. Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.
2. Ist dies nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Inhaftierten oder Entlassenen verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.

### **Art. 40** Einschränkungen für besondere Haftarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--40}

1. Beim offenen Vollzug, der Halbgefangenschaft und beim Arbeitsexternat können die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 38 Litera c, d und e für längstens einen Monat verhängt werden.
2. Bei der Halbgefangenschaft und dem Arbeitsexternat kann eine Ausgangs- oder Urlaubssperre für längstens einen Monat verhängt werden.
3. Für die ausländerrechtliche Administrativhaft gelten die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--41}

### **Art. 42** Zuständigkeit für Disziplinarentscheide {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--42}

1. Disziplinarmassnahmen ordnet die Vollzugseinrichtung an.
2. Das Amt entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Direktorin oder den Direktor einer Justizvollzugsanstalt richtet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 46.
3. Disziplinarmassnahmen sind in der Regel in derjenigen Vollzugseinrichtung zu vollziehen, von der sie verfügt wurden.
4. Disziplinarmassnahmen, die gegen eine eingewiesene Person in einer anderen Vollzugseinrichtung oder während der Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden nach Möglichkeit und auf Ersuchen vollstreckt.

### **Art. 42a** Verjährung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--42a}

1. Disziplinarvergehen verjähren sechs Monate nach der Begehung. Entweicht eine Person aus der Vollzugseinrichtung, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr seit der Begehung.
2. Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung.

### **Art. 43** Ergänzende Regelung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--43}

1. Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches analog angewendet.
2. Im Übrigen gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zur Anwendung.

## 5. Bearbeitung von Personendaten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43a** Datenbearbeitung durch die Vollzugsbehörden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--43a}

1. Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und Profiling betreiben, soweit dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.

### **Art. 44** Datenbekanntgabe unter Behörden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--44}

1. Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, untereinander und mit anderen Behörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.
2. Die Vollzugsbehörden teilen der Kantonspolizei mit, wenn eine eingewiesene Person mit besonderen Sicherheitsrisiken:
   a) eine Strafe oder Massnahme antritt, versetzt oder entlassen wird;
   b) von Vollzugsöffnungen profitiert;
   c) den Straf- oder Massnahmenvollzug nicht angetreten hat;
   d) aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entwichen ist.
3. Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten zu melden, ohne dass die Anzeigeerstattenden vorgängig vom Amtsgeheimnis entbunden werden müssen.

### **Art. 44a** Datenaustausch mit Fachpersonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--44a}

1. Den mit Vollzugsaufgaben betrauten amtlichen und privaten Fachpersonen stellt die einweisende Behörde die Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer amtlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen.
2. Amtliche und private Fachpersonen, die mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme oder Therapie betraut sind, erstatten der auftraggebenden Behörde periodisch oder auf Antrag hin Bericht über den Verlauf des Vollzugs.
3. Ungeachtet besonderer Geheimhaltungspflichten sind amtliche und private Fachpersonen verpflichtet, die einweisende Behörde und die Vollzugsbehörden über ernsthafte Gefahren für die eingewiesene Person, Dritte oder die Vollzugseinrichtung und über Anstalten zur Flucht zu informieren.
4. In den übrigen Fällen informieren sie die einweisende Behörde und die Vollzugsbehörden über vollzugsrelevante Tatsachen, wenn sie dazu ermächtigt oder vom Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden wurden.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--45}

### **Art. 45a** Aufbewahren, Anbieten, Vernichten oder Löschen von Personendaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--45a}

1. Personendaten, die sich auf Personen beziehen, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB verurteilt oder eingewiesen wurden, sind dem Staatsarchiv 30 Jahre nach der Entlassung oder Versetzung anzubieten.
2. Die übrigen Personendaten sind dem Staatsarchiv zehn Jahre nach der Entlassung oder der Versetzung der verurteilten oder eingewiesenen Person anzubieten.
3. Die Aufbewahrungsfristen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 dürfen überschritten werden, sofern die Personendaten zu folgenden Zwecken benötigt werden:
   a) in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr;
   b) für die Forschung, Planung und Statistik;
   c) zu Beweis- und Sicherheitszwecken oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person;
   d) zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug.
4. Stuft das Staatsarchiv die Personendaten nicht als archivwürdig ein, sind sie zu vernichten oder zu löschen.

## 6. Rechtsmittel

### **Art. 46** Anstaltsinternes Einspracheverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--46}

1. …
2. Gegen Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen kann die eingewiesene Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich Einsprache bei der Vollzugseinrichtung erheben. Die betroffene Person kann erstmals im Einspracheverfahren angehört werden.
3. Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

### **Art. 47** Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--47}

1. Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen und beigezogener Sicherheitsunternehmungen können innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.
2. Entscheide des Amts können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das vorgesetzte Departement weiterziehen.
3. Das Amt und das Departement teilen der Staatsanwaltschaft ihre Entscheide mit.

### **Art. 48** Beschwerde ans Obergericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--48}

1. Gegen Entscheide des Departements können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit der Mitteilung strafrechtliche Beschwerde beim Obergericht einlegen.
2. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss.

## 6a. Besondere Aufgabe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 48a** Beratungsstelle für gewaltausübende Personen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--48a}

1. Das Amt führt eine Beratungsstelle für gewaltausübende Personen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten.
2. Nach Eingang einer Meldung gemäss Artikel 16b Absatz 3 Litera b oder Artikel 16c Absatz 1 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden nimmt die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen umgehend Kontakt mit der gemeldeten Person auf und bietet ihr eine kostenlose Beratung an.
3. Wünscht die gemeldete Person keine Beratung, vernichtet oder löscht die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen die von der Kantonspolizei erhaltenen Unterlagen oder Informationen sofort.
4. Die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen darf Tatsachen, von denen sie durch eine freiwillige Beratung Kenntnis erhalten hat, und Unterlagen aus einer freiwilligen Beratung Dritten nur bekanntgeben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 49** Änderung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--49}

### **Art. 50** Übergangsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--50}

1. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verfügt der örtlich zuständige Kreispräsident die Umwandlung von Bussen gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Gesetzes.
2. Bis zum Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Bündner NFA) gehen die Kosten des Vollzugs von Massnahmen im Sinn von Artikel 7 dieses Gesetzes zu Lasten der Gemeinde, in der die Betroffenen ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatten.

### **Art. 51** Koordination mit Bündner NFA {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--51}

1. Werden Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958 durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Bündner NFA) und durch das vorliegende Gesetz geändert und tritt die Bündner NFA gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetz oder nach diesem in Kraft, so richtet sich der Wortlaut dieser Bestimmungen nach Artikel 49 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
2. Sofern der Bündner NFA abgelehnt wird, erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgenden Wortlaut:
   a) Artikel 7 Absatz 1: Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen gehen zu Lasten des Kantons. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen sind im Urteil zu Beiträgen an die Vollzugskosten zu verpflichten.
   b) Artikel 7 Absatz 2: Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde, in der die Betroffenen ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezahlung aufkommen. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen können im Urteil zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden.

### **Art. 51a** Übergangsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--51a}

1. Die Zulassung privater Institutionen zum Betrieb einer Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt bleibt zwei Jahre über das Inkrafttreten des Bewilligungsverfahrens gültig.
2. Erkennbare Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, die unter Artikel 23a fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Betrieb waren, dürfen unter dem neuen Recht weiter betrieben werden, sofern innert zwei Jahren die für die erkennbare Bildüberwachung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

### **Art. 52** Referendum, Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--350.500--52}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.