421.040
# Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen
(AVOT)
Vom 16.12.2014 (Stand 01.09.2016)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--1}

1. Diese Verordnung regelt für die Talentbereiche Sport und Musik das Aufnahmeverfahren für den Eintritt in eine Talentklasse.

### **Art. 2** Zweck des Aufnahmeverfahrens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--2}

1. Mit dem Aufnahmeverfahren wird geprüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten für den Besuch einer Talentschule geeignet sind.

### **Art. 3** Aufnahmeprüfung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--3}

1. Für den Eintritt in die erste, zweite oder dritte Talentklasse ist grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.
2. …

### **Art. 4** Eintrittszeitpunkt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--4}

1. Der Eintritt in eine Talentklasse hat in der Regel auf Schuljahresbeginn zu erfolgen. In begründeten Fällen kann das Amt Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 4a** Anzahl Plätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--4a}

1. Die Talentschule teilt dem Amt jeweils bis Ende Januar die im folgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Plätze in den von ihr geführten Talentklassen mit.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--5}

### **Art. 5a** Provisorische Aufnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--5a}

1. Auf Gesuch hin kann das Amt in begründeten Ausnahmefällen bewilligen, dass ausserkantonale Schülerinnen und Schüler provisorisch in die Talentschulen aufgenommen werden können. Dabei müssen die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 erfüllt sein.
2. Provisorisch aufgenommene Schülerinnen und Schüler haben die Aufnahmeprüfung am nächstmöglichen Prüfungstermin zu absolvieren. Das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung hat den Ausschluss aus der Talentschule auf Ende Schuljahr zur Folge.

## 2. Zulassungsvoraussetzungen und Organisation der Aufnahmeprüfung

### **Art. 6** Zulassungsvoraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--6}

1. Zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden Schülerinnen und Schüler der sechsten Klasse der Primarschule für den Eintritt in die erste Talentklasse sowie Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar- oder Realschule für den Eintritt in die zweite beziehungsweise in die dritte Talentklasse.
2. Für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung müssen innert der gesetzten Frist folgende Belege des Bündner Kantonalverbandes der entsprechenden Sportart beziehungsweise des Verbandes Sing- und Musikschulen Graubünden oder eines übergeordneten Verbandes sowie folgende schriftliche Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten vorliegen:
   a) Bestätigung, dass aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zukünftig ein hohes Leistungsniveau der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten zu erwarten ist;
   b) Nachweis, dass die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat im letzten halben Jahr vor der Prüfungsanmeldung wöchentlich durchschnittlich mindestens zehn Stunden individuell und systematisch ausserschulisch gefördert wurde;
   c) Zusicherung, dass die ausserschulische Förderung übernommen und eine entsprechende Partnerschaftsvereinbarung durch den Verband oder einen seiner Mitgliedervereine beziehungsweise eine seiner Mitgliederschulen ab Eintritt in die Talentklasse abgeschlossen werden;
   d) Kostengutsprache betreffend das Schulgeld bei ausserkantonalen Kandidatinnen und Kandidaten;
   e) aktuelle nationale "Prognostische Integrative Systematische Trainer-Einschätzung (PISTE)" oder eine gleichwertige Talenteinschätzung;
   f) Personalien, eine Kantonssprache als Erstsprache, angestrebte Schule und Kurzbeschrieb der bisherigen Förderung im Talentbereich.

### **Art. 7** Rechtsfolge bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--7}

1. Bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege gemäss Artikel 6 Absatz 2 ist eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen.

### **Art. 8** Prüfungsgebühr {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--8}

1. Mit der Anmeldung zur Prüfung ist eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr beträgt maximal 400 Franken und wird vom Amt festgelegt.

### **Art. 9** Steuerungsgruppe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--9}

1. Das Amt bestimmt eine Steuerungsgruppe. Diese besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Der Steuerungsgruppe obliegen folgende Aufgaben:
   a) Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmeprüfung, wobei die Durchführung des Prüfungsteils Persönlichkeitsprofil Dritten übertragen werden kann;
   b) Erarbeitung der Aufgabenstellungen des sportmotorischen und musikalischen Tests;
   c) Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, wobei die Bewertung des Prüfungsteils spezifische Potenzialeinschätzung zusammen mit zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern des jeweiligen Kantonalverbandes erfolgt;
   d) Entscheide betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung beziehungsweise Bestehen oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung.
3. …

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--10}

### **Art. 11** Weitere Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--11}

1. Das Amt erlässt weitere Bestimmungen betreffend die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung.

## 3. Gegenstand und Bewertung der Aufnahmeprüfung

## 3.1. Aufnahmeprüfung im Talentbereich Sport

### **Art. 12** Prüfungsteile im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--12}

1. Die Aufnahmeprüfung im Talentbereich Sport umfasst folgende Prüfungsteile:
   a) sportmotorischer Test;
   b) spezifische Potenzialeinschätzung;
   c) Persönlichkeitsprofil.

