370.110
# Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht
(VGÖ)
Vom 02.01.2025 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--370.110--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Entscheiden sowie den Ersatz der Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht.
2. Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren.

### **Art. 2** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--370.110--2}

1. Die Gebühren für Ausfertigungen von Entscheiden an die Verfahrensbeteiligten betragen:
   a) 18 Franken je Originalseite für Ausfertigungen;
   b) 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger maximal zwei Exemplare ausgefertigt werden.
2. Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4-Seite erhoben.
3. Die Gebühren für Mitteilungen an die Verfahrensbeteiligten betragen 18 Franken bei postalischer Zustellung.

### **Art. 3** Barauslagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--370.110--3}

1. Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzungshonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.

### **Art. 4** Anpassung der Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--370.110--4}

1. Sind Ausfertigungen oder Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.

### **Art. 5** Entschädigung für Zeugnis und schriftliche Auskunft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--370.110--5}

1. Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2. Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
3. Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen.
4. Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.