### **Art. 13** Sportmotorischer Test {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--13}

1. Im sportmotorischen Test werden insbesondere geprüft:
   a) koordinative Fähigkeiten;
   b) Ausdauer;
   c) Kraft.

### **Art. 14** Spezifische Potenzialeinschätzung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--14}

1. Die spezifische Potenzialeinschätzung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Litera e.
2. …

### **Art. 15** Persönlichkeitsprofil&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--15}

1. Das Persönlichkeitsprofil beinhaltet Fragen zu leistungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen wie beispielsweise zur Motivation und Zielorientierung.
2. …

## 3.2. Aufnahmeprüfung im Talentbereich Musik

### **Art. 16** Prüfungsteile im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--16}

1. Die Aufnahmeprüfung im Talentbereich Musik umfasst folgende Prüfungsteile:
   a) musikalischer Test;
   b) spezifische Potenzialeinschätzung;
   c) Persönlichkeitsprofil.

### **Art. 17** Musikalischer Test {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--17}

1. Im musikalischen Test werden insbesondere geprüft:
   a) …
   b) Vorspiel ab Blatt;
   c) Rhythmusübungen;
   d) Hören von Intervallen, Grobbestimmung Dur und Moll;
   e) Vor- und Nachsingen einfacher melodischer Motive;
   f) theoretische Grundlagenkenntnisse.

### **Art. 18** Spezifische Potenzialeinschätzung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--18}

1. Die spezifische Potenzialeinschätzung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Litera e.

### **Art. 19** Persönlichkeitsprofil&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--19}

1. Das Persönlichkeitsprofil beinhaltet Fragen zu leistungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen wie beispielsweise zur Motivation und Zielorientierung.
2. …

## 3.3. Bewertung und Bestehensvoraussetzungen

### **Art. 20** Gewichtung und Bewertung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--20}

1. Die Prüfungsteile werden mit ganzen, halben oder Viertelsnoten bewertet und wie folgt gewichtet:
   a) sportmotorischer oder musikalischer Test
   b) spezifische Potenzialeinschätzung
   c) Persönlichkeitsprofil
2. Beim sportmotorischen und musikalischen Test ist das relative Alter zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Bewertung der spezifischen Potenzialeinschätzung im Talentbereich Sport insbesondere der Bedeutung der Sportart Rechnung zu tragen.

### **Art. 21** Bestehensvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--21}

1. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4.5 erreicht und die Summe der Abweichungen der Prüfungsnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 1 Notenpunkt beträgt.
2. Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Noten der Prüfungsteile.

## 4. Entscheidverfahren und Rechtsschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21a** Entscheidverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--21a}

1. Die Steuerungsgruppe teilt den Talentschulen die sie betreffenden Entscheide über die bestandene Aufnahmeprüfung innert 20 Tagen nach dem Prüfungstag mit. Die Talentschulen entscheiden über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme und stellen diese Entscheide zusammen mit dem Prüfungsentscheid den Betroffenen innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu. Gleichzeitig stellt die Steuerungsgruppe den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Entscheide über die nicht bestandene Aufnahmeprüfung zu.
2. Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler zum nächstmöglichen Eintritt in die von ihnen gewählte Talentschule, sofern in der betreffenden Talentklasse genügend Plätze zur Verfügung stehen. Schulträgerschaften, die eigene Talentklassen führen, sind verpflichtet, für ihre Schülerinnen und Schüler den Besuch einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten und das Schulgeld zu bezahlen.
3. Die Schulträgerschaft regelt das Aufnahmeverfahren. Im Falle überzähliger Kandidatinnen und Kandidaten sind insbesondere Leistungskriterien und das Profil der Schule im jeweiligen Talentbereich massgebende Selektionskriterien.
4. Falls in einer anderen, nicht gewählten Talentschule noch freie Plätze zur Verfügung stehen, ist nicht selektionierten Schülerinnen und Schülern der Eintritt zu ermöglichen.

### **Art. 22** Rechtsweg {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--22}

1. Entscheide der Steuerungsgruppe betreffend Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung sowie Nichtaufnahmeentscheide der Talentschulen können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.040--23}

1. Der Vollzug obliegt dem Amt